Keine Kürzung der Gewerbesteuer bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die sich weder
auf dem vermieteten Grundstück befinden noch einen funktionalen Zusammenhang
aufweisen, steht einer ausschließlichen Grundstücksverwaltung entgegen.
Dies
gilt auch für geringfügige oder kurzzeitige Mitvermietung.
Folge dessen kann
keine Kürzung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorgenommen
werden.
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