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2017/01/13

Interview: Steueroptimierungen anhand von aktuellen Beispielen, illegalen Machenschaften und Firmengründungen

Dr. Julian Hosp hatte im letzten November Alexanderr Schinzing zu seiner Meinung bei Firmengründungen im Ausland befragt.

Das Interview kann hier gehört werden:
Firmengründungen, Steuern und internationales Steuerrecht


SHOWNOTES EPISODE:

(c) Dr. Julian Hosp
So öde das Thema klingt, so wichtig ist es. Mein heutiger Gast, Alexander V. Schinzing, ist ein erfahrener Steuerexperte und kennt ganz genau die Unterschiede zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung. Egal ob hoch oder niedrig, um Steuern kommt keiner von uns herum. Daher ist es Alexanders Anliegen, seine Mandanten aufzuklären und legale Wege aufzuzeigen, wie jeder seine Steuerlast minimieren kann.

Ganz egal, ob du bereits gegründet hast, kurz vor der Gründung stehst oder dir gerade erst überlegst, ob das der richtige Weg für dich sein mag. Diese Episode fasst dir spannend und aufgeweckt die wichtigsten Aspekte zusammen, worauf du unbedingt bei Steuern achten musst und welche Möglichkeiten dir auf legalem Wege offen stehen.

Viel Spaß beim Hören dieser Episode!

DETAILS

05:24 Min – Persönliche Vorstellung und der Beginn im internationalen Steuerrecht
13:29 Min – Wann du die Tax Saving Corp kontaktieren solltest
16:00 Min – Gründung in Deutschland ja/nein?
19:09 Min – Grundfreiheiten im Binnenmarkt
24:42 Min – Definition von und Anforderungen an Betriebsstätten
26:57 Min – mögliche Erklärungsschwierigkeiten durch Beweispflicht
29:05 Min – Drei wichtige Faktoren im internationalen Steuerrecht
30:53 Min – Was ist die perfekte Lösung für Julian, der in Hong Kong wohnt, Österreicher ist und in mehreren Ländern seine Arbeit anbietet?
35:51 Min – Der Vorteil des Österreich-Zypern-Modells (ähnlich wie das Deutschland-Malta-Modell)
46:36 Min – Steuerlast minimieren für Selbstständige
50:57 Min – Was ist Steuerhinterziehung und was ist Steueroptimierung?
01:01:57 Stunde – Alexanders Einstellung zu Steuern
01:05:35 Stunde – „Manchmal frisst der Geiz das Hirn auf“
01:09:31 Stunde – Sonderfall Schweiz
01:15:40 Stunde – UG / Mini GmbH: Vorteil oder Nachteil?
01:18:47 Stunde – Kurze Fragen mit kurzen oder langen Antworten
01:26:24 Stunde – Die ersten Schritte für Start Ups 01:28:07 Stunde – Alexanders Tipps für sein 25-Jähriges Ich
01:33:00 Stunde – „Either you lead or you follow. But get out of my way.“ (George S. Patton)


Hintergrund Links:

Mehr zur Person: Homepage: www.taxsavingcorp.com
eMail: cy@tax-corp.com

Mehr zum Thema: Altes englisches Porzellan: https://www.alteserien.de/serien_2_Englische-Hersteller.htm
Zypern-Modell: http://taxsavingcorp.com/firmengruendung/europa/firmengruendung-auf-zypern/gruendung-einer-firma-auf-zypern
Bildband Elbphilharmonie: http://amzn.to/2fDmYuG

2015/08/08

Außensteuergesetz - was bei der Gründung einer Firma im Ausland zu beachten ist


Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) stellt sicher, dass auch bei einer Verlagerung von Einkommen in das Ausland für eine gewisse Zeit eine Besteuerung in Deutschland erfolgt.

Das AStG wurde 1973 eingeführt und seit dem oft geändert. Es handelt sich um ein Spezialgesetz mit Regelungen, die Auswirkungen auf mehrere Einzelsteuergesetze haben, und zwar auf 
  • das Einkommensteuergesetz, 
  • das Körperschaftsteuergesetz, 
  • das Gewerbesteuergesetz, 
  • das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des AStG eine umfangreiche Anweisung erlassen (Schreiben betr. Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 14. Mai 2004, BStBl. I Sondernummer 1/2004 S. 3).

Bei der internationalen Steuerplanung ist es entscheidend, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. 

Gesetzliche Grundlagen sind die innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht, in Deutschland z.B. § 42 AO, Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.. Andere Länder haben ähnliche oder z.T. analoge Regelungen. Dementgegen steht z.B. der EU-Rechtschutz, also Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit für in der EU Ansässige, die eine Gesellschaft in der EU gründen.

Mit der Gründung einer reinen „Briefkastengesellschaft“, ohne Substanz-Escape (nur Registered Office) und dem Einsatz eines Nominee- oder „Frühstücks-Direktors“ im Sitzstaat der Gesellschaft eben nicht getan. Solche „Scheinfirmen“ werden schnell als solche entlarvt und ziehen in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)

§ 1 Berichtigung von Einkünften

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1.
die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
2.
eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3.
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.


Der vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste (und der komplizierteste). Er regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, d. h. unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft ihren inländischen Gesellschaftern für die Besteuerung hinzugerechnet werden können.
Der EuGH hat in der Cadbury-Schweppes-Entscheidung eine Hinzurechnung für nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklärt, wenn auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliegt. Ob der vierte Teil des AStG dem entspricht, ist derzeit umstritten.

§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.

§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften

(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
1.
der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3.
dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,
4.
dem Handel, soweit nicht
a)
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder
b)
die ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,
5.
Dienstleistungen, soweit nicht
a)
die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist,
oder
b)
die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt,
6.
der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a)
die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person unternommen worden ist,
b)
die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die Einkünfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden wären, und
c)
die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person ausübt,
7.
der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,
8.
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften,
9.
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen,
10.
Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Absatz 2 oder Absatz 6 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.

Die geschäftliche Oberleitung muss ganz oder zu großen Teilen in den Sitzstaat verlegt werden. Nicht alle Entscheidungen müssen dort getroffen werden, aber zumindest muss der lokale Direktor Verträge der Gesellschaft unterzeichnen können. Von uns verwendete Direktoren stehen dafür auf jeden Fall zur Verfügung und nehmen so konkret Teile der geschäftlichen Oberleitung im Einzelfall wahr.

2015/05/05

Europäischer Binnenmarkt: Vorteile für Firmengründer

Griechenlandkriese, Überreglementierung, Bürgerferne: Viele Punkte gibt es an der EU zu kritisieren. Doch der Gemeinsame Binnenmarkt bietet für Unternehmer auch viele Vorteile. Steuerbegüntigungen, EU-Subventionen und Fördermittel sowie die Grundfreiheiten sind gute Argumente, eine Firma innerhalb des Binnenmarktes zu gründen und nicht Offshore.

Die Grundfreiheiten der EU

Firma in der EU gründen
Der Vertrag von Lissabon ist der aktuellste der Verträge, der die Freiheit von Kapital, Waren, Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit regeln. Diese vier Grundfreiheiten sind die Eckpfeiler für eine legale Firmengründung im Ausland. Auch auf ihnen beruhen Entscheidungen des EUGH, die die Gründung einer Firma im Ausland rechtssicher regeln. 
Hierbei ragt die sog. Cadburry-Schweppes-Entscheidung heraus: Jeder EU-Bürger darf in einem anderen EU-Staat eine Firma gründen. Dies darf auch zur Verminderung der Steuerlast geschehen. Jedoch darf es sich nicht um reine Briefkastenfirmen handeln.
Damit regelt die Entscheidung, in welchem Rahmen und aus welchen Gründen jemand eine Firma in der EU gründen darf.

Die Richtlinien der EU

Die Kommission, Rat und Parlament legen die Richtlinien fest. Diese sind von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen oder gelten direkt, sofern sie nicht fristgerecht umgesetzt wurden.
Herauszuheben sind die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) und die EU-Fusionsrichtlinie (90/434/EWG).
Durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie wird festgelegt, wie u.a. Dividenden zwischen verbundenen EU-Firmen zu behandeln sind. Im Ergebnis sind Dividenden von einer EU-Tochter meist steuerfrei von einer EU-Mutter im anderen EU-Staat zu vereinnahmen.
Ebenso steuerfrei ist der Übertrag von Anteilen und Vermögenswerten (Assets) von einer Firma innerhalb der EU auf eine andere Firma in der EU bei der Verschmelzung oder Übertragung (Merger & Acquisition). Die EU-Fusionsrichtlinie öffnet den Weg für internationale Firmen, ermöglicht aber zB auch dem Deutschen Mittelstand, Urheberrechte in eine Patent-Box zu übertragen und steuergünstig zu verwerten.

Auswirkungen auf das Deutsche Steuerrecht

Diese Richtlinien wurden in Deutsches Recht umgesetzt. So wurde das Umwandlungsgesetz (UmwG) derart angepasst, dass Einschränkungen bei der Umwandlung durch Fusion oder Übertragung nicht auf Firmen innerhalb des Binnenmarktes anzuwenden sind.
Auch auf das Außensteuerrecht hatte die EU zB im AStG Auswirkungen: Beschränkungen sind danach nicht mehr anwendbar, wenn die Auslands-Firma innerhalb der EU gegründet wurde, § 8 II AStG.

Gute Gründe für eine Firmengründung in der EU

Allein dies sind schon viele Vorteile bei der Gründung einer Firma innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes.

In der EU, nicht Offshore gründen

Auf der anderen Seite gibt es auch viele Gründe gegen eine Gründung von Firmen außerhalb der EU. Hier sind dann die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu bechten. Meist sind legale Firmengründungen außerhalb des Binnenmarktes mit mehr Aufwand verbunden.
Liegt kein DBA vor und die Gesellschaft soll außerhalb der EU gegründet werden, gibt es zudem einige gesetzliche Regelungen, die dies bekämpfen.

2014/10/15

Double Irish: Der Tod des "weltberühmten Steuerschlupflochs" (?)

Für Sie gelesen:
Spiegel Online
14.10.2014 -  15:01 
Von , London

"Jahrelang half Irland globalen Konzernen wie Apple und Google, Milliarden am Fiskus vorbeizuschleusen. Nun will die Regierung in Dublin das wichtigste Steuerschlupfloch schließen - der "Double Irish" ist am Ende."

So beginnt der Artikel von Volkery auf SPON, den Sie hier finden.

Allerdings verschweigt er zunächst, dass es sich um ein "Double Irish with a Dutch Sandwich" handelt und der entscheidende Teil eben der in den Niederlanden ist. Die Priviligierung von Holding-Einnahmen ist es eben, die es zusammen mit der Priviligierung von Lizenzeinahmen ermöglicht, Steuern von einer Betriebsstätte abzuziehen und später in eine Steueroase weiter zu leiten ("Dividendenrouting").


Ja und?

Es gibt genügend andere Staaten innerhalb der EU, die ein sog. "Holding-Privileg" bieten. Darunter Dänemark, Spanien, Zypern, Malta und Zypern. Nicht vergessen, auch in Deutschland werden Dividenden an eine Holding gering besteuert.

Dann fließen die Dividenden halt von Irland nach Holland, weiter nach Zypern und ab auf die Bermudas oder die British Virgin Islands. Und die Rechnungen kommen aus den Niederlanden oder Zypern. Letzteres wird in beiden Staaten steuerlich begünstigt.

Genau das ist es ja, was Irland jetzt plant, die Einführung der IP-Box, also die steuerliche Begünstigung von Einnahmen aus Intellectual Property.

Es erschließt sich aus dem Artikel auch nicht, was sich in der Bilanz für Unternehmen wie Google, Amazon, IKEA oder Starbucks ändern sollte.

Dazu müsste man auf der Ebene der Dividendenzahlungen an verbundene Unternehmen eingreifen. Das widerspräche aber der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Oder Irland (oder andere EU-Staaten) verweigern die Anerkennung von Rechnungen aus den EU-Staaten, die ein Holding- oder IP-Privileg haben. Das verstösst aber gegen die Dienstleistungsfreiheit der EU-Verträge.

Alles nur Augenwischerei, damit kleine und mittelständische Unternehmen nicht auf die Idee kommen, es den Großen nachzueifern.

Hier kommt wieder die Augenwischerei ins Spiel mit der man die Kleinen hängen will und die Großen laufen lässt. Wir berichteten bereits im Juli über die Doppelmoral, mit der nach Außen geprahlt wird, man würde Steuersparmodelle austrockenen und gegen Briefkastenfirmen vorgehen, andererseits aber die Vorteile für große (US-) Konzerne unangetastet lässt.

Fazit: Der Artikel betrachtet eine einzelne Regelung, vergisst aber das große Ganze. Internationales Steuerecht ist nunmal eine komplexe Materie und muß im Zusammenhang betrachtet werden.



2014/04/06

Offshore, Gibraltar und Kanalinseln – Firmengründung in der EU?

Auf nach Gibraltar, dem Geldversteck am Affenfelsen!

© david mcgill - Fotolia.com
Wenn es um die Wahl des richtigen Standortes für eine Firmengründung geht, werden wir oft zu den Vorteilen von Gibraltar gefragt.

Niedrige Steuersätze, einfaches angelsächsisches Common Law und geringes Stammkapital sind sicherlich einige der Vorteile bei der Gründung der Firma auf dem Affenfelsen. Doch bei der Gründung einer Limited in einer britischen Kronkolonie gibt es immer Besonderheiten zu beachten, sei es die Isle of Man, Guernsey, BVI oder eben Gibraltar.

 

British Oversea Territories - die Kronkolonien

Die britischen Kronkolonien sind nicht per se Gebiet des Vereinigten Königreiches, sondern im Besitz der Königin von Großbritannien. GB ist eben nur ein Teil des Vereinigten Königreiches. Die außenpolitische Vertretung von Kronkolonien wird daher vom Vereinigten Königreich übernommen. Die Anwendung außenpolitischer Verträge au die Kronkolonien ist im Einzelnen von Königin Elisabeth II. zu bestätigen. Hier zeigen sich schon die Unterschiede: in Gibraltar sind die wichtigsten Verträge der EU und somit Richtlinien, Verordnungen und EUGH-Entscheidungen anwendbar. Doch ist Gibraltar nicht Teil des gemeinsamen Binnenmarktes und folglich nicht Teil der Zollunion. Bei Einfuhr von Waren aus Gibraltar in einen anderen EU-Staat ist Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.
Bei den British Virgin Islands und der Isle of Man hingegen sind noch nicht einmal die Grundfreiheiten der Europäischen Union anwendbar. Also auch keine Niederlassungsfreiheit oder die Freiheit vom freien Verkehr von Dienstleistungen.

Mit anderen Worten: Jeder EU-Bürger kann auf Gibraltar eine Firma gründen und von dort aus Geschäfte tätigen. Handelt es sich um Dienstleistungen, ist das Recht Gibraltars anzuwenden, die Dienstleistung darf aber EU-weit ausgeführt werden. Ist es eine Finanzdienstleistung, Forex-Trading, so muß diese MiFiD-konform sein.
Dienstleistungen von den BVI aus können in der EU untersagt werden, Finanzdienstleistungen orientieren sich alleine am Recht der British Virgin Islands.

 

Sind die DBA des Vereinigten Königreiches anwendbar?

Nicht direkt! Es ist jeweils zu prüfen, ob für Gibraltar oder BVI ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist jeweils zu schauen, ob im jeweiligen DBA des Vereinigten Königreiches definiert ist, ob das ganze DBA oder Teile davon auf die jeweilige Kronkolonie Anwendung finden. Dies kann auch in Protokollen geregelt sein und diese sind oft nur auf Anfrage beim Finanzministerium erhältlich.

 

BVI und Gibraltar – bekannte Steueroasen

Leider sind beide Kronkolonien und auch die Isle of Man hinlänglich als Steueroasen bekannt. Auf Druck der EU, der OECD, der G20-Staaten und auch der britischen Regierung tut sich etwas in diesen Territorien. Hin zu mehr Kooperation und Auskünften gegenüber befreundeten Staaten öffnen sich diese Überseegebiete. 

Bei Offshoregründungen hat das für den Inhaber leider oft zur Folge, dass nun mehr Informationen über ihn offengelegt werden. Hier können Firmengründer über Trusts oder Inhaberaktien und Nominee-Shareholder die wahren Eigentumsverhältnisse verschleiern. Jedoch steht damit das nächste Problem ins Haus: Sind die Eigentümer nach außen nicht ersichtlich, will die Bank genau dokumentieren, wer der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte (UBO) ist. 

 

Viel Aufwand für eine Steuerreduzierung

Die meisten Mandanten wünschen eine Reduzierung der Steuerlast, um Ihre Liquidität zu erhöhen und schneller wieder investieren zu können. Die Frage ist daher berechtigt, ob der Aufwand einer Offshore-Gründung und Verschleierung der Eigentümerverhältnisse effektiv zu angemessenen Kosten zu bewältigen ist. Denn das Stichwort lautet „hinreichender Substance-Escape“: Nur, wenn die Gesellschaft im Zielland ausrechend Substanz hat, ist sie keine Briefkastengesellschaft. 

Wo innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ein einfacher Director und ein virtuelles Büro für eine Firma als Substanz reichen, so ist z.B. auf den BVI schon ein angestellter Director und ein eingerichtetes Büro erforderlich. Hinzu kommt bei den Offshore-Staaten, dass meist ein wirtschaftlicher Grund vorliegen muß, warum man ausgerechnet in diesem Offshore-Staat eine Firma gründet. 
Steuern zu vermeiden ist leider kein wirtschaftlicher Grund im Sinne des AStG!

Vergleicht man die Kosten für die Gründung einer EU-Firma und die Gründung auf Gibraltar inklusive der Kosten der Führung der Gesellschaft, die jedes Jahr anfallen, so wird man feststellen, dass diese sich nur geringfügig unterscheiden, will man eine steuerehrliche Gründung vollziehen. 

Diese Kosten sind allerdings als betriebsbedingte Ausgaben von den Steuern in Gibraltar oder z.B. Zypern absetzbar. Die Anforderungen an den hinreichenden Substance Escape liegen auf den BVI ungleich höher und verursachen demzufolge mehr Kosten. Diese kann man in einer Nullsteueroase allerdings nicht absetzen. Ein geldwerter Vorteil für eine Offshore-Gründung macht sich daher oft erst ab einem Gewinn vor Steuern ab etwa EUR 100.000 bemerkbar, legt man die Steuersätze Gibraltars oder Zyperns zu Grunde.

Billig-Gründung oder sichere Gründung?

Hinzu kommt, dass die Gründung in einem EU-Staat für den Gründer mehr Rechtssicherheit bietet. Waren die Limited-Gründungen Anfang des Jahrhunderts noch mit Nasenrümpfen angesehen worden, haben sich auch die Niedrigsteuerländer der EU als Firmenstandorte etabliert. Hier stellt sich dann auch die Frage was Ihre Geschäftspartner sagen, wenn Sie mit der Firmenadresse Gibraltar oder Tortula, British Virgin Islands, arbeiten. Im letzteren Falle wird der Geschäftspartner aller Erfahrung nach Probleme bekommen, die Rechnungen der Offshore-Gesellschaft von seinem Finanzamt anerkannt zu bekommen. Nur, wenn er dann beweist, dass es sich auf den BVI um einen qualifizierten Geschäftsbetrieb handelt und nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft, wird das Finanzamt zustimmen und die Rechnung als betriebsbedingte Ausgaben ansehen. Aber wie soll er das beweisen können, was Sie erfolgreich verschleiert haben?

 

Offshore oder Binnenmarkt?

Die Erfahrung zeigt, dass die allermeisten Mandanten mit dem Wunsch nach einer Briefkastenfirma auf den Cayman Islands, BVI oder Bahamas zu uns kommen. Einige wollen anstelle dessen vielleicht eine Aktiengesellschaft in der „Steueroase“ Schweiz. Nach reiflicher Überlegung entscheiden sich Mandanten dann meist für eine steuerehrliche Lösung und die Gründung innerhalb der EU. Kosten, Rechtssicherheit und Verwaltungsaufwand einerseits, aber auch Ansehen und Glaubwürdigkeit andererseits überwiegen dann einem (vermeintlichen) Steuervorteil bei einer Offshore-Gründung.

Unternehmenssteuern - ein Überblick
Viele Staaten und Sonderwirtschaftszonen innerhalb des europäischen Binnenmarktes bieten hier geringe Steuersätze und Steuerprivilegien bei gleichzeitiger Rechtssichereit. Ein Überblick finden Sie auch auf unserer Webseite unter: http://taxsavingcorp.com/steuern-planen/uebersicht-steuersaetze

 

Wie gründe ich rechtssicher eine Offshore-Firma?

Zunächst sollte man prüfen, ob ein DBA vorliegt, ob bilaterale Abkommen anwendbar sind. Die Besonderheiten Ihres Geschäftes und Ihre Kundenwünsche sind dabei zu berücksichtigen. Es gibt nicht die eine Lösung, und nicht alle Ausführungen in Internet-Foren zu diesem Thema sind richtig oder gar pauschal 1:1 auf Ihren Sachverhalt übertragbar.

Jedoch bieten sich neben den Niedrigsteuerländern der EU auch andere Staaten und Gebiete für eine steueroptimierte Firmengründung an. Dazu gehören insbesondere Ra’s Al-Khaimah, Sharjah, Mauritius und Hongkong. Dabei kommt es auch darauf an, wo Ihre Märkte liegen und welche rechtlichen Anforderungen im jeweiligen Staat an Ihr Geschäft gestellt werden. 

© apops - Fotolia.com

Beispielsweise bieten Ra’s Al-Khaimah (UAE) und Mauritius exzellente Voraussetzungen für den Betrieb von Internetseiten, aber wer kommt schon auf die Idee, eine Erotik-Seite in einem streng muslimischen Staat wie den UAE zu betreiben?

Mit dem Bild links auf einer Webseite wäre dort schon eine Straftat begangangen worden!

 

Erfahren & kompetent - unsere Beratung

Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung der für Sie in Frage kommenden Staaten, wir helfen Ihnen gerne weiter. Weitere Informationen finden Sie natürlich auch unter www.taxsavingcorp.com

Kalli spera!