Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
vom 14.
Dezember 1990
Die
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt
auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in
eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19833,
beschliesst:
Erster
Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand des Gesetzes
Der Bund
erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz:
a.
eine
Einkommenssteuer von den natürlichen Personen;
b.1
eine
Gewinnsteuer von den juristischen Personen;
c.
eine
Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen
Personen.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
Art. 2
Steuererhebung
Die
direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt
und bezogen.
Zweiter
Teil: Besteuerung der natürlichen Personen
Erster
Titel: Steuerpflicht
1.
Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit
1.
Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit
Art. 3
1
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2 Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht
hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen
steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der
Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a.
während
mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b.
während
mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren
Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer
Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5
Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am
Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht
auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder
teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten
heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er
zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am
Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht
erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
2.
Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Art. 4
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a.
Inhaber,
Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
b.
in der
Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
c.
an
Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich
gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d.
in der
Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
2 Als
Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise
ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen,
Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder
Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Art. 5
Andere steuerbare Werte
1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a.
in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b.1
als
Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit
Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
c.
Gläubiger
oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf
Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
d.
Pensionen,
Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer
Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden;
e.
Leistungen
aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
f.
für Arbeit
im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges
oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem
Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten.
2 Kommen
die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese
hiefür steuerpflichtig.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
3.
Abschnitt: Umfang der Steuerpflicht
Art. 6
1 Bei
persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt
sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im
Ausland.
2 Bei
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile
des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz
besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
3 Die
Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein
schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit
inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber
aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im
Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen
Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in
diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In
allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu
berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen
enthaltenen Regelungen.
4 Die nach
Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem
Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder
Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.
4.
Abschnitt: Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Art. 7
1 Die
natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz
steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren
Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.
2
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz,
der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.
2.
Kapitel: Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 8
1 Die
Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare
Werte erwirbt.
2 Die
Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der
Schweiz oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.
3 Nicht
als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins
Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die
wirtschaftliche Landesversorgung.
3.
Kapitel: Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
Art. 9
Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher
Sorge1
1 Das
Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
1bis Das
Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung
eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen
von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des
Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer
eingetragenen Partnerschaft.2
2 Das
Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge3 wird dem Inhaber der
elterlichen Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird
das Kind jedoch selbständig besteuert.
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
2
Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3 Ausdruck
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von
Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729).
Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 10
Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen1
1 Das
Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von
einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen
Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Das
Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom
23. Juni 20062 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen
hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.3
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
2 SR
951.31
3
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni
2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
Art. 11
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
ohne juristische Persönlichkeit
Ausländische
Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne
juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig
sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen
Personen.
Art. 12
Steuernachfolge
1 Stirbt
der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein.
Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe
ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Der
überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund
ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil
nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die
überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil
und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne
von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20041 erhalten
haben.2
1 SR
211.231
2
Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Art. 13
Haftung und Mithaftung für die Steuer
1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften
solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen
Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner
haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das
Kindereinkommen entfällt.
2 Bei
rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für
alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit dem
Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a.
die unter
seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie
entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b.
die in der
Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die
Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c.
Käufer und
Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der
Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten
Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d.
die
Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen
oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn
der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Mit dem
Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der
Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem
Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die
Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 14
Besteuerung nach dem Aufwand
1
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende
der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem
Aufwand zu entrichten.
2 Sind
diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung
der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
3 Die
Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie
bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis
erster Satz) berechnet.1 Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden
wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten
Bruttobetrag:2
a.
der
Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen;
b.
der
Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis;
c.
der
Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, mit
Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen;
d.
der
Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und
ähnlichen Rechten;
e.
der
Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
f.
der
Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz
abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder
teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
4 Der
Bundesrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen
Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und
Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1
und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines
ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von
Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729).
4. Kapitel:
Steuerbefreiung
Art. 15
1 Die von
der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2
des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071 werden insoweit nicht besteuert, als
das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.2
2 Bei
teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 1.
1 SR
192.12
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 7 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
Zweiter
Titel: Einkommenssteuer
1.
Kapitel: Steuerbare Einkünfte
1.
Abschnitt: Allgemeines
Art. 16
1 Der
Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als
Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung
und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des
eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3 Die
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
2.
Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 17
Grundsatz1
1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem
Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für
Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus
Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.2
2
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen
Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers
werden nach Artikel 38 besteuert.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art.
17a1Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als
echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a.
b.
Optionen
auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als
unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse
Bargeldabfindungen.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art.
17b1Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1
Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten
oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung
entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei
Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen
mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu
berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3
Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten
Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare
Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den
Ausübungspreis.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art.
17c1Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte
Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres
Zuflusses steuerbar.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art.
17d1Anteilsmässige Besteuerung
Hatte der
Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und
Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs.
3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die
geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu
der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
3.
Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 18
Grundsatz
1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land-
und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den
Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne
aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in
das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von
mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum
Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.1
3 Für
Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58
sinngemäss.
4 Die
Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten
zugerechnet.
1 Fassung
gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in
Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art.
18a1Aufschubstatbestände
1 Wird
eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das
Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass
im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und
dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die
Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung
der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die
Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen
Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei
einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so
wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden
Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die
bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
1
Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März
2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art.
18b1Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der
Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte
mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft darstellen.
2 Die
Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die
veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der
steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
1
Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März
2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art. 19
Umstrukturierungen1
1 Stille
Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft)
werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder
Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz
fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte
übernommen werden:2
a.
bei der
Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b.
bei der
Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c.
beim
Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen
Zusammenschlüssen.3
2 Bei
einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151-153 nachträglich besteuert,
soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs-
oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen
Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in
diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend
machen.4
3 Die
Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis
betrieben werden.
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1.
Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im
Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1.
Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
3 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1.
Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
4 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1.
Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
4.
Abschnitt: Bewegliches Vermögen
Art. 20
Grundsatz1
1
Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a.2
Zinsen aus
Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf,
ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge
dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60.
Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen
Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde.
In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b.
Einkünfte
aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die
dem Inhaber anfallen,
c.3
Dividenden,
Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen
aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein
bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19654 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt
in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung
entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d.
Einkünfte
aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher
Sachen oder nutzbarer Rechte;
e.5
Einkünfte
aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die
Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f.
Einkünfte
aus immateriellen Gütern.
1bis
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile
aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen
(einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang
von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
darstellen.6
2 Der
Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum
Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3 Die
Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der
Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird
gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.7
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen
bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl
2005 4733).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
3 Fassung
gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in
Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
4 SR
642.21
5 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
6
Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März
2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
7
Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März
2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art.
20a1Besondere Fälle
1 Als
Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
gilt auch:
a.
der Erlösaus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer
juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter
Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet
wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich
ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren
mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder
Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden;
ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach
den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert;
b.
der Erlös
aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer
juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der
Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die
gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung
übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung
gemeinsam vornehmen.
2
Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer
weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des
Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen
bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl
2005 4733).
5.
Abschnitt: Unbewegliches Vermögen
Art. 21
1
Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a.
alle
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b.
der
Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen
aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den
Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c.
Einkünfte
aus Baurechtsverträgen;
d.
Einkünfte
aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Die
Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen
Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten
Liegenschaft.
6.
Abschnitt: Einkünfte aus Vorsorge
Art. 22
1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und
Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als
Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus
Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus
Freizügigkeitspolicen.
3
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.1
4 Artikel
24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
7.
Abschnitt: Übrige Einkünfte
Art. 23
Steuerbar
sind auch:
a.
alle
anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
treten;
b.
einmalige
oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile;
c.
Entschädigungen
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d.
Entschädigungen
für die Nichtausübung eines Rechtes;
e.1
die
einzelnen Gewinne von über 1000 Franken aus einer Lotterie oder einer
lotterieähnlichen Veranstaltung;
f.
Unterhaltsbeiträge,
die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung
für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter
seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der
Besteuerung von Lotteriegewinnen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5977; BBl
2011 6517 6543).
2.
Kapitel: Steuerfreie Einkünfte
Art. 24
Steuerfrei
sind:
a.
der
Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher
Auseinandersetzung;
b.
der
Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen
aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;
c.
die
Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert
Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum
Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
d.
die
Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e.
die
Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die
Unterhaltsbeiträge nach Artikel 23 Buchstabe f;
f.1
der Sold
für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
fbis.2
der Sold
der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der
Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze
zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung
und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen
sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen,
welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g.
die
Zahlung von Genugtuungssummen;
h.
die Einkünfte
aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i.3
die bei
Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember
19984 erzielten Gewinne;
j.5
die einzelnen
Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus einer Lotterie oder einer
lotterieähnlichen Veranstaltung.
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
2 Eingefügt
durch Ziff. I 1 des BG über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17.
Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 489; BBl 2010 2855).
3
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in
Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).
4 SR
935.52
5
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der
Besteuerung von Lotteriegewinnen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5977; BBl
2011 6517 6543).
3.
Kapitel: Ermittlung des Reineinkommens
1.
Abschnitt: Grundsatz
Art. 251
Zur
Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften
die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen.
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit
1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2.
Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 26
1 Als
Berufskosten werden abgezogen:
a.
die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b.
die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit;
c.
die
übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
d.
die mit
dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.
2 Für die
Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c werden Pauschalansätze festgelegt; im
Falle von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis
höherer Kosten offen.
3.
Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 27 Allgemeines
1 Bei
selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu
gehören insbesondere:
a.
die
Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b.
die
eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c.
die
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern
jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d.1
Zinsen auf
Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2
entfallen.
3 Nicht
abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.2
1
Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das
Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl
1999 4).
2
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit
steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336).
Art. 28
Abschreibungen
1
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie
buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen
Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 In der
Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen
Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer
angemessen verteilt.
3
Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden,
können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig
waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1
verrechenbar gewesen wären.
Art. 29
Rückstellungen
1
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a.
im
Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b.
Verlustrisiken,
die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren,
verbunden sind;
c.
andere
unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d.
künftige
Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des
steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million
Franken.
2
Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet,
soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 30
Ersatzbeschaffungen
1 Werden
Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die
stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden,
wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden.
Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch
Gegenstände des beweglichen Vermögens.1
2 Findet
die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange
der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist
innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden
oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als
betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient;
ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als
Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
1 Fassung
gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art. 31
Verluste
1 Verluste
aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren
können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.1
2 Mit
Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer
Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in
früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet
werden konnten.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
4.
Abschnitt: Privatvermögen
Art. 32
1 Bei
beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und
die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern
abgezogen werden.
2 Bei
Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der
Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und
die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.1 Das Eidgenössische
Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und
dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.
3
Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der
Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den
Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten
nicht subventioniert sind.
4 Der
Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der
tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat
regelt diesen Pauschalabzug.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von
Instandstellungskosten bei Liegenschaften, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009
1515; BBl 2007 7993 8009).
5.
Abschnitt: Allgemeine Abzüge
Art. 33
Schuldzinsen und andere Abzüge1
1 Von den
Einkünften werden abgezogen:
a.2
die
privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21
steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.3 Nicht abzugsfähig sind
Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital
massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu
Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten
üblichen Bedingungen abweichen;
b.4
die
dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c.
die
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die
unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in
Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d.5
die gemäss
Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge;
e.
Einlagen,
Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit
den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen
Beiträge fest;
f.
die
Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung
und die obligatorische Unfallversicherung;
g.6
die
Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht
unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von
Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen
Personen, bis zum Gesamtbetrag von:7
1.
3500
Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
2.
1700
Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h.8
die
Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm
unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und
diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren
Einkünfte übersteigen;
hbis.9 die
behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm
unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 200210, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i.11
die
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 100 Franken an
politische Parteien, die:
1.
im
Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197612
über die politischen Rechte eingetragen sind,
2.
in einem
kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3.
in einem
Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent
der Stimmen erreicht haben.
1bis Die
Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
a.
um die
Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b.
um 700
Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige
Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen
kann.13
2 Leben
Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein
Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch
mindestens 8100 Franken und höchstens 13 400 Franken abgezogen.14 Als
Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder
selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln
26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f. Bei erheblicher
Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten
oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die
Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende
Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.15
3 Von den
Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 100
Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht
vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt
sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem
Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der
steuerpflichtigen Person stehen.16
4 Von den
einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (Art.
23 Bst. e) werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten
abgezogen.17
1
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft
seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
3 Fassung
gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
4 Fassung
gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
5 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS
2004 4635; BBl 2003 6399).
6 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
7 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
8 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).
9
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13.
Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).
10 SR
151.3
11 Fassung
gemäss Art. 6 Abs. 3 der V des EFD vom 22. Sept. 2011 über die kalte
Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4503).
12 SR
161.1
13
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle
Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen
Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
14 Fassung
gemäss Art. 3 Abs. 1 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1.
Jan. 2014 (AS 2013 3027).
15 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
16
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche
Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung
gemäss Art. 3 Abs. 2 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1.
Jan. 2014 (AS 2013 3027).
17
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der
Besteuerung von Lotteriegewinnen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5977; BBl
2011 6517 6543).
Art.
33a1Freiwillige Leistungen
Von den
Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und
übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im
Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht
befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken
erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33)
verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind
entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren
Anstalten (Art. 56 Bst. a-c).
1
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in
Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
6.
Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Art. 34
Nicht
abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a.
die
Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie
der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
b.
die
Ausbildungskosten;
c.
die
Aufwendungen für Schuldentilgung;
d.
die
Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen;
e.
Einkommens-,
Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und
gleichartige ausländische Steuern.
4.
Kapitel: Sozialabzüge
Art. 35
1 Vom
Einkommen werden abgezogen:
a.1
6500
Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen
Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person
sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig
aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine
Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend
gemacht werden;
b.2
6500
Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren
Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs
beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für
Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
c.
2600
Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.3
2 Die
Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40)
oder der Steuerpflicht festgesetzt.4
3 Bei
teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
1 Fassung
gemäss Art. 4 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der
kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS
2013 3027).
2 Fassung
gemäss Art. 4 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der
kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS
2013 3027).
3 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
4 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
5.
Kapitel: Steuerberechnung
1.
Abschnitt: Tarife
Art. 36
1 Die
Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
Franken
bis
14 500
Franken Einkommen
0.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
0.77
;
für
31 600
Franken Einkommen
131.65
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
0.88
mehr;
für
41 400
Franken Einkommen
217.90
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
2.64
mehr;
für
55 200
Franken Einkommen
582.20
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
2.97
mehr;
für
72 500
Franken Einkommen
1096.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
5.94
mehr;
für
78 100
Franken Einkommen
1428.60
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
6.60
mehr;
für
103 600
Franken Einkommen
3111.60
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
8.80
mehr;
für
134 600
Franken Einkommen
5839.60
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
11.00
mehr;
für
176 000
Franken Einkommen
10 393.60
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
13.20
mehr;
für
755 200
Franken Einkommen
86 848.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
11.50
mehr.1
2 Für
Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die
jährliche Steuer:
Franken
bis
28 300
Franken Einkommen
0.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
1.00
;
für
50 900
Franken Einkommen
226.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
2.00
mehr;
für
58 400
Franken Einkommen
376.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
3.00
mehr;
für
75 300
Franken Einkommen
883.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
4.00
mehr;
für
90 300
Franken Einkommen
1483.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
5.00
mehr;
für
103 400
Franken Einkommen
2138.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
6.00
mehr;
für
114 700
Franken Einkommen
2816.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
7.00
mehr;
für
124 200
Franken Einkommen
3481.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
8.00
mehr;
für
131 700
Franken Einkommen
4081.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
9.00
mehr;
für
137 300
Franken Einkommen
4585.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
10.00
mehr;
für
141 200
Franken Einkommen
4975.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
11.00
mehr;
für
143 100
Franken Einkommen
5184.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
12.00
mehr;
für
145 000
Franken Einkommen
5412.00
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
13.00
mehr;
für
895 800
Franken Einkommen
103 016.00
für
895 900
Franken Einkommen
103 028.50
und für je
weitere 100 Franken Einkommen
11.50
mehr.2
2bis Für
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die
verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und
ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder
unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren
Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so
ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind oder jede
unterstützungsbedürftige Person.3
3
Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
1 Fassung
gemäss Art. 2 Abs. 1 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1.
Jan. 2014 (AS 2013 3027).
2 Fassung
gemäss Art. 2 Abs. 2 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1.
Jan. 2014 (AS 2013 3027).
3
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche
Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung
gemäss Art. 2 Abs. 3 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1.
Jan. 2014 (AS 2013 3027).
2.
Abschnitt: Sonderfälle
Art. 37
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Gehören zu
den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die
Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der
zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle
der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet
würde.
Art.
37a1Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für
kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne
Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und
Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass
der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20052 gegen die
Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
2 Artikel
88 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.
3 Der
Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der
zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die
AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine
Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen
Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
5 Das
Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 88 Absatz 4 wird auf die zuständige
AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6 Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der
Artikel 88 und 89.
1
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit,
in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
2 SR
822.41
Art.
37b1Liquidationsgewinne
1 Wird die
selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen
Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist
die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven
getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen,
so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den
der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für
die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven
anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber
in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.
2 Absatz 1
gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die
Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die
steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des
Todesjahres des Erblassers.
1
Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März
2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art. 38
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1
Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche
oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen
stets einer vollen Jahressteuer.
1bis Die
Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte
zugeflossen sind.1
2 Sie wird
zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz
berechnet.2
3 Die
Sozialabzüge werden nicht gewährt.3
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle
Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen
Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
3 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010
453; BBl 2009 1657).
6.
Kapitel: Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Art. 39
1 Bei der
Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten
Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in
Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die
Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2 Das Eidgenössische
Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den
Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni
vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung
ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf
Basis des letzten Ausgleichs.1
3 ...2
1 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010
453; BBl 2009 1657).
2
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan.
2011 (AS 2010 453; BBl 2009 1657).
Dritter
Titel:4 Zeitliche Bemessung
Art. 40
Steuerperiode
1 Als
Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
2 Die
Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
3 Besteht
die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer
auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich
der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten
Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen
Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen
umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
Art. 41
Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare
Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die
Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis
des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3
Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder
Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.
Art. 42
Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe
1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für
die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 9
Absatz 1 veranlagt.
2 Bei
Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für
die ganze Steuerperiode separat veranlagt.
3 Stirbt
ein in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte, so werden
bis zu seinem Todestag beide Ehegatten gemeinsam veranlagt (Art. 9 Abs. 1). Der
überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn
anwendbaren Tarif veranlagt. Artikel 40 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 43-48
Aufgehoben
Dritter
Teil: Besteuerung der juristischen Personen
Erster
Titel: Steuerpflicht
1.
Kapitel: Begriff der juristischen Personen
Art. 49
1 Als
juristische Personen werden besteuert:
a.
die
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b.
die
Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den
übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven
Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG1. Die
Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie
Kapitalgesellschaften besteuert.2
3
Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige,
ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen
gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
1 SR
951.31
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
2.
Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 50
Persönliche Zugehörigkeit
Juristische
Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich
ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.
Art. 51
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1
Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in
der Schweiz haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie:
a.
Teilhaber
an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
b.
in der
Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
c.
an
Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich
gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d.
Gläubiger
oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf
Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
e.
in der
Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.
2 Als
Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten,
Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der
Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens
zwölf Monaten Dauer.
Art. 52
Umfang der Steuerpflicht
1 Bei
persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt
sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im
Ausland.
2 Bei
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf den
Gewinn, für den nach Artikel 51 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht.1
3 Die
Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches
Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit
inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat
nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert
der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen
Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten
Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften
können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine
Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in
Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.2
4
Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den in
der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern.3
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
3 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
Art. 531
1 Aufgehoben
durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl
1997 II 1164).
3.
Kapitel: Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 54
1 Die
Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder
mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.
2 Die
Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des
Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland mit dem Wegfall der in der
Schweiz steuerbaren Werte.
3
Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere
juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der
übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4 Nicht
als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins
Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die
wirtschaftliche Landesversorgung.
4. Kapitel:
Mithaftung
Art. 55
1 Endet
die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung
und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr
geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die
juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt,
bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt,
wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat.
2 Für die
Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen
juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen,
die:
a.
Geschäftsbetriebe
oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen;
b.
Grundstücke
in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern
oder verwerten.
3 Käufer
und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft haften für die aus
der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der
Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der
Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4 Für die
Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber
solidarisch.
5.
Kapitel: Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 56
Von der
Steuerpflicht sind befreit:
a.
der Bund
und seine Anstalten;
b.
die
Kantone und ihre Anstalten;
c.
die Gemeinden,
die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre
Anstalten;
d.1
vom Bund
konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit
Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb
von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung
erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei
verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe
und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten
Tätigkeit haben;
e.
Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte
in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der
Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f.
inländische
Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-,
Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten
Versicherungsgesellschaften;
g.
juristische
Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn,
der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.2
Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und
die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als
gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem
gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten
ausgeübt werden;
h.3
juristische
Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der
ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist;
i.4
die
ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren
Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten
Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen
Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075
für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und
die von deren Dienststellen benützt werden;
j.6
die
kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger
ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach
Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und
Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
1 Fassung
gemäss Ziff. II 10 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft
seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
3 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung
1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
4 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 7 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
5 SR
192.12
6
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni
2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
Zweiter
Titel: Gewinnsteuer
1.
Kapitel: Steuerobjekt
1.
Abschnitt: Grundsatz
Art. 57
Gegenstand
der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
2.
Abschnitt: Berechnung des Reingewinns
Art. 58
Allgemeines
1 Der
steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a.
dem Saldo
der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b.
allen vor
Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
-
Kosten für
die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
-
geschäftsmässig
nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
-
Einlagen
in die Reserven,
-
Einzahlungen
auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus
als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
-
offene und
verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen
an Dritte;
c.
den der
Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-,
Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. Der Liquidation
ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder
einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt.
2 Der
steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung
erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3
Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige
Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum
jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines
angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer
angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist
entsprechend zu berichtigen.
Art. 59
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum
geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a.
die
eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen;
b.
die
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern
jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c.1
die freiwilligen
Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des
Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick
auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit
sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten
(Art. 56 Bst. a-c);
d.
die
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für
Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte
Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.
2 Nicht
zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von
Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische
oder fremde Amtsträger.2
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit
1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit
steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336).
Art. 60
Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein
steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a.
Kapitaleinlagen
von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich
Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b.
Verlegung
des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte
innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen
Aufwertungen vorgenommen werden;
c.
Kapitalzuwachs
aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Art.
611Umstrukturierungen
1 Stille
Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere
im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die
Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer
massgeblichen Werte übernommen werden:
a.
bei der
Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b.
bei der
Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere
Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung
bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c.
beim
Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d.
bei der
Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des
betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als
Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der
die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20
Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei
einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden
die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151-153
nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden
fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder
Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft
kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven
geltend machen.
3 Zwischen
inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere
Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von
mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie
Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine
Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d bleibt vorbehalten.
4 Werden
im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre
die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die
einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im
Verfahren nach den Artikeln 151-153 nachträglich besteuert. Die begünstigte
juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte
stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter
einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht
durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder
einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der
Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger
Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1.
Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Art. 62
Abschreibungen
1
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie
buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen
Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 In der
Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen
Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer
angemessen verteilt.
3
Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet
wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich
zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67
Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
4
Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b
erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr
begründet sind.1
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). Fassung gemäss
Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art. 63
Rückstellungen
1
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a.
im
Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b.
Verlustrisiken,
die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren,
verbunden sind;
c.
andere
unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d.
künftige
Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des
steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2
Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie
nicht mehr begründet sind.
Art. 64
Ersatzbeschaffungen
1 Werden
Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen
Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn
diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden.
Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch
Gegenstände des beweglichen Vermögens.1
1bis Beim
Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung
übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des
Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven
der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens
eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.2
2 Findet
die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange
der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist
innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden
oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als
betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient;
ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als
Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
1 Fassung
gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
2
Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004
2617; BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. II 2 des
Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan.
2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art.
651Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
Zum
steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch
die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem
wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
Art. 66
Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen1
1 Die
Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der
Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den
steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge
erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere
Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die
kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der
Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.2
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
Art. 67
Verluste
1 Vom
Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art.
79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der
Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt
werden konnten.
2 Mit
Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht
Kapitaleinlagen nach Artikel 60 Buchstabe a sind, können auch Verluste
verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht
mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
2.
Kapitel: Steuerberechnung
1.
Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 681
Die
Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent
des Reingewinns.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
2.
Abschnitt: Gesellschaften mit Beteiligungen
Art.
691Ermässigung
Die
Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im
Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten
Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a.
zu
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft
beteiligt ist;
b.
zu
mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft
beteiligt ist; oder
c.
Beteiligungsrechte
im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
1 Fassung
gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
Art. 70
Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der
Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser
Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und
eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der
Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als
Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der
wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus
Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie
die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Artikel 207a bleibt vorbehalten.1
2 Keine
Beteiligungserträge sind:
a.
...2
b.
Erträge,
die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig
begründeten Aufwand darstellen;
c.3
Aufwertungsgewinne
auf Beteiligungen.
3 Der
Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur
berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren
Reingewinns (Art. 58 ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem
Ertrag im Zusammenhang steht.4
4
Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
a.
soweit der
Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b.5
wenn die
veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals
einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent
des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während
mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter
10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur
beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor
dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.6
5 Transaktionen,
die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer
Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung.
Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und
Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 62,
69 und 70 in kausalem Zusammenhang stehen.7
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
2
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl
1997 II 1164).
3 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
4 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
5 Fassung
gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in
Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
6
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
7
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
3.
Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Art. 71
1 Die
Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt
4,25 Prozent des Reingewinnes.1
2 Gewinne
unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
4.
Abschnitt:5 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 72
Die
Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt
4,25 Prozent des Reingewinnes.
Dritter
Titel:6 ...
Art. 73-78
Vierter
Titel: Zeitliche Bemessung
Art. 79
Steuerperiode
1 Die
Steuer vom Reingewinn wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.1
2 Als
Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem
Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit
Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein
Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines
Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte sowie bei Abschluss der
Liquidation.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
Art. 80
Bemessung des Reingewinns
1 Der
steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Wird
eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung,
einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus
nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem
Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Art. 811
1
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
Art. 82
Steuersätze
Anwendbar
sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.
Vierter
Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
Erster
Titel: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz
Art. 83
Der Quellensteuer unterworfene Personen
1
Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche
Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.
Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 37a
unterstehen.1
2
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im
ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer
Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
1 Zweiter
Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die
Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
Art. 84
Steuerbare Leistungen
1 Die
Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, einschliesslich der
Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen,
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen,
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile
sowie Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und
Arbeitslosenversicherung.1
3
Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen
bewertet.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art. 85
Grundlage des Steuertarifs
1 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges
entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden
Steuersätzen.
2 Sie
bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als
direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen sind.
Art. 86
Ausgestaltung des Steuertarifs
1 Bei der
Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und
Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für
Familienlasten (Art. 35 und 36) berücksichtigt.
2 Der
Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem
Gesamteinkommen (Art. 9 Abs. 1) Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge
nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 33
Abs. 2) berücksichtigen.
Art. 87
Abgegoltene Steuer
Der
Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom
Erwerbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Für die Fälle nach
Artikel 90 bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten.
Art. 88
Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der
Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a.
bei
Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei
anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die
geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
b.
dem
Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug
auszustellen;
c.
die
Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber
abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle
Unterlagen zu gewähren.
2 Der
Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem andern
Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3 Der
Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der
Quellensteuer.
4 Er
erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement
festlegt.
Art. 89
Abrechnung mit dem Bund
Die
kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der
Quelle erhobene direkte Bundessteuer.
Art. 90
Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
1 Die der
Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das dem Steuerabzug
an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für
den Steuersatz gilt Artikel 7 sinngemäss.
2 Betragen
die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten, der in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr mehr als den durch das
Eidgenössische Finanzdepartement festgelegten Betrag, so wird eine
nachträgliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer
wird dabei angerechnet.
Zweiter
Titel: Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz
Art. 91
Arbeitnehmer
Wer ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer
oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung
erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach
den Artikeln 83-86.
Art. 92
Künstler, Sportler und Referenten
1 Im
Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler,
Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus
ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit
verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und
Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem
Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2 Die
Steuer beträgt:
-
bei
Tageseinkünften bis 200 Franken
0,8 %;
-
bei
Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken
2,4 %;
-
bei
Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken
5 %;
-
bei
Tageseinkünften über 3000 Franken
7 %.
3 Als
Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und
Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.
4 Der mit
der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für
die Steuer solidarisch haftbar.
5 Das
Eidgenössische Finanzdepartement ist ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den
Kantonen Bezugsminima festzulegen.
Art. 93
Verwaltungsräte
1 Im
Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von
juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.1
2 Im
Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von
ausländischen Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten
unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten
Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und
ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.2
3 Die
Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art. 94
Hypothekargläubiger
1 Im
Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind, sind für die
ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die
Steuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art.
951Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem
Arbeitsverhältnis
1 Im
Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen
Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz
erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die
Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen
wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
Art. 96
Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im
Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen
privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.
2 Die
Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen
wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
Art. 97
Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
Im Ausland
wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines
Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse
Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte
in der Schweiz erhalten, werden für diese Leistungen nach den Artikeln 83-86
besteuert.
Art.
97a1Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1
Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus
gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind,
werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 17d
steuerpflichtig.
2 Die
Steuer beträgt 11,5 Prozent des geldwerten Vorteils.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art.
981Begriffsbestimmung
Als im
Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 92-97a gelten natürliche
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und
juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art. 99
Abgegoltene Steuer
Der
Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
direkten Bundessteuer.
Art. 100
Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der
Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a.
bei
Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei
anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die
geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
b.
dem
Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug
auszustellen;
c.
die
Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr darüber
abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle
Unterlagen zu gewähren;
d.1
die
anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu
entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann,
wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft
www.taxsavingcorp.com ausgerichtet wird.
2 Der
Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der
Quellensteuer.
3 Er
erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement
festlegt.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
Art. 101
Abrechnung mit dem Bund
Die kantonale
Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene
direkte Bundessteuer.
Fünfter
Teil: Verfahrensrecht
Erster
Titel: Steuerbehörden
1.
Kapitel: Eidgenössische Behörden
Art. 102
Organisation
1 Die
Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom Eidgenössischen
Finanzdepartement ausgeübt.
2 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung dieses
Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung
und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter
Formulare vorschreiben.
3
Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.
4 Über
Gesuche um Erlass der Steuer, für die nicht eine kantonale Behörde zuständig
ist, entscheidet die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer. Sie setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und einem
Vizepräsidenten, die vom Bundesgericht bezeichnet werden, einem Vertreter der
Eidgenössischen Steuerverwaltung und einem Vertreter der Verwaltung für die
direkte Bundessteuer des Kantons, der die Steuer des Gesuchstellers veranlagt
hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt ein Geschäftsreglement.
Art. 103
Aufsicht
1 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung kann insbesondere:
a.
bei den
kantonalen Veranlagungs- und Bezugsbehörden Kontrollen vornehmen und in die
Steuerakten der Kantone und Gemeinden Einsicht nehmen;
b.
sich bei
den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten lassen und diesen Anträge
stellen;
c.
im
Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anordnen oder nötigenfalls selber
durchführen;
d.
im
Einzelfalle verlangen, dass die Veranlagung oder der Einspracheentscheid auch
ihr eröffnet wird.
2 Das
Eidgenössische Finanzdepartement kann auf Antrag der Eidgenössischen
Steuerverwaltung die nötigen Anordnungen treffen, wenn sich ergibt, dass die
Veranlagungsarbeiten in einem Kanton ungenügend oder unzweckmässig durchgeführt
werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist den Kanton gleichzeitig mit dem
Antrag an, dass einstweilen keine Veranlagungen eröffnet werden dürfen.
2.
Kapitel: Kantonale Behörden
1.
Abschnitt: Organisation und Aufsicht7
Art. 104
Organisation1
1 Die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den
Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1
gilt sinngemäss.
2 Für die
Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige
Amtsstelle.
3 Jeder
Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.
4 Das
kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen
Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die
notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so
erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 1345; BBl 2012 4769).
Art.
104a1Aufsicht
1 Ein
unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüft jährlich die Ordnungs- und
Rechtmässigkeit der Erhebung der direkten Bundessteuer und der Ablieferung des
Bundesanteils. Von der Prüfpflicht ausgenommen ist die materielle Prüfung der
Veranlagungen. Das Finanzaufsichtsorgan erstattet der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle bis Ende des Jahres,
in dem die Staatsrechnung des Bundes abgenommen wird, Bericht.
2 Wird die
Prüfung nicht vorgenommen oder erhalten die Eidgenössische Steuerverwaltung und
die Eidgenössische Finanzkontrolle nicht rechtzeitig Bericht, so kann das
Eidgenössische Finanzdepartement auf Antrag der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und auf Kosten des Kantons ein nach den Vorschriften des
Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 als Revisionsexperte
zugelassenes Revisionsunternehmen mit der Prüfung beauftragen.
1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 1345; BBl 2012 4769).
2 SR
221.302
2.
Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Art.
1051Bei persönlicher Zugehörigkeit
1 Die
kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen
Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren
steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3
Absatz 5 und 107.
2 Kinder
unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem
Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen
Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende
der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3 Die
kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen
Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den
Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.
4
Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen
in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
Art.
1061Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
1 Für die
Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist
der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht:
a.
für
natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
b.
für
juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Treffen
die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu,
so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren
Werte befindet.
3
Vorbehalten bleibt Artikel 107.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der
zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in
Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
Art. 107
Bei Quellensteuern
1 Zur
Erhebung der direkten Bundessteuer, die an der Quelle bezogen wird, ist der
Kanton zuständig, in dem:
a.
die
ausländischen Arbeitnehmer (Art. 83) bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben; befindet sich der
Arbeitsort in einem andern Kanton, so überweist die zuständige Behörde am
Arbeitsort die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton, in dem der
Arbeitnehmer steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
b.
die
Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben.
2 In allen
übrigen Fällen ist der Kanton zuständig, in dem der Schuldner der steuerbaren
Leistung bei Fälligkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder
seinen Sitz oder die Verwaltung hat. Wird die steuerbare Leistung von einer
Betriebsstätte in einem andern Kanton oder von der Betriebsstätte eines
Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
ausgerichtet, so ist der Kanton zuständig, in dem die Betriebsstätte liegt.
3 Die
Zuständigkeit für die ordentliche Veranlagung nach Artikel 90 richtet sich nach
Artikel 105.
Art. 108
Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit
1 Ist der
Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die
Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen,
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt. Die Verfügung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.1
2 Die
Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der
kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den
Steuerpflichtigen verlangt werden.
3 Hat im
Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so
übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
1 Fassung
des Satzes gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Zweiter
Titel: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1.
Kapitel: Amtspflichten
Art. 109
Ausstand
1 Wer beim
Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung
oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet,
in Ausstand zu treten, wenn er:
a.
an der
Sache ein persönliches Interesse hat;
b.1
mit einer
Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr
eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
bbis.2 mit
einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie
verwandt oder verschwägert ist;
c.
Vertreter
einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d.
aus andern
Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der
Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist ein
Ausstandsgrund streitig, so entscheidet für kantonale Beamte die vom kantonalen
Recht bestimmte Behörde, für Bundesbeamte das Eidgenössische Finanzdepartement,
in beiden Fällen unter Vorbehalt der Beschwerde.
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
2
Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Art. 110
Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit
dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über
Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die
Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick
in amtliche Akten verweigern.
2 Eine
Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht
gegeben ist.
Art. 111
Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die mit
dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in
der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der
Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und
gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung
dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der
Geheimhaltung nach Artikel 110.
2 Muss bei
einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt werden,
so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.
Art. 112
Amtshilfe anderer Behörden
1 Die
Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den
mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle
erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf
aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
2 Die
gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten,
soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3 Von der
Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der
Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die
einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.1
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 14 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in
Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).
Art.
112a1Datenbearbeitung
1 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten
über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die
steuerrechtlich wesentlich sind.
1bis Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 sind
berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.3
2 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 geben
einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein
können. Die Behörden nach Artikel 112 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes
von Bedeutung sein können.
3 Die
Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern
übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht
werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Es sind
alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung
und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:
a.
die
Personalien;
b.
Angaben
über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung
und die Erwerbstätigkeit;
c.
Rechtsgeschäfte;
d.
Leistungen
eines Gemeinwesens.
5
Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie
Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem
Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
6 Der
Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die
Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der
zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die
Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.
7 Können
sich Bundesämter über die Datenbekanntgabe nicht einigen, so entscheidet der
Bundesrat endgültig. In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im
Verfahren nach Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054.5
1
Eingefügt durch Ziff. VI 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in
Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).
2 SR
831.10
3
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue
AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006
501).
4 SR
173.110
5 Fassung
zweiter Satz gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
2.
Kapitel: Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Art. 113
1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die
nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und
Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie
unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von
einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden
Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die
vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein
Ehegatte innert Frist handelt.
4
Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die
in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten
gemeinsam gerichtet.
3.
Kapitel: Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen
Art. 114
Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige
sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten
Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein
gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die
übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die
Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird
einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf
darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die
Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf
Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der
Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden
kann.
Art. 115
Beweisabnahme
Die vom
Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie
geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 116
Eröffnung
1
Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet
und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Ist der
Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland,
ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder
ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet
werden.
Art. 117
Vertragliche Vertretung
1 Der
Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung
nicht notwendig ist.
2 Als
Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und
Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch
schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Haben
Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen
gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen
sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
4
Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe
leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 118
Notwendige Vertretung
Die
Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im
Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
4.
Kapitel: Fristen
Art. 119
1 Die vom
Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von
einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe
vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
5.
Kapitel: Verjährung
Art. 120
Veranlagungsverjährung
1 Das
Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
2 Die
Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a.
während
eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b.
solange
die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c.
solange
weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die
Verjährung beginnt neu mit:
a.
jeder auf
Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung,
die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b.
jeder
ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder
den Mithaftenden;
c.
der
Einreichung eines Erlassgesuches;
d.
der Einleitung
einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen
Steuervergehens.
4 Das
Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
auf jeden Fall verjährt.
Art. 121
Bezugsverjährung
1
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist.
2
Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120
Absätze 2 und 3.
3 Die
Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die
Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Dritter
Titel: Veranlagung im ordentlichen Verfahren
1.
Kapitel: Vorbereitung der Veranlagung
Art. 122
1 Die
Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.
2 Die zuständigen
Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.
3 Für die
Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der
Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.
2.
Kapitel: Verfahrenspflichten
1.
Abschnitt: Aufgaben der Veranlagungsbehörden
Art. 123
1 Die
Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie
können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und
Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus
ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder
andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch
eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
2.
Abschnitt: Pflichten des Steuerpflichtigen
Art. 124
Steuererklärung
1 Die
Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des
Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die
kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Der
Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen
Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
3 Der
Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt
einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist
nachzuholen.
4 Bei
verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem
Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die
Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er
durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere
erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war
und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe
nachgeholt hat.1
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
Art. 125
Beilagen zur Steuererklärung
1
Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a.
Lohnausweise
über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b.
Ausweise
über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer
juristischen Person;
c.
Verzeichnisse
über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische
Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und
Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3 Zudem
haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur
Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder
Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und
Zuschüssen im Sinne von Artikel 20 Absatz 3, den offenen und den aus
versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des
Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.12
1 Fassung
des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II
vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
2
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
Art. 126
Weitere Mitwirkungspflichten
1 Der
Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung
zu ermöglichen.
2 Er muss
auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich
Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie
Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125
Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen,
während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der
Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht1 (Art. 957, 957a, 958 und
958a-958f OR).23
1 SR 220
2 Fassung
des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011
(Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008
1589).
3 Fassung
gemäss Ziff. II 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Die kaufmännische Buchführung), in
Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).
3.
Abschnitt: Bescheinigungspflicht Dritter
Art. 127
1
Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher
Bescheinigungen verpflichtet:
a.
Arbeitgeber
über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b.
Gläubiger
und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c.
Versicherer
über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem
Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d.
Treuhänder,
Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die
Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten,
über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e.
Personen,
die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht
der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so
kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich
geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4.
Abschnitt: Auskunftspflicht Dritter
Art. 128
Gesellschafter,
Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über
ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über
dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
5.
Abschnitt: Meldepflicht Dritter
Art. 129
1 Den
Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung
einreichen:
a.
juristische
Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe
ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung
über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b.
Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den
Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c.
einfache
Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die
Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an
Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d.1
Arbeitgeber,
die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren
Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer
Verordnung.
2 Dem
Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die
kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den
Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle
Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und
dessen Erträge massgeblich sind.2
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005
575).
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
3.
Kapitel: Veranlagung
Art. 130
Durchführung
1 Die
Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
Untersuchungen vor.
2 Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
Art. 131
Eröffnung
1 Die
Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren
(steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die
Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
der sich nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und Berücksichtigung von
Gewinnausschüttungen ergebende Stand des Eigenkapitals bekannt gegeben.1
2
Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens
bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 Die
Veranlagungsverfügung wird auch der kantonalen Verwaltung für die direkte
Bundessteuer sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn diese im
Veranlagungsverfahren mitgewirkt oder die Eröffnung verlangt haben (Art. 103
Abs. 1 Bst. d und 104 Abs. 1).
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
4.
Kapitel: Einsprache
Art. 132
Voraussetzungen
1 Gegen
die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach
Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Richtet
sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so
kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art.
103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission
weitergeleitet werden.
3 Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 133
Fristen
1 Die
Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als
eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der
Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben1 oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland
übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich
anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2 Eine
unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne
Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der
Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der
unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben2
übergeben wurde.
3 Auf
verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall
der Hinderungsgründe eingereicht wurde.3
1 Heute:
der Schweizerischen Post.
2 Heute:
der Schweizerischen Post.
3 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
Art. 134
Befugnisse der Steuerbehörden
1 Im
Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörde, die kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung die gleichen
Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Einem
Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen
anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren
kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten
Steuerbehörden eingestellt werden.
Art. 135
Entscheid
1 Die
Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die
Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des
Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2 Der
Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der
Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung
mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103
Abs. 1).
3 Das
Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist
entsprechend anwendbar.
Vierter
Titel: Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Art. 136
Verfahrenspflichten
Der
Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der
Veranlagungsbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer
massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die
Artikel 123-129 gelten sinngemäss.
Art. 137
Verfügung
1 Ist der
Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem
Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die
Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde
eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2 Der
Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum
Steuerabzug verpflichtet.
Art. 138
Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat der
Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend
vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der
Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2 Hat der
Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so
muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
Art. 139
Rechtsmittel
1 Gegen
eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach
Artikel 132 erheben.
2 Das
kantonale Recht kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das
Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach
den für die Anfechtung und Überprüfung eines Entscheides über kantonalrechtliche
Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften richtet, wenn der
streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht
beruht.
Fünfter
Titel: Beschwerdeverfahren
1.
Kapitel: Vor kantonaler Steuerrekurskommission
Art. 140
Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen
1 Der
Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde
innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen
Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt
vorbehalten.
2 Er muss
in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und
Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen.
Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem
Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
zur Verbesserung angesetzt.
3 Mit der
Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 Artikel
133 gilt sinngemäss.
Art. 141
Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden
1 Die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische
Steuerverwaltung können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden
Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen
Steuerrekurskommission erheben.
2 Die
Beschwerdefrist beträgt:
a.
gegen
Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden
Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung;
b.
in den
andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.
Art. 142
Verfahren
1 Die
kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur
Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der
kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Wird die
Beschwerde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer oder von
der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht, so erhält der
Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Enthält
die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des
Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der
Steuerpflichtige Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern.
4 Im
Beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie
die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
5 Die
Akteneinsicht des Steuerpflichtigen richtet sich nach Artikel 114.
Art. 143
Entscheid
1 Die
kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer
Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung
auch zu dessen Nachteil abändern.
2 Sie
teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und
den am Verfahren beteiligten Behörden mit.
Art. 144
Kosten
1 Die
Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der
unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so
werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2 Dem
obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt,
wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder
Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung
der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert
hat.
3 Wenn
besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen
werden.
4 Für die
Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1-3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681 sinngemäss.
5 Die Höhe
der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch
das kantonale Recht bestimmt.
1 SR
172.021
2. Kapitel:
Vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz
Art. 145
1 Das
kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.
2 Die
Artikel 140-144 gelten sinngemäss.
3. Kapitel:
Vor Bundesgericht
Art. 146
Der
Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145,
der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der
kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.1
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Sechster
Titel: Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
1.
Kapitel: Revision
Art. 147
Gründe
1 Eine
rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag
oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a.
wenn
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.
wenn die
erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die
ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in
anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.
wenn ein
Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die
Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund
vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können.
3 Die
Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 20051.2
1 SR
173.110
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 148
Frist
Das
Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides
eingereicht werden.
Art. 149
Verfahren und Entscheid
1 Für die
Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere
Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.
2 Ist ein
Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren
früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
3 Gegen
die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den
neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere
Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im
Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere
Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
2.
Kapitel: Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Art. 150
1
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und
Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes
wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die
Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die
Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
3.
Kapitel: Nachsteuern
Art. 151
Ordentliche Nachsteuer1
1 Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung
vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und
haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer
erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.2
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
2 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997
II 1164).
Art. 152
Verwirkung
1 Das
Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die
Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens
gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das
Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 153
Verfahren
1 Die
Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich
mitgeteilt.
1bis Wenn
bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen
werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren
Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.1
2 Das
Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch
nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3 Im
Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-
und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des
Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem
Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006
4021 4039).
Art.
153a1Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle
Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und
Einkommen, wenn:
a.
die
Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b.
sie die
Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und
Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c.
sie sich
ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die
Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden
nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt
Verzugszins nachgefordert.
3 Die
vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich
oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der
Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte
Nachbesteuerung ersuchen.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Siebenter
Titel: Inventar
1.
Kapitel: Inventarpflicht
Art. 154
1 Nach dem
Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar
aufgenommen.
2 Die
Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen
vorhanden ist.
2.
Kapitel: Gegenstand
Art. 155
1 In das
Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge
stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2
Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden
festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
3.
Kapitel: Verfahren
Art. 156
Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die
Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren,
dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der
Inventarbehörde verfügen.
2 Zur
Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung
vornehmen.
Art. 157 Mitwirkungspflichten
1 Die
Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die
Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a.
über alle
Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von
Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
b.
alle
Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss
verschaffen können, vorzuweisen;
c.
alle
Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden
haben.
2 Erben
und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher
Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder
verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält
ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder
ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen
des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert
zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.
4 Der
Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der
gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft
stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.1
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 18 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl
2006 7001).
Art. 158
Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte,
die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen
gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind
verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich
alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen
der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann der
Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im
übrigen gelten die Artikel 127 und 128 sinngemäss.
4.
Kapitel: Behörden
Art. 159
1 Für die
Inventaraufnahme und die Siegelung ist die kantonale Behörde des Ortes
zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2 Ordnet
die Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird
eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt.1 Diese kann es
übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
3 Die
Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde
am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Art. 3) des
Verstorbenen.
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 18 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl
2006 7001).
Achter
Titel: Bezug und Sicherung der Steuer
1.
Kapitel: Bezugskanton
Art. 160
Die Steuer
wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen worden ist.
2.
Kapitel: Fälligkeit der Steuer
Art. 161
1 Die
Steuer wird in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement
bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Sie kann in Raten
bezogen werden.
2 Für die
Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem
Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 79 Abs. 2), kann die Steuerbehörde besondere
Fälligkeitstermine festsetzen.
3 Mit der
Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig:
a.
die Steuer
auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38);
b.
...1
c.
die
Nachsteuer (Art. 151).
4 In jedem
Falle wird die Steuer fällig:
a.
am Tag, an
dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur
Ausreise trifft;
b.
mit der
Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im
Handelsregister;
c.
im
Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb
oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine
inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch
inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt (Art. 4, 5 und 51);
d.
bei der
Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
e.
beim Tode
des Steuerpflichtigen.
5 Der
Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem
Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist
oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.
1
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle
Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen
Personen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
3.
Kapitel: Steuerbezug
Art. 162
Provisorischer und definitiver Bezug
1 Die
direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im
Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer
provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte
Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2
Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung
geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Zu wenig
bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge
zurückerstattet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, inwieweit diese
Beträge verzinst werden.
Art. 163
Zahlung
1 Die
Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten
bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
2 Das
Eidgenössische Finanzdepartement setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt
der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest.
3 Die
Kantone geben die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die
kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.
Art. 164
Verzugszins
1 Der
Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet,
einen Verzugszins bezahlen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement
festgesetzt wird.
2 Hat der
Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht
30 Tage nach deren Zustellung.
Art. 165
Zwangsvollstreckung
1 Wird der
Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den
Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.
2 Hat der
Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende
Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung
eingeleitet werden.
3 Im
Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und
-entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche
Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
4 Eine
Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist
nicht erforderlich.
Art. 166
Zahlungserleichterungen
1 Ist die
Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert
der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen
Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder
Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen
Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2
Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
3
Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen
oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4.
Kapitel: Erlass der Steuer
Art. 167
1 Dem
Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten
würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das
Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der
zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht
werden. In Quellensteuerfällen ist das Gesuch in Verbindung mit dem Begehren um
Erlass von Staats- und Gemeindesteuern der in diesem Verfahren zuständigen
Behörde einzureichen. Diese ermittelt den Bundessteueranteil und leitet ein
Doppel des Gesuches an die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige
Behörde weiter, wenn sie nicht selber auf das Gesuch eintreten darf.
3 ...1
4 Das
Erlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten
ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes
Gesuch eingereicht hat.
1
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
5.
Kapitel: Rückforderung bezahlter Steuern
Art. 168
1 Der
Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn
er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt
hat.
2
Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30
Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom Eidgenössischen
Finanzdepartement festgesetzten Ansatz verzinst.
3 Der
Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für die
direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so
stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine
Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf
des Zahlungsjahres.
6.
Kapitel: Steuersicherung
Art. 169
Sicherstellung
1 Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung
für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des
Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung
gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im
Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares
Gerichtsurteil.
2 Die
Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger
Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Der
Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach
Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel
146 ist anwendbar.1
4
Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende
Wirkung.2
1 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 170
Arrest
1 Die
Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18891. Der Arrest wird
durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die
Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 ist nicht zulässig.2
1 SR 281.1
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS
1995 1227; BBl 1991 III 1).
Art. 171
Löschung im Handelsregister
Eine
juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt
angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 172
Eintrag im Grundbuch
1
Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz (Art. 4
Abs. 1 Bst. c und 51 Abs. 1 Bst. c) steuerpflichtige natürliche oder
juristische Person ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so darf der
Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer als Eigentümer eingetragen werden.
2 Die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bescheinigt dem Veräusserer
zuhanden des Grundbuchverwalters ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem
Besitz und der Veräusserung des Grundstückes in Zusammenhang stehende Steuer
bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer
geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der
Steuerpflicht bietet.
3
Verweigert die kantonale Verwaltung die Bescheinigung, so kann dagegen
Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden.
Art. 173
Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten
Steuern
Vermittelt
eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch
Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein in der Schweiz gelegenes
Grundstück, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom
Käufer oder Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für
die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.
Sechster
Teil: Steuerstrafrecht
Erster
Titel: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
1.
Kapitel: Verfahrenspflichten
Art. 174
1 Wer
einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer
aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung
vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a.
die
Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b.
eine
Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c.
Pflichten
verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse
bestraft.
2 Die
Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu
10 000 Franken.
2.
Kapitel: Steuerhinterziehung
Art. 175
Vollendete Steuerhinterziehung
1 Wer als
Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig
ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder
fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen
ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit
Busse bestraft.
2 Die
Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei
leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden
bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt
die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so
wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a.
die
Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b.
sie die
Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c.
sie sich
ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.1
4 Bei
jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach
Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.2
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
2
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Art. 176
Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine
Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die
Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter
Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 177
Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer
vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als
Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer
solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des
Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die
hinterzogene Steuer.
2 Die
Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis
zu 50 000 Franken.
3 Zeigt
sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen
nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer
Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.1
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Art. 178
Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte,
zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht
oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
wer zu
einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,
wird mit
Busse bestraft.1
2 Die
Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis
zu 50 000 Franken.
3 Der
Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist
ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt
sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang
begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a.
die
Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b.
die Person
die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.2
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
2
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Art. 1791
1
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 2004 über die Aufhebung der
Haftung der Erben für Steuerbussen, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005
1051; BBl 2004 1437 1451). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses
Textes.
Art.
1801Steuerhinterziehung von Ehegatten
Die
steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.
Vorbehalten bleibt Artikel 177. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung
stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 177 dar.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des
Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem
Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006
4021 4039).
3.
Kapitel: Juristische Personen
Art. 181
Allgemeines1
1 Werden
mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern
hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische
Person gebüsst.
2 Werden
im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung,
Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist
Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die
Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt
vorbehalten.
4 Bei
Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3
sinngemäss.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Art.
181a1Selbstanzeige
1 Zeigt
eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem
Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a.
die
Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b.
sie die
Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c.
sie sich
ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die
straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a.
nach einer
Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b.
nach einer
Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20032
(FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen
Steuerhinterziehungen;
c.
nach einer
Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch
die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder
Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die
straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen
Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder
Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt
ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der
juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die
Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer
Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und
ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und
ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei
jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach
Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach
Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann
keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
2 SR
221.301
4. Kapitel:
Verfahren
Art. 182
Allgemeines
1 Nach
Abschluss der Untersuchung erlässt die Behörde eine Verfügung, die sie dem
Betroffenen schriftlich eröffnet.1
2 Gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit
ist ausgeschlossen.3
3 Die
Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das
Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
4 Der
Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von
Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt.
1 Fassung
gemäss Art. 3 Ziff. 7 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die
Umsetzung der bilateralen Abk. zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008
447; BBl 2004 5965).
2 SR
173.110
3 Fassung
gemäss Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit
1. März 2008 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 183
Bei Steuerhinterziehungen
1 Die
Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen
Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der
gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht
hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.1
1bis
Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung
einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr
der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen
Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.2
2 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung
verlangen. ...3
3 Die
Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der
Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat
oder am Verfahren beteiligt war.
4 Die
Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten
Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen
Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung
auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten
verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
1 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des
Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem
Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006
4021 4039).
2
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des
Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem
Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006
4021 4039).
3 Zweiter
Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt.
2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
5.
Kapitel: Verjährung der Strafverfolgung
Art. 184
1 Die
Strafverfolgung verjährt:
a.
bei
Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte
Steuerhinterziehung begangen wurden;
b.
bei
vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode,
für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der
Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein
ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren
verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2 Die
Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem
Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Artikel 177 genannten Personen
unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen
wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die
Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden.
6.
Kapitel: Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Art. 185
1 Die im
Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160
und 163-172 bezogen.
2 Die
Verjährung richtet sich nach Artikel 121.
Zweiter
Titel: Steuervergehen
Art. 186
Steuerbetrug
1 Wer zum
Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte,
verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen,
Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung
gebraucht,
wird mit
Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Die
Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt
eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so
wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die
zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch
in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4
anwendbar.1
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Art. 187
Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum
Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem
oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30
000 Franken bestraft.
2 Liegt
eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so
wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und
anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen
wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln
177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.1
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige,
in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Art. 188 Verfahren
1 Vermutet
die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach
den Artikeln 186-187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung
des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde
verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
2 Das
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5.
Oktober 20071 (StPO).2
3 Wird der
Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so
ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als
Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78-81 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053 erhoben werden.4
4 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Strafverfolgung verlangen.5
1 SR 312.0
2 Fassung
gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
3 SR
173.110
4 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069; BBl 2001 4202).
5 Fassung
gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Art. 189
Verjährung der Strafverfolgung
1 Die
Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren,
seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung
wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter
oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser
Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen;
sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
Dritter
Titel: Besondere Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Art. 190
Voraussetzungen
1 Besteht
der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden
oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der
Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische
Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen
Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2 Schwere
Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser
Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
Art. 191
Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter
1 Das
Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach
den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741. Die
vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des
Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2 Für die
Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
1 SR 313.0
Art. 192
Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte
1 Die
Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten
richten sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22.
März 19741. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des
Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2 Die
Artikel 127-129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht
Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die
Eidgenössische Steuerverwaltung mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die
Busse muss vorgängig angedroht werden.
3 Die nach
den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen
einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen
sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden.
Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 168,
169, 171 und 172 StPO2 genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so
ist er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches3
hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.4
1 SR 313.0
2 SR 312.0
3 SR 311.0
4 Fassung
zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt.
2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Art. 193
Abschluss der Untersuchung
1 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen
Bericht, den sie dem Beschuldigten und den interessierten kantonalen
Verwaltungen für die direkte Bundessteuer zustellt.
2 Liegt
keine Widerhandlung vor, hält der Bericht fest, dass die Untersuchung
eingestellt worden ist.
3 Kommt
die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, es liege eine Widerhandlung
vor, kann sich der Beschuldigte während 30 Tagen nach Zustellung des Berichtes
dazu äussern und Antrag auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Im gleichen
Zeitraum steht ihm das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 114 zu.
4 Gegen
die Eröffnung des Berichtes und seinen Inhalt ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann im späteren
Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung
von Quellensteuern angefochten werden.
5 Einem
Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein
Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthalts ist oder im Ausland
Wohnsitz oder Aufenthalt hat, muss der Bericht nicht eröffnet werden.
Art. 194
Antrag auf Weiterverfolgung
1 Kommt
die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung
(Art. 175 und 176) begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen
kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Durchführung des
Hinterziehungsverfahrens.
2 Kommt
die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, es liege ein Steuervergehen
vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde
Anzeige.
3 ...1
1
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Art. 195
Weitere Verfahrensvorschriften
1 Die
Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.
2 Die mit
der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der
Eidgenössischen Steuerverwaltung unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel
109.
3 Die
Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4
auferlegt.
4
Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den
Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741
ausgerichtet.
5 Für
Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes wird
eine Spruchgebühr von 10-500 Franken erhoben.
1 SR 313.0
Siebenter
Teil: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
Art. 196
Abrechnung mit dem Bund
1 Die Kantone
liefern 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen
Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem
Bund ab.1
2 Sie
liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen
Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.
3 Über die
an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche
Abrechnung.
1 Fassung
gemäss Ziff. II 11 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in
Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
Art. 197
Verteilung der kantonalen Anteile
1 Der
kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder
Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit
Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen
unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der
Doppelbesteuerung verteilt. ...1
2 Können
sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige
Instanz.2
1 Zweiter
Satz aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit
Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
2 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 198
Kosten der Kantone
Soweit die
Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die
sich daraus ergebenden Kosten.
Achter
Teil: Schlussbestimmungen
Erster
Titel: Ausführungsbestimmungen
Art. 199
Der
Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Zweiter
Titel: Kantonale Stempelabgaben
Art. 200
Werden in
einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine
kantonalen Stempelabgaben entrichtet werden.
Dritter
Titel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 201
Aufhebung des BdBSt
Der
Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19401 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben.
1 [BS 6
350; AS 1950 1467, 1954 1316, 1958 398, 1971 947, 1973 1066, 1975 1213, 1977
2103, 1978 2066, 1982 144, 1984 584, 1985 1222, 1988 878, 1992 1072]
Art. 202
Änderung des MVG
Artikel 47
Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 19491 über die
Militärversicherung (MVG) ist nicht anwendbar hinsichtlich der Renten und
Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen
oder fällig werden.
1 [AS 1949
1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff. 1, 1982
1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II
414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute Art. 116 des BG vom 19. Juni
1992 (SR 833.1).
Art. 203
Änderung des AHVG
...1
1 Die
Änderung kann unter AS 1991 1184 konsultiert werden.
Vierter
Titel: Übergangsbestimmungen
1.
Kapitel: Natürliche Personen
Art. 204
Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Renten
und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu
laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen
beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am
31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
a.
zu drei
Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf
denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom
Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
b.
zu vier
Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen
beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen
erbracht worden sind;
c.
zum vollen
Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den
Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b sind
die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen
von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang,
Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Art. 205
Einkauf von Beitragsjahren
Beiträge
des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die
Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig
werden.
Art.
205a1Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämien
1 Bei
Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1.
Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei
Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der
Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.
2 Bei
Kapitalversicherungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Zeit vom
1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die
Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens
fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.2
1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS
1995 1445; BBl 1993 I 1196).
2
Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das
Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl
1999 4).
Art.
205b1Dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung; Rückwirkung
Artikel
20a Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für noch nicht rechtskräftige Veranlagungen
der in den Steuerjahren ab 2001 erzielten Erträge.
1
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen
bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl
2005 4733).
Art.
205bbis1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008
Auf
Erbgänge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden,
sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
1
Ursprünglich: Art. 220a. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008
über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der
straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006
8795).
Art.
205c1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009
Das
Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das
Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese
Änderung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die
Referendumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für
das Steuerjahr 2011.
1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011
(AS 2010 453; BBl 2009 1657).
2.
Kapitel: Juristische Personen
Art. 206
Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
1 Die
Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach altem und nach neuem Recht provisorisch
veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese,
andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet.
2
Ausserordentliche Erträge, die in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre n-2 und
n-1 erzielt werden, unterliegen einer nach Artikel 68 bemessenen Sondersteuer,
soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden.
3 Als
ausserordentliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen
von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die
Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
4 Soweit
das im Kalenderjahr n zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr n-1
zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt
und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer
angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
Art. 207
Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften
1 Die
Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den
Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst
wird.
2 Die
Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im
gleichen Verhältnis gekürzt.
3
Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2003 vorgenommen werden.1
4 Erwirbt
der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner
Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren
Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert
sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern
die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die
Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31.
Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen
wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im
gleichen Verhältnis gekürzt.2
1 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000
324; BBl 1999 5966).
2
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
2000 324; BBl 1999 5966).
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