Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und
die Republik Zypern – in dem Wunsch, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden und die Steuerverkürzung zu
verhindern – haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für
Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig
sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne
Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,
die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden
Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in der Bundesrepublik
Deutschland:
·
die
Einkommensteuer,
·
die
Körperschaftsteuer,
·
die
Gewerbesteuer und
·
die
Vermögensteuer
einschließlich der hierauf
erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
b) in der Republik Zypern:
·
die
Einkommensteuer,
·
die
Körperschaftsteuer,
·
die
Sonderabgabe für die Verteidigung der Republik,
·
die Steuer auf unbewegliches Vermögen und
·
die
Steuer vom Veräußerungsgewinn
einschließlich der hierauf
erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „zyprische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für
alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der
Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander
die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“
die Bundesrepublik Deutschland sowie, im geographischen Sinne verwendet, das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das an das Küstenmeer
angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber
liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der
Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden
natürlichen Ressourcen ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck
„Zypern“ die Republik Zypern sowie, im geographischen Sinne verwendet, das
Hoheitsgebiet der Republik Zypern und das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet
des Meeresbodens, seines Untergrunds und der da - rüber liegenden Wassersäule,
soweit die Republik Zypern dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse
zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der
lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein
Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang
Deutschland oder Zypern;
d) bedeutet der Ausdruck
„Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck
„Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die
Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
f) bezieht sich der Ausdruck
„Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) schließt der Ausdruck
„Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen
selbständigen Tätigkeit ein;
h) bedeuten die Ausdrücke
„Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
i) bedeutet der Ausdruck
„internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem
Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck
„Staatsangehöriger“
aa) in Bezug auf Deutschland
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik
Deutschland sowie alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in
Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in Bezug auf Zypern
alle natürlichen Personen, die die
Staatsangehörigkeit der Republik Zypern besitzen, sowie alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in
Zypern geltenden Recht errichtet worden sind;
k) bedeutet der Ausdruck
„zuständige Behörde“
aa) in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die
Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb) in Zypern den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des
Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm
im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat
anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck
nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine
Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine
Länder und ihre Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine
Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder
mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in
dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt
sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden,
in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder
verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als
nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt
sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person
Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine
andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck
„Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
(3) Eine Bauausführung oder
Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit ist nur
dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels gelten
nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder
Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder
Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden,
durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter
oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere
der unter den Buchstaben a bis genannten Tätigkeiten auszuüben,
vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung
vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit
Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort
gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese
Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden
sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem
genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht
schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in
einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre
Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der
anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der
Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im
anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches
Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des
Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen
sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte
aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder
anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten
auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens
eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort
gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese
Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden
können.
(2) Übt ein Unternehmen eines
Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem
Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der
Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in
dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem
Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch
Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden
Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung
muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels
übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs
von Gütern oder Waren fürdas Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn
zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der
vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden
Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu
ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu
verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte,
die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen
jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt,
Binnenschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von
Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem
Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von
Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(3) Für Zwecke dieses Artikels
beinhalten die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder
Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr auch
die Gewinne aus der
a) gelegentlichen Vermietung von
leeren Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen und
b) Nutzung oder Vermietung von
Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport
der Container dienen), wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen,
Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.
(4) Befindet sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt oder
Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat
gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das
Schiff betreibt.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten
auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines
Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder
auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend
besteuert werden.
(2) Werden in einem
Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des
anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es
sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des
erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende
Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung
sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen;
erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können
jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen
Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags
der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die
unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des
Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt
nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten
oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach
dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf
Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt
und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Erzielt eine in einem
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen
Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft
gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im
anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für
die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat
erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem
Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch
wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der
damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für
verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann als aus
einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat, eines seiner
Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat
eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die
Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte
liegt.
(5) Bestehen zwischen dem
Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus
einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für
die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer
Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“
beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren
Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung der Veranstaltungen
von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten.
(3) Absatz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im
anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann
als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der
Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die
Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat
stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen dem
Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im
Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im
anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen
Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert mittelbar
oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung
beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte
(allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen
Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben
werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung
des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15
bis 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat
ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine
im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen
Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12
Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält
und
b) die Vergütungen von einem
Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen
Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von
einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Die Bestimmungen des
Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen
gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
(4) Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels werden Vergütungen für eine an Bord eines
Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes
im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und
14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder
als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit
bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer
von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten
Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine
Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat
ausgeübten Tätigkeit, taxsavingcorp.com wenn
der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln
des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig
anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler
ansässig ist.
Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels
18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält,
nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
können Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die nach dem Recht über die
gesetzliche Sozialversicherung eines Vertragsstaats geleistet werden, in diesem
Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige
Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische
Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen
(einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes
oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können
abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet
einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten
lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund
einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine
in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
(5) Unterhaltszahlungen,
einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen
Staat von der Steuer befreit. Sofern diese Unterhaltszahlungen im erstgenannten
Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des
Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind, können sie in diesem anderen Staat
besteuert werden. Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten
nicht als abzugsfähig im Sinne dieser Bestimmung.
Artikel 18
Öffentlicher Dienst
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche
Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen
Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert
werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und
ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert
werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche
Person in diesem Staat an sässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses
Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb
in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von
diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögens
an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer
ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können
jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche
Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer
ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16
oder 17 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend
für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der
Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige
Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung
entsandt worden sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter,
die an eine natürliche Person für Tätigkeiten für das Goethe-Institut, den Deutschen
Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder ähnliche Einrichtungen der
Vertragsstaaten, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen verständigt haben, gezahlt werden. Werden diese Vergütungen
im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.
Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
(1) Eine natürliche Person, die
sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule,
Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses
Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem
Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer
Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer
Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den
erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für
diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass
diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Bei einer natürlichen
Person, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur
Ausbildung aufhält und im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, wird Folgendes
in diesem Staat nicht besteuert:
a) Zahlungen für ihren
Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung, sofern diese Zahlungen aus Quellen
außerhalb dieses Staates stammen; und
b) Vergütungen bis 8 000 € je
Kalenderjahr für Tätigkeiten
im erstgenannten Staat zur
Ergänzung der ihr für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel während
eines Zeitraums von höchstens vier Jahren.
Artikel 20
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere
Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im
anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall
ist Artikel 7 anzuwenden.
Artikel 21
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im
Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört
und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das
Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe,
die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb
dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile
einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person können nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
(1) Unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern wird auf die deutsche Steuer auf Einkünfte oder Vermögenswerte, die
nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden können, die nach zyprischem
Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte zyprische Steuer
angerechnet ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in
Deutschland auszunehmen sind, können gleichwohl in Deutschland bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person
einbezogen werden.
(3) Bei einer in Zypern
ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der
Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen gezahlte Steuer auf die zyprische Steuer auf Einkünfte oder Vermögen
aus Deutschland angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung
ermittelten Teil der zyprischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese
Einkünfte bzw. dieses Vermögen entfällt.
Artikel 23
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines
Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen,
insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen
werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für
Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem
Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung
oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer
Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die
Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen
Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen
ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9
Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind
Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen
Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum
Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat,
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter
den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat
ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines
Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Artikel 24
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung,
dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu
einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser
Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach
der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem
Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde
die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung
ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der
Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen beseitigt werden kann, die im Abkommen nicht
behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren,
ggf. durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 25
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses
Abkommens oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein
Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die
aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von
Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der
Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die
Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die von einem Vertragsstaat
erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese
Informationen nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet
werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates diese
Verwendung gestattet.
(3) Absätze 1 und 2 sind nicht
so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) für die Erteilung von
Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen,
die nach den Gesetzen oder im
üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen,
die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung
widerspräche.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat
gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die
ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen,
selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht
benötigt. Die in Satz 1 enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen
gemäß Absatz 3, wobei diese Beschränkungen jedoch keinesfalls so auszulegen
sind, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb
ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall
so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur
deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen
Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder
weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.
Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
(1) Werden in einem
Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen
von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg
erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des
Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch
dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist in Übereinstimmung
mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Antrag des Steuerpflichtigen zu
erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von
Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer
ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen
können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
(3) Der Vertragsstaat, aus dem
die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die
Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.
(4) Die zuständigen Behörden
können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln
und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen
Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 27
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Dieses Abkommen ist nicht so
auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung
anzuwenden.
Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt
nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen
und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4
gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder
einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen
Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens
als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im
Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit
außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen
Verpflichtungen bezüglich TSC – The Tax Saving Corporation Ltd. der Steuer von
ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie die in diesem
Staat ansässigen Personen.
Artikel 29
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist
Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt an dem
Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander darüber in Kenntnis setzen,
dass die nationalen Vorschriften für dieses Inkrafttreten erfüllt sind.
Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen findet in
beiden Vertragsstaaten Anwendung:
a) bei den im Abzugsweg
erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten
ist;
b) bei den übrigen Steuern auf
die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben
werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses
Abkommens tritt das Abkommen vom 9. Mai 1974 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft:
a) bei den im Abzugsweg
erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten
ist;
b) bei den übrigen Steuern auf die
Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden,
das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf
unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30.
Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des
Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat
auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen
nicht mehr anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg
erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Steuern auf
die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben
werden, das auf das Kündigungsjahr folgt. Maßgebend für die Berechnung der
Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
Artikel 32
Registrierung des Abkommens bei den Vereinten Nationen
Die Registrierung dieses
Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta
der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat
veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere
Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
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