Auf nach Gibraltar, dem Geldversteck am Affenfelsen!
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Niedrige Steuersätze, einfaches angelsächsisches Common Law und geringes Stammkapital sind sicherlich einige der Vorteile bei der Gründung der Firma auf dem Affenfelsen. Doch bei der Gründung einer Limited in einer britischen Kronkolonie gibt es immer Besonderheiten zu beachten, sei es die Isle of Man, Guernsey, BVI oder eben Gibraltar.
British Oversea Territories - die Kronkolonien
Die britischen Kronkolonien sind nicht per se Gebiet des Vereinigten Königreiches, sondern im Besitz der Königin von Großbritannien. GB ist eben nur ein Teil des Vereinigten Königreiches. Die außenpolitische Vertretung von Kronkolonien wird daher vom Vereinigten Königreich übernommen. Die Anwendung außenpolitischer Verträge au die Kronkolonien ist im Einzelnen von Königin Elisabeth II. zu bestätigen. Hier zeigen sich schon die Unterschiede: in Gibraltar sind die wichtigsten Verträge der EU und somit Richtlinien, Verordnungen und EUGH-Entscheidungen anwendbar. Doch ist Gibraltar nicht Teil des gemeinsamen Binnenmarktes und folglich nicht Teil der Zollunion. Bei Einfuhr von Waren aus Gibraltar in einen anderen EU-Staat ist Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.
Bei den British Virgin Islands und der Isle of Man hingegen sind noch nicht einmal die Grundfreiheiten der Europäischen Union anwendbar. Also auch keine Niederlassungsfreiheit oder die Freiheit vom freien Verkehr von Dienstleistungen.
Mit anderen Worten: Jeder EU-Bürger kann auf Gibraltar eine Firma gründen und von dort aus Geschäfte tätigen. Handelt es sich um Dienstleistungen, ist das Recht Gibraltars anzuwenden, die Dienstleistung darf aber EU-weit ausgeführt werden. Ist es eine Finanzdienstleistung, Forex-Trading, so muß diese MiFiD-konform sein.
Dienstleistungen von den BVI aus können in der EU untersagt werden, Finanzdienstleistungen orientieren sich alleine am Recht der British Virgin Islands.
Sind die DBA des Vereinigten Königreiches anwendbar?
Nicht direkt! Es ist jeweils zu prüfen, ob für Gibraltar oder BVI ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist jeweils zu schauen, ob im jeweiligen DBA des Vereinigten Königreiches definiert ist, ob das ganze DBA oder Teile davon auf die jeweilige Kronkolonie Anwendung finden. Dies kann auch in Protokollen geregelt sein und diese sind oft nur auf Anfrage beim Finanzministerium erhältlich.
BVI und Gibraltar – bekannte Steueroasen
Leider sind beide Kronkolonien und auch die Isle of Man hinlänglich als Steueroasen bekannt. Auf Druck der EU, der OECD, der G20-Staaten und auch der britischen Regierung tut sich etwas in diesen Territorien. Hin zu mehr Kooperation und Auskünften gegenüber befreundeten Staaten öffnen sich diese Überseegebiete.
Bei Offshoregründungen hat das für den Inhaber leider oft zur Folge, dass nun mehr Informationen über ihn offengelegt werden. Hier können Firmengründer über Trusts oder Inhaberaktien und Nominee-Shareholder die wahren Eigentumsverhältnisse verschleiern. Jedoch steht damit das nächste Problem ins Haus: Sind die Eigentümer nach außen nicht ersichtlich, will die Bank genau dokumentieren, wer der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte (UBO) ist.
Bei Offshoregründungen hat das für den Inhaber leider oft zur Folge, dass nun mehr Informationen über ihn offengelegt werden. Hier können Firmengründer über Trusts oder Inhaberaktien und Nominee-Shareholder die wahren Eigentumsverhältnisse verschleiern. Jedoch steht damit das nächste Problem ins Haus: Sind die Eigentümer nach außen nicht ersichtlich, will die Bank genau dokumentieren, wer der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte (UBO) ist.
Viel Aufwand für eine Steuerreduzierung
Die meisten Mandanten wünschen eine Reduzierung der Steuerlast, um Ihre Liquidität zu erhöhen und schneller wieder investieren zu können. Die Frage ist daher berechtigt, ob der Aufwand einer Offshore-Gründung und Verschleierung der Eigentümerverhältnisse effektiv zu angemessenen Kosten zu bewältigen ist. Denn das Stichwort lautet „hinreichender Substance-Escape“: Nur, wenn die Gesellschaft im Zielland ausrechend Substanz hat, ist sie keine Briefkastengesellschaft.
Wo innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ein einfacher Director und ein virtuelles Büro für eine Firma als Substanz reichen, so ist z.B. auf den BVI schon ein angestellter Director und ein eingerichtetes Büro erforderlich. Hinzu kommt bei den Offshore-Staaten, dass meist ein wirtschaftlicher Grund vorliegen muß, warum man ausgerechnet in diesem Offshore-Staat eine Firma gründet.
Steuern zu vermeiden ist leider kein wirtschaftlicher Grund im Sinne des AStG!
Wo innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ein einfacher Director und ein virtuelles Büro für eine Firma als Substanz reichen, so ist z.B. auf den BVI schon ein angestellter Director und ein eingerichtetes Büro erforderlich. Hinzu kommt bei den Offshore-Staaten, dass meist ein wirtschaftlicher Grund vorliegen muß, warum man ausgerechnet in diesem Offshore-Staat eine Firma gründet.
Steuern zu vermeiden ist leider kein wirtschaftlicher Grund im Sinne des AStG!
Vergleicht man die Kosten für die Gründung einer EU-Firma und die Gründung auf Gibraltar inklusive der Kosten der Führung der Gesellschaft, die jedes Jahr anfallen, so wird man feststellen, dass diese sich nur geringfügig unterscheiden, will man eine steuerehrliche Gründung vollziehen.
Diese Kosten sind allerdings als betriebsbedingte Ausgaben von den Steuern in Gibraltar oder z.B. Zypern absetzbar. Die Anforderungen an den hinreichenden Substance Escape liegen auf den BVI ungleich höher und verursachen demzufolge mehr Kosten. Diese kann man in einer Nullsteueroase allerdings nicht absetzen. Ein geldwerter Vorteil für eine Offshore-Gründung macht sich daher oft erst ab einem Gewinn vor Steuern ab etwa EUR 100.000 bemerkbar, legt man die Steuersätze Gibraltars oder Zyperns zu Grunde.
Billig-Gründung oder sichere Gründung?
Hinzu kommt, dass die Gründung in einem EU-Staat für den Gründer mehr Rechtssicherheit bietet. Waren die Limited-Gründungen Anfang des Jahrhunderts noch mit Nasenrümpfen angesehen worden, haben sich auch die Niedrigsteuerländer der EU als Firmenstandorte etabliert. Hier stellt sich dann auch die Frage was Ihre Geschäftspartner sagen, wenn Sie mit der Firmenadresse Gibraltar oder Tortula, British Virgin Islands, arbeiten. Im letzteren Falle wird der Geschäftspartner aller Erfahrung nach Probleme bekommen, die Rechnungen der Offshore-Gesellschaft von seinem Finanzamt anerkannt zu bekommen. Nur, wenn er dann beweist, dass es sich auf den BVI um einen qualifizierten Geschäftsbetrieb handelt und nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft, wird das Finanzamt zustimmen und die Rechnung als betriebsbedingte Ausgaben ansehen. Aber wie soll er das beweisen können, was Sie erfolgreich verschleiert haben?Offshore oder Binnenmarkt?
Die Erfahrung zeigt, dass die allermeisten Mandanten mit dem Wunsch nach einer Briefkastenfirma auf den Cayman Islands, BVI oder Bahamas zu uns kommen. Einige wollen anstelle dessen vielleicht eine Aktiengesellschaft in der „Steueroase“ Schweiz. Nach reiflicher Überlegung entscheiden sich Mandanten dann meist für eine steuerehrliche Lösung und die Gründung innerhalb der EU. Kosten, Rechtssicherheit und Verwaltungsaufwand einerseits, aber auch Ansehen und Glaubwürdigkeit andererseits überwiegen dann einem (vermeintlichen) Steuervorteil bei einer Offshore-Gründung.
Viele Staaten und Sonderwirtschaftszonen innerhalb des europäischen Binnenmarktes bieten hier geringe Steuersätze und Steuerprivilegien bei gleichzeitiger Rechtssichereit. Ein Überblick finden Sie auch auf unserer Webseite unter: http://taxsavingcorp.com/steuern-planen/uebersicht-steuersaetze
Unternehmenssteuern - ein Überblick |
Wie gründe ich rechtssicher eine Offshore-Firma?
Zunächst sollte man prüfen, ob ein DBA vorliegt, ob bilaterale Abkommen anwendbar sind. Die Besonderheiten Ihres Geschäftes und Ihre Kundenwünsche sind dabei zu berücksichtigen. Es gibt nicht die eine Lösung, und nicht alle Ausführungen in Internet-Foren zu diesem Thema sind richtig oder gar pauschal 1:1 auf Ihren Sachverhalt übertragbar.
Jedoch bieten sich neben den Niedrigsteuerländern der EU auch andere Staaten und Gebiete für eine steueroptimierte Firmengründung an. Dazu gehören insbesondere Ra’s Al-Khaimah, Sharjah, Mauritius und Hongkong. Dabei kommt es auch darauf an, wo Ihre Märkte liegen und welche rechtlichen Anforderungen im jeweiligen Staat an Ihr Geschäft gestellt werden.
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Beispielsweise bieten Ra’s Al-Khaimah (UAE) und Mauritius exzellente Voraussetzungen für den Betrieb von Internetseiten, aber wer kommt schon auf die Idee, eine Erotik-Seite in einem streng muslimischen Staat wie den UAE zu betreiben?
Mit dem Bild links auf einer Webseite wäre dort schon eine Straftat begangangen worden!
Erfahren & kompetent - unsere Beratung
Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung der für Sie in Frage kommenden Staaten, wir helfen Ihnen gerne weiter. Weitere Informationen finden Sie natürlich auch unter www.taxsavingcorp.comKalli spera!
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