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2015/05/05

Europäischer Binnenmarkt: Vorteile für Firmengründer

Griechenlandkriese, Überreglementierung, Bürgerferne: Viele Punkte gibt es an der EU zu kritisieren. Doch der Gemeinsame Binnenmarkt bietet für Unternehmer auch viele Vorteile. Steuerbegüntigungen, EU-Subventionen und Fördermittel sowie die Grundfreiheiten sind gute Argumente, eine Firma innerhalb des Binnenmarktes zu gründen und nicht Offshore.

Die Grundfreiheiten der EU

Firma in der EU gründen
Der Vertrag von Lissabon ist der aktuellste der Verträge, der die Freiheit von Kapital, Waren, Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit regeln. Diese vier Grundfreiheiten sind die Eckpfeiler für eine legale Firmengründung im Ausland. Auch auf ihnen beruhen Entscheidungen des EUGH, die die Gründung einer Firma im Ausland rechtssicher regeln. 
Hierbei ragt die sog. Cadburry-Schweppes-Entscheidung heraus: Jeder EU-Bürger darf in einem anderen EU-Staat eine Firma gründen. Dies darf auch zur Verminderung der Steuerlast geschehen. Jedoch darf es sich nicht um reine Briefkastenfirmen handeln.
Damit regelt die Entscheidung, in welchem Rahmen und aus welchen Gründen jemand eine Firma in der EU gründen darf.

Die Richtlinien der EU

Die Kommission, Rat und Parlament legen die Richtlinien fest. Diese sind von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen oder gelten direkt, sofern sie nicht fristgerecht umgesetzt wurden.
Herauszuheben sind die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) und die EU-Fusionsrichtlinie (90/434/EWG).
Durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie wird festgelegt, wie u.a. Dividenden zwischen verbundenen EU-Firmen zu behandeln sind. Im Ergebnis sind Dividenden von einer EU-Tochter meist steuerfrei von einer EU-Mutter im anderen EU-Staat zu vereinnahmen.
Ebenso steuerfrei ist der Übertrag von Anteilen und Vermögenswerten (Assets) von einer Firma innerhalb der EU auf eine andere Firma in der EU bei der Verschmelzung oder Übertragung (Merger & Acquisition). Die EU-Fusionsrichtlinie öffnet den Weg für internationale Firmen, ermöglicht aber zB auch dem Deutschen Mittelstand, Urheberrechte in eine Patent-Box zu übertragen und steuergünstig zu verwerten.

Auswirkungen auf das Deutsche Steuerrecht

Diese Richtlinien wurden in Deutsches Recht umgesetzt. So wurde das Umwandlungsgesetz (UmwG) derart angepasst, dass Einschränkungen bei der Umwandlung durch Fusion oder Übertragung nicht auf Firmen innerhalb des Binnenmarktes anzuwenden sind.
Auch auf das Außensteuerrecht hatte die EU zB im AStG Auswirkungen: Beschränkungen sind danach nicht mehr anwendbar, wenn die Auslands-Firma innerhalb der EU gegründet wurde, § 8 II AStG.

Gute Gründe für eine Firmengründung in der EU

Allein dies sind schon viele Vorteile bei der Gründung einer Firma innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes.

In der EU, nicht Offshore gründen

Auf der anderen Seite gibt es auch viele Gründe gegen eine Gründung von Firmen außerhalb der EU. Hier sind dann die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu bechten. Meist sind legale Firmengründungen außerhalb des Binnenmarktes mit mehr Aufwand verbunden.
Liegt kein DBA vor und die Gesellschaft soll außerhalb der EU gegründet werden, gibt es zudem einige gesetzliche Regelungen, die dies bekämpfen.

2015/01/18

Kein Mindestlohn für Subunternehmer

Mindestlohn treibt Arbeitsplätze ins Ausland

Immer mehr Auftragnehmer in Deutschland sehen sich bei EU-Vergaben dem Preisdruck aus den euopäischen Nachbarstaaten ausgesetzt. Während in Deutschland ein Mindestlohn von nun 8,50 Euro gilt, sind die Löhne im Ausland deutlich darunter. Dadurch können ausländische Firmen deutsche Unternehmer unterbieten. Die Firmengründung im EU-Ausland kann für einige deutsche Unternehmen die Lösung sein, den Mindestlohn und Kündigungsschutz zu umgehen.

Kein Mindestlohn für ausländische Firmen

Verschärft wird der Lohndruck dadurch, dass die deutschen Mindesstlöhne nicht auf ausländische Firmen anzuwenden sind. So entschied* der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Behörden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von deutschen Bietern nicht verlangen können, dass auch deren Subunternehmer im EU-Ausland Mindestlöhne nach deutschem Recht zahlen müssen. Eine solche Vorgabe schränke die Dienstleistungsfreiheit ein, entschied der EuGH. Die Dienstleistungsfreheit ist ein zentrales Grundrecht der EU-Verträge.


Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Dortmund einen Auftrag öffentlich ausgeschrieben und von allen Bietern gefordert, dass der Mindestlohn auch an Beschäftigte von Subunternehmern im Ausland zu zahlen sei. In Nordrhein-Westfalen gilt für solche Aufträge ein Mindestsatz von 8,62 Euro pro Stunde. Ein Bieter der diesen Auftrag übernehmen und komplett in Polen ausführen lassen wollte, wehrte sich vor Gericht gegen diese Vorgabe.


Kein Bezug zu Lebenshaltungskosten in Polen


Mindestlohn für polnischen Subunternehmer?
Der Gerichtshof gab dem unterlegenen Bieter nun Recht:
Grundsätzlich könne eine solche Regelung zwar durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein. Da die Regelung aber nur für öffentliche Aufträge gelte, sei sie nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen - denn es gebe keine Gründe dafür, warum dann die für private Auftraggeber tätigen Arbeitnehmer weniger Schutz benötigten.


Zudem sei der deutsche Mindestlohn im Hinblick auf die deutschen Lebenshaltungskosten festgelegt worden - er habe aber keinerlei Bezug zu den niedrigeren Kosten in Polen. Den Mindestlohn auch dort einzufordern, sei deshalb "eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung", die die Vergabe von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten "behindern oder weniger attraktiv machen" könne. 

Eigenes Subunternehmen im EU-Ausland

Die Lösung für deutsche Unternehmer kann es daher sein, ein eigenes Subunternehmen im Ausland zu gründen. Diese Tochtergesellschaft beschäftigt Arbeitnehmer dann zum im Heimatstaat geltenden Mindestlohn. Der Mindestlohn in Lettland beträgt beispielsweise nur 360 Euro im Monat!

Das eigene Tochterunternehmen hat zudem den Vorteil, sich auch an anderen Ausschreibungen direkt zu beteiligen. In Zeiten schwacher Auslastung könnte das Tochterunternehmen auch von den einfacheren Regelungen zum Kündigungsschutz im Ausland profitieren.

Firma im Ausland gründen

Gerne geben wir Ihnen Informationen zur Gründung einer Firma im Ausland. Neben den hier besprochenen Vorteilen werden Gewinne von Firmen in Lettland, Polen oder der Tschechei  auch geringer besteuert, als von einer GmbH in Deutschland. TSC zeigt Ihnen, wie Sie von diesen Vorteilen insgesamt profitieren können und damit die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens steigern können!

* Europäischer Gerichtshof, Urteil der 9. Kammer - Az. C-549/13 [Bundesdruckerei GmbH ./. Stadt Dortmund] vom 18. September 2014. Die Entscheidung im Volltext finden Sie beim EuGH