Kürzungen nach § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Insbesondere bei gewerblich verwalteten Immobilien stellt sich immer wieder die Frage, wann eine Kürzung der Gewerbesteuer vorgenommen werden kann.
Zur Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG:
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
- 1. 1,2
Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes;
maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder
Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14)
lautet.
- 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt
auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder
neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen
oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des
Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S.
1493), errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des
Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entfällt.
- 3Satz 2 gilt
entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von
Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent
Wohnzwecken dient.
- 4Betreut ein Unternehmen auch
Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die
Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung
des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.
-
- 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
- 1. wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
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- 1a. soweit
der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von
der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für
die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen
hat. 2Satz 1 ist auch auf Vergütungen
anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind,
wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird,
oder
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- 2. soweit
der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem
Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung
der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das
Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder
übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung
oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
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- 6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist
ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs-
oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
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