2015/12/21

Warum ein DBA Vorteile bietet

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten internationalen Unternehmern Vorteile. Sie schützen vor der doppelten Besteuerung und legen einen sicheren Rechtsrahmen fest. Aber es gibt auch Zusätze, die Firmenstrukturen transparent machen. Nicht immer ist dies gewünscht!


Ein DBA orientiert sich in den  meisten Fällen am Muster-DBA der OECD. Darin geregelt ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, welcher der beiden Vertragsstaaten welche Einnahmen besteuern darf.
Bei Unternehmen richtet sich dies nach der Betriebsstätte, die in aller Regel am Ort der geschäftlichen Leitung sitzt. Doch gibt es auch Ausnahmen, die die Betriebsstätte bei einer Produktionsstätte oder einer Baustelle sehen. Hier muß im Detail geprüft werden, was das DBA aussagt.

Ein DBA regelt auch, wann eine Betriebsstätte vorliegt und ob etwa ein qualifzierter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Also ein eingerichtetes Büro und angestellte Mitarbeiter.

Wichtig für die Besteuerung ist auch, wie Dividenden besteuert werden. Das Recht hierzu kann dem Quellenstaat zustehen aber auch der Empfängerstaat kann die gezahlte Steuer auf Divdenden lediglich anrechnen und den Rest für sich beanspruchen.
Mehr zu den DBA und deren Vorteilen finden Sie auch hier.

2015/10/09

Zypern entkommt der Eurokrise


Zypern setzte die Reformauflagen der Troika zielstrebig um und hat die finanzielle Genesung eingeleitet. Trotz Kriese in 2013 ist Zypern weiterhin ein zuverlässiger Wirtschaftsstandort.


Für Sie gelesen:
Badische Zeitung
07. Oktober 2015
von Gerd Höhler

2013 stand der südliche Teil der Insel kurz vor der Pleite / Noch in diesem Jahr will das Land zurück an den Finanzmarkt.

NIKOSIA/ATHEN. Für das krisengeschüttelte Griechenland haben die internationalen Geldgeber gerade das dritte Rettungspaket geschnürt, da kommen gute Nachrichten von der benachbarten Insel Zypern. Zweieinhalb Jahre, nachdem der südliche Teil der Mittelmeerinsel mit Hilfsmilliarden vor der Pleite bewahrt wurde, kommt das Euroland finanziell wieder zu Kräften. Und anders als die griechischen Brüder und Schwestern setzen die Zyperngriechen die Reformagenda fleißig um.

Lesen Sie den vollständigen Artikel auf Badische Zeitung online.

2015/09/08

Vermögensverwaltung in Liechtenstein

Häufig planen viele Kapitalanleger, eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft zu gründen. Wenn private Banker, Vermögensverwalter oder Finanzplaner überlegen, eine eigene Vermögensverwaltung zu gründen, stellt sich schnell die Frage, wann die Schwelle zur „Gewerblichkeit“ ihrer Vermögensanlagen überschritten wird.

Wird diese Schwelle überschritten, stellen die Kapitaleinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Es fällt Körperschafts- und Gewerbesteuer an, die im Regelfall höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25%. Nennen Sie ein großes Vermögen Ihr Eigen, lohnt es sich angesichts der Abgeltungssteuer eine Vermögensverwaltung zu gründen.


Mehr dazu unter: http://www.firmenpresse.de/pressinfo1273235.html

2015/08/08

Außensteuergesetz - was bei der Gründung einer Firma im Ausland zu beachten ist


Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) stellt sicher, dass auch bei einer Verlagerung von Einkommen in das Ausland für eine gewisse Zeit eine Besteuerung in Deutschland erfolgt.

Das AStG wurde 1973 eingeführt und seit dem oft geändert. Es handelt sich um ein Spezialgesetz mit Regelungen, die Auswirkungen auf mehrere Einzelsteuergesetze haben, und zwar auf 
  • das Einkommensteuergesetz, 
  • das Körperschaftsteuergesetz, 
  • das Gewerbesteuergesetz, 
  • das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des AStG eine umfangreiche Anweisung erlassen (Schreiben betr. Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 14. Mai 2004, BStBl. I Sondernummer 1/2004 S. 3).

Bei der internationalen Steuerplanung ist es entscheidend, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. 

Gesetzliche Grundlagen sind die innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht, in Deutschland z.B. § 42 AO, Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.. Andere Länder haben ähnliche oder z.T. analoge Regelungen. Dementgegen steht z.B. der EU-Rechtschutz, also Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit für in der EU Ansässige, die eine Gesellschaft in der EU gründen.

Mit der Gründung einer reinen „Briefkastengesellschaft“, ohne Substanz-Escape (nur Registered Office) und dem Einsatz eines Nominee- oder „Frühstücks-Direktors“ im Sitzstaat der Gesellschaft eben nicht getan. Solche „Scheinfirmen“ werden schnell als solche entlarvt und ziehen in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)

§ 1 Berichtigung von Einkünften

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1.
die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
2.
eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3.
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.


Der vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste (und der komplizierteste). Er regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, d. h. unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft ihren inländischen Gesellschaftern für die Besteuerung hinzugerechnet werden können.
Der EuGH hat in der Cadbury-Schweppes-Entscheidung eine Hinzurechnung für nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklärt, wenn auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliegt. Ob der vierte Teil des AStG dem entspricht, ist derzeit umstritten.

§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.

§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften

(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
1.
der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3.
dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,
4.
dem Handel, soweit nicht
a)
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder
b)
die ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,
5.
Dienstleistungen, soweit nicht
a)
die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist,
oder
b)
die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt,
6.
der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a)
die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person unternommen worden ist,
b)
die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die Einkünfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden wären, und
c)
die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person ausübt,
7.
der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,
8.
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften,
9.
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen,
10.
Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Absatz 2 oder Absatz 6 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.

Die geschäftliche Oberleitung muss ganz oder zu großen Teilen in den Sitzstaat verlegt werden. Nicht alle Entscheidungen müssen dort getroffen werden, aber zumindest muss der lokale Direktor Verträge der Gesellschaft unterzeichnen können. Von uns verwendete Direktoren stehen dafür auf jeden Fall zur Verfügung und nehmen so konkret Teile der geschäftlichen Oberleitung im Einzelfall wahr.

2015/05/05

Europäischer Binnenmarkt: Vorteile für Firmengründer

Griechenlandkriese, Überreglementierung, Bürgerferne: Viele Punkte gibt es an der EU zu kritisieren. Doch der Gemeinsame Binnenmarkt bietet für Unternehmer auch viele Vorteile. Steuerbegüntigungen, EU-Subventionen und Fördermittel sowie die Grundfreiheiten sind gute Argumente, eine Firma innerhalb des Binnenmarktes zu gründen und nicht Offshore.

Die Grundfreiheiten der EU

Firma in der EU gründen
Der Vertrag von Lissabon ist der aktuellste der Verträge, der die Freiheit von Kapital, Waren, Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit regeln. Diese vier Grundfreiheiten sind die Eckpfeiler für eine legale Firmengründung im Ausland. Auch auf ihnen beruhen Entscheidungen des EUGH, die die Gründung einer Firma im Ausland rechtssicher regeln. 
Hierbei ragt die sog. Cadburry-Schweppes-Entscheidung heraus: Jeder EU-Bürger darf in einem anderen EU-Staat eine Firma gründen. Dies darf auch zur Verminderung der Steuerlast geschehen. Jedoch darf es sich nicht um reine Briefkastenfirmen handeln.
Damit regelt die Entscheidung, in welchem Rahmen und aus welchen Gründen jemand eine Firma in der EU gründen darf.

Die Richtlinien der EU

Die Kommission, Rat und Parlament legen die Richtlinien fest. Diese sind von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen oder gelten direkt, sofern sie nicht fristgerecht umgesetzt wurden.
Herauszuheben sind die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) und die EU-Fusionsrichtlinie (90/434/EWG).
Durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie wird festgelegt, wie u.a. Dividenden zwischen verbundenen EU-Firmen zu behandeln sind. Im Ergebnis sind Dividenden von einer EU-Tochter meist steuerfrei von einer EU-Mutter im anderen EU-Staat zu vereinnahmen.
Ebenso steuerfrei ist der Übertrag von Anteilen und Vermögenswerten (Assets) von einer Firma innerhalb der EU auf eine andere Firma in der EU bei der Verschmelzung oder Übertragung (Merger & Acquisition). Die EU-Fusionsrichtlinie öffnet den Weg für internationale Firmen, ermöglicht aber zB auch dem Deutschen Mittelstand, Urheberrechte in eine Patent-Box zu übertragen und steuergünstig zu verwerten.

Auswirkungen auf das Deutsche Steuerrecht

Diese Richtlinien wurden in Deutsches Recht umgesetzt. So wurde das Umwandlungsgesetz (UmwG) derart angepasst, dass Einschränkungen bei der Umwandlung durch Fusion oder Übertragung nicht auf Firmen innerhalb des Binnenmarktes anzuwenden sind.
Auch auf das Außensteuerrecht hatte die EU zB im AStG Auswirkungen: Beschränkungen sind danach nicht mehr anwendbar, wenn die Auslands-Firma innerhalb der EU gegründet wurde, § 8 II AStG.

Gute Gründe für eine Firmengründung in der EU

Allein dies sind schon viele Vorteile bei der Gründung einer Firma innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes.

In der EU, nicht Offshore gründen

Auf der anderen Seite gibt es auch viele Gründe gegen eine Gründung von Firmen außerhalb der EU. Hier sind dann die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu bechten. Meist sind legale Firmengründungen außerhalb des Binnenmarktes mit mehr Aufwand verbunden.
Liegt kein DBA vor und die Gesellschaft soll außerhalb der EU gegründet werden, gibt es zudem einige gesetzliche Regelungen, die dies bekämpfen.

2015/04/03

Wie sich Zypern aus dem Tal arbeitete

Zypern hat die Reformauflagen übererfüllt, auch wenn es vereinzelt an einigen Stellen Reformen blockiert. Für 2015 ist wieder ein Wirtschaftswachstum zu sehen.

Für Sie gelesen:
Rein-Neckar-Zeitung
24. März 2015
von Gerd Höhler

Zwei Jahre nach der Bankenkrise steht das Land besser da als erwartet - Angesichts der Teilung bleibt die politische Lage stabil.

Nikosia. Griechenland kämpft gegen die drohende Pleite, wieder einmal. Das benachbarte Zypern hingegen, das vor zwei Jahren ebenfalls auf der Kippe stand und unter den Schutzschirm eines EU-Rettungsprogramms schlüpfen musste, hat das Schlimmste hinter sich. Während die Griechen dringend weitere Kredite brauchen, wird Zypern wahrscheinlich die zur Verfügung stehenden Hilfsgelder gar nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen müssen.

Lesen Sie den vollständigen Artikel auf Rhein-Neckar-Zeitung online.

2015/03/11

Informationsaustausch in Steuersachen: Österreich

Die Regierungen von Österreich und Mauritius haben ein Abkommen zum Austausch in Steuersachen vereinbart. Ziel des bilateralen Staatsvertrages ist es, steuerrelevante Daten zwischen den Finanzbehörden beider Staaten auszutauschen.


Üblicherweise werden Daten über einen Staatsbürger oder die Tochterfirma eines Unternehmens mittels eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) dem jeweils anderen Vertragsstaat mitgeteilt. Ein DBA vermeidet also die doppelte Besteuerung von Einnahmen, Gewinnen, Dividenden und Erbschaften. Das ist gut für Bürger und Unternehmer.

Was regelt ein DBA?

Ein DBA schaft auch Transparenz über die Tätikeiten von Staatsbürgerin im anderen Vertragsstaat. Denn das DBA regelt in erster Linie, welchem Vertragsstaat welches Besteuerungsrecht zusteht. Hierbei geht es abernicht nur um die Vermeidung der doppelten Besteuerung zum Nachteil des Unternehmers, sondern darum, dem Heimatstaat den Steuerzufluß zu sichern.
Artikel 5 DBA - Betriebsstätte
Denn alle vereinbarten DBA legen in Artikel 5 fest, wo der Ort der Besteuerung liegt. Da dies in den meisten Fällen der Ort der geschäftlichen Oberleitung - die Geschäftsführung - ist, möchte der Heimatstaat gerne wissen, ob einer seiner Staatsbürger die Geschäftsführung über ein ausländisches Unternehmen inne hat. Liegen keine anderen Betriebsstättenmerkmale des Artikel 5 DBA vor (Produktionsstätte, Bauausführungen, Bergbau,...), steht dem Heimatstaat in aller Regel das Besteuerungsrecht zu.

 

Steuerfalle DBA

Hat der Geschäftsführer bisher verschwiegen, an einer Gesellschaft in einem Niedristeuerland oder einer Offshore-Steueroase beteiligt zu sein und die Einkünfte der Firma und seine Dividenden hieraus nicht ordnungsgemäß besteuert, kann dies zu einer schwerwiegenden Falle werden!

Wurden bisher Daten nur vereinzelt oder gar nicht ausgetauscht, profitierten meist die Steueroasen und Offshore-Staaten davon: Sie lockten mit niedrigen oder gar keinen Steuern Firmengründer an die meinten, über Briefkastenfirmen Steuern im Heimatstaat vermeiden zu können.
Gerade diesen Staaten wurde seitens der G20-Staaten und der OECD vehement Druck gemacht, ein anderes Mittel zur Transparenz anzuwenden, das TIEA.

 

TIEA als Auskunftsabkommen

Ein TIEA ist ein Tax Information Exchange Agreement, also ein Abkommen zum Austausch in Steuersachen.

Genau solch ein Abkommen wurde nun gestern zwischen Österreich und Mauritius vereinbart. Damit erlangt das BMF Kenntnis über Daten von Österreichern und deren Unternehmen in Mauritius.

Auf Grund des zu erwartenden Datenaustausches zwischen Mauritius und Österreich wird jedoch bald klar ersichtlich sein, dass einige wenige Nominee-Shareholder für etliche Firmen als Eigentümer eingetragen sind. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass auch Nominee-Shareholder aus anderen Staaten wie Belize oder den Seychellen verwandt wurden und dem BMF bereits als Nominees bekannt sind. Umgekehrt wurden auch Nominees aus Mauritius bei Firmen z.B. in Singapur, Pakistan und Indien eingesetzt wurden. Da diese Staaten DBA mit Österreich unterhalten, sind auch die Nominees namentlich bekannt.

Kurz: Über bekannte Nominees könnte es sein, dass das BMF bei Firmen auf Mauritius genauer hinsieht.
Wir haben schon immer darauf hingewiesen, dass nur belastbare Strukturen auch dauerhaft eine Steuerersparnis einbringen. Konstrukte mit "Corporate Director" oder dem wirtschaftlich berechtigtem Eigentümer als Director gehören definitiv nicht dazu!
DBA oder Offshore?
Kein DBA - Die Offshore Firma

Warum kein DBA Österreichs mit Mauritius?

Es können sich nicht alle Staaten auf ein DBA einigen. Schließlich geht es darum, wem die Steuern zustehen. Einige Staaten wollen auch keine überzogene Besteuerung von Gewinnen und Dividenden, um für Investoren interessant zu sein und Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen.

Üblicherweise enthalten die DBA Mauritius' weitgehende Befreiungen von Steuern und stellen das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragsstaat anheim. Kein Wunder: mit 3% Corporate Tax sind die Steuern auf Mauritius außerordentlich gering, Arbeitsplätze vor Ort und die üblichen Gebühren sind dabei wertvoller.

Ein Vergleich: Im DBA zwischen Mauritius und Zypern werden Zinsen, Dividenden und Lizenzeinnahmen dem anderen Vertragsstaat überlassen. Eine zyprische Firma muß also Dividenden in Mauritius nach zyprischen Recht versteuern - und somit gar nicht! Würde man dieses Beispiel auf Österreich übertragen bedeutete dies, der Österreicher müsste solche Gewinne wie in Österreich versteuern. Der Anreiz für eine Firma in Mauritius dürfte dahin sein!

Wenn Frau Botschafterin Oppinger-Walchshofer nun ausführt, österreichische Unternehmensgruppen seien an einem Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen interessiert, so kann dies unter den Aspekten des TIEA nur für große Unternehmen gelten, die in der Lage sind, hinreichend Substance Escape vor Ort zu schaffen.

 

Beteiligung an Mauritius IBC ohne Datenaustausch?

Für kleinere oder mittelständische Unternehmen bleibt allerdings noch der Weg, mittels einer Holding in einem Niedrigsteuerland der EU einen Brückenkopf nach Mauritius zu schlagen.

Denn Mauritius bleibt mit seinen niedrigen Steuern von 3% und herrvoragender Infrastruktur ein interessanter Standort. Dazu gehören eben auch viele DBA, die Mauritius mit anderen Staaten geschlossen hat, die bisher über kein DBA mit Deutschland oder Österreich verfügen.

 

Mauritius Firma gründen ohne in die Steuerfalle zu geraten

Auf unserer Webseite haben wir Ihnen unter Firmengründung Mauritius mehr Informationen zusammengestellt. Hier finden Sie auch weitere Hinweise und Regeln zur Firmengründung im Ausland, damit diese nicht zur Steuerfalle wird!

2015/02/11

Holding gründen und Steuern vermeiden


Die Steuergestaltung mittels Holding


Wie kann ich eine Holding gründen und steuerliche Vorteile nutzen?



Die Steuergestaltung durch Gründung einer Holding im Ausland bietet Vorteile, die wir Ihnen darstellen wollen. Sehen Sie, wie Sie die Steuerlast Ihres Unternehmens unter 2,5% drücken können.
Dazu auch eine kurze Übersicht der Holdingstandorte im Ausland.
 


Der Begriff "Holding" ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich nicht um eine Rechtsform, sondern um eine juristische Person, die Beteiligungen an anderen Firmen hält. Holding ist eine Kurzform für Holding-Gesellschaft, Holding-Organisation oder auch Dachgesellschaft / Muttergesellschaft.


Die Holding-Organisation kann ein Instrument zur Verschaffung von Steuervorteilen sein oder zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen. Auch bei mehreren Gesellschaftern kann es aus diversen Gründen vorteilhaft sein, wenn jeder Gründer eine eigene Holding besitzt: Beim Verkauf von Anteilen können diese steuerreduziert (oder steuerfrei) veräußert werden.

Diese Steuerprivilegien können durch die Holding-Gesellschaft genutzt werden, wenn die Holding in einem Staat mit attraktiveren steuerlichen Rahmenbedingungen gegründet wird. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Werden Einkünfte aus verbundenen Unternehmen nicht besteuert spricht man vom sogenannten Holding-Privileg.

Was sollte ich bei der Gründung einer Holding im Ausland beachten?

Bei der Steuergestaltung durch die Holdinggründung sind folgende Fragen zu beachten:
  • Wann ist die Gründung einer Holding sinnvoll?
  • Auswahl des optimalen Holdingstandortes,
  • optimales Dividendenrouting,
  • Gründung und Realisierung von Verwaltungs-, Management-, bzw. Finanzierungsholdings,
  • Übertragung der Vermögenswerte an die neugegründete Holding.


Ich besitze Urheberrechte und Patente - bringt mir eine Holding eine Steuerersparnis?


Die Steueroptimierung durch die Gründung einer Holding in einem Staat der ein Holding-Privileg anwendet und darüber hinaus aktive Einkünfte aus Lizenzen und Patenten ebenfalls gering besteuert – z.B. Liechtenstein und Zypern senkt die Besteuerung sehr effektiv!

Durch die Gründung einer Holding in Liechtenstein oder Zypern werden Kapitalgewinne und Dividenden aus dem Verkauf von Beteiligungen an juristische Personen komplett steuerfrei. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages sowie der Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten von Firmen im Konzernverbund (verbundene Unternehmen). 
So lassen sich zur Steuervermeidung Gewinne absaugen und in diesen Staaten niedrig besteuern. 

Das Absaugen von Gewinnen aus Lizenzen und Patenten am Beispiel Liechtensteins


Unternehmen, die Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern (Englisch intellectual property, kurz: IP) erhalten, können von einer privilegierten Besteuerung in Liechtenstein profitieren, wenn dort eine Holding gegründet wird. Diese Holding nennt man dann IP-Box.

Mit der Gründung der Holding erfolgt der Übertrag der immateriellen Wirtschaftsgüter auf diese.

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören u.a.:

  • Gebrauchsmuster,
  • Lizenzen,
  • Marken,
  • Muster,
  • Patente,
  • Software,
  • Urheberrechte,
  • Musik und andere künstlerische Werke.

Damit die immateriellen Wirtschaftsgüter von der 4/5 Steuerbefreiung profitieren, sollten sie in einem inländischen, ausländischen oder internationalen Register eingetragen und darüber geschützt sein­. Entsprechende gleichwertige Beurkundungen genügen auch.
Als Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung dienen die Einnahmen aus der Verwertung, der Nutzung und dem Verkauf der Immaterialgüter. Von diesen Einkünften werden steuerrelevante Aufwendungen sowie Abschreibungen abgezogen.

Weil die Ertragssteuer in Liechtenstein 12,5% beträgt und nur 1/5 der Erträge aus den immateriellen Wirtschaftsgütern besteuert werden, ergibt sich ein maximaler effektiver Steuersatz von 2,5 %!



Gewinne aus Lizenzen und Patenten mittels Holdinggründung und IP-Box optimieren.


Dieses Beispiel lässt sich auf Grund der ähnlichen Gesetzgebung Zyperns auch auf Zypern 1:1 übertragen.

 

Weitere Optimierungsmöglichkeiten


Die Optimierung der Steuerlast kann weiter vorangetrieben werden. So bietet sich z.B. auch mit dem Malta-Holding-Modell eine Möglichkeit, die Steuerlast noch weiter zu senken:

Generell werden Unternehmensgewinne auf Malta mit 35% besteuert. Malta ist daher de jure kein Niedrigsteuerland. Allerdings werden 6/7 der gezahlten Steuern an den Eigentümer erstattet, wenn dieser eine juristische Person in der EU ist. Im Ergebnis sinkt die Steuerlast auf 5% effektiv. 

Hier kommt die Holding ins Spiel: 

  • Mit einer Holding können die Erstattungen steuerfrei vereinnahmt werden!
  • Liegt die Holding in einem Staat mit IP-Box-Privileg, so können im Vorfeld durch Lizenzverträge Gewinne aus Malta abgesaugt werden. Dies erhöht die Liquidität der operativen Firma auf Malta!
  • Besonderer Clou für Österreicher: Gründen Österreicher eine Organschaft auf Zypern als Holding, fließen die Dividenden steuerfrei von Zypern nach Österreich und werden dort wegen des günstigen Doppelbesteuerungsabkommens auch nicht besteuert. Im Ergebnis bedeutet dies 5% Steuern auf die Unternehmensgewinne – mehr nicht, keine weiteren Steuern!

Die Gründung einer Holding-Struktur ist nicht eben mal erledigt. Lassen Sie sich von uns umfangreich beraten und vertrauen Sie auf unsere jahrelange Expertise bei der Optimierung von Unternehmensstrukturen. 

Wir helfen Ihnen gerne!
 

Zugehörige Artikel zur Gründung einer Holding im Ausland


Wenn Sie möchten, können Sie sich schon im Vorfeld einen ersten Eindruck über die Möglichkeiten der Steuervermeidung und unsere Dienstleistungen verschaffen. Dazu haben wir Ihnen folgende Links zur Verfügung gestellt: