Keine Kürzung der Gewerbesteuer bei kurzfristiger Überlassung
Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
tritt auch dann nicht ein, wenn der vermietete Grundbesitz des
grundstücksverwaltenden Unternehmens nur für kurze Zeit dem Gewerbebetrieb
eines Gesellschafters dient. Hier sind schon zwei bis drei Tage Überlassung
schädlich.
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