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2015/05/05

Europäischer Binnenmarkt: Vorteile für Firmengründer

Griechenlandkriese, Überreglementierung, Bürgerferne: Viele Punkte gibt es an der EU zu kritisieren. Doch der Gemeinsame Binnenmarkt bietet für Unternehmer auch viele Vorteile. Steuerbegüntigungen, EU-Subventionen und Fördermittel sowie die Grundfreiheiten sind gute Argumente, eine Firma innerhalb des Binnenmarktes zu gründen und nicht Offshore.

Die Grundfreiheiten der EU

Firma in der EU gründen
Der Vertrag von Lissabon ist der aktuellste der Verträge, der die Freiheit von Kapital, Waren, Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit regeln. Diese vier Grundfreiheiten sind die Eckpfeiler für eine legale Firmengründung im Ausland. Auch auf ihnen beruhen Entscheidungen des EUGH, die die Gründung einer Firma im Ausland rechtssicher regeln. 
Hierbei ragt die sog. Cadburry-Schweppes-Entscheidung heraus: Jeder EU-Bürger darf in einem anderen EU-Staat eine Firma gründen. Dies darf auch zur Verminderung der Steuerlast geschehen. Jedoch darf es sich nicht um reine Briefkastenfirmen handeln.
Damit regelt die Entscheidung, in welchem Rahmen und aus welchen Gründen jemand eine Firma in der EU gründen darf.

Die Richtlinien der EU

Die Kommission, Rat und Parlament legen die Richtlinien fest. Diese sind von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen oder gelten direkt, sofern sie nicht fristgerecht umgesetzt wurden.
Herauszuheben sind die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) und die EU-Fusionsrichtlinie (90/434/EWG).
Durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie wird festgelegt, wie u.a. Dividenden zwischen verbundenen EU-Firmen zu behandeln sind. Im Ergebnis sind Dividenden von einer EU-Tochter meist steuerfrei von einer EU-Mutter im anderen EU-Staat zu vereinnahmen.
Ebenso steuerfrei ist der Übertrag von Anteilen und Vermögenswerten (Assets) von einer Firma innerhalb der EU auf eine andere Firma in der EU bei der Verschmelzung oder Übertragung (Merger & Acquisition). Die EU-Fusionsrichtlinie öffnet den Weg für internationale Firmen, ermöglicht aber zB auch dem Deutschen Mittelstand, Urheberrechte in eine Patent-Box zu übertragen und steuergünstig zu verwerten.

Auswirkungen auf das Deutsche Steuerrecht

Diese Richtlinien wurden in Deutsches Recht umgesetzt. So wurde das Umwandlungsgesetz (UmwG) derart angepasst, dass Einschränkungen bei der Umwandlung durch Fusion oder Übertragung nicht auf Firmen innerhalb des Binnenmarktes anzuwenden sind.
Auch auf das Außensteuerrecht hatte die EU zB im AStG Auswirkungen: Beschränkungen sind danach nicht mehr anwendbar, wenn die Auslands-Firma innerhalb der EU gegründet wurde, § 8 II AStG.

Gute Gründe für eine Firmengründung in der EU

Allein dies sind schon viele Vorteile bei der Gründung einer Firma innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes.

In der EU, nicht Offshore gründen

Auf der anderen Seite gibt es auch viele Gründe gegen eine Gründung von Firmen außerhalb der EU. Hier sind dann die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu bechten. Meist sind legale Firmengründungen außerhalb des Binnenmarktes mit mehr Aufwand verbunden.
Liegt kein DBA vor und die Gesellschaft soll außerhalb der EU gegründet werden, gibt es zudem einige gesetzliche Regelungen, die dies bekämpfen.

2014/04/06

Offshore, Gibraltar und Kanalinseln – Firmengründung in der EU?

Auf nach Gibraltar, dem Geldversteck am Affenfelsen!

© david mcgill - Fotolia.com
Wenn es um die Wahl des richtigen Standortes für eine Firmengründung geht, werden wir oft zu den Vorteilen von Gibraltar gefragt.

Niedrige Steuersätze, einfaches angelsächsisches Common Law und geringes Stammkapital sind sicherlich einige der Vorteile bei der Gründung der Firma auf dem Affenfelsen. Doch bei der Gründung einer Limited in einer britischen Kronkolonie gibt es immer Besonderheiten zu beachten, sei es die Isle of Man, Guernsey, BVI oder eben Gibraltar.

 

British Oversea Territories - die Kronkolonien

Die britischen Kronkolonien sind nicht per se Gebiet des Vereinigten Königreiches, sondern im Besitz der Königin von Großbritannien. GB ist eben nur ein Teil des Vereinigten Königreiches. Die außenpolitische Vertretung von Kronkolonien wird daher vom Vereinigten Königreich übernommen. Die Anwendung außenpolitischer Verträge au die Kronkolonien ist im Einzelnen von Königin Elisabeth II. zu bestätigen. Hier zeigen sich schon die Unterschiede: in Gibraltar sind die wichtigsten Verträge der EU und somit Richtlinien, Verordnungen und EUGH-Entscheidungen anwendbar. Doch ist Gibraltar nicht Teil des gemeinsamen Binnenmarktes und folglich nicht Teil der Zollunion. Bei Einfuhr von Waren aus Gibraltar in einen anderen EU-Staat ist Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.
Bei den British Virgin Islands und der Isle of Man hingegen sind noch nicht einmal die Grundfreiheiten der Europäischen Union anwendbar. Also auch keine Niederlassungsfreiheit oder die Freiheit vom freien Verkehr von Dienstleistungen.

Mit anderen Worten: Jeder EU-Bürger kann auf Gibraltar eine Firma gründen und von dort aus Geschäfte tätigen. Handelt es sich um Dienstleistungen, ist das Recht Gibraltars anzuwenden, die Dienstleistung darf aber EU-weit ausgeführt werden. Ist es eine Finanzdienstleistung, Forex-Trading, so muß diese MiFiD-konform sein.
Dienstleistungen von den BVI aus können in der EU untersagt werden, Finanzdienstleistungen orientieren sich alleine am Recht der British Virgin Islands.

 

Sind die DBA des Vereinigten Königreiches anwendbar?

Nicht direkt! Es ist jeweils zu prüfen, ob für Gibraltar oder BVI ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist jeweils zu schauen, ob im jeweiligen DBA des Vereinigten Königreiches definiert ist, ob das ganze DBA oder Teile davon auf die jeweilige Kronkolonie Anwendung finden. Dies kann auch in Protokollen geregelt sein und diese sind oft nur auf Anfrage beim Finanzministerium erhältlich.

 

BVI und Gibraltar – bekannte Steueroasen

Leider sind beide Kronkolonien und auch die Isle of Man hinlänglich als Steueroasen bekannt. Auf Druck der EU, der OECD, der G20-Staaten und auch der britischen Regierung tut sich etwas in diesen Territorien. Hin zu mehr Kooperation und Auskünften gegenüber befreundeten Staaten öffnen sich diese Überseegebiete. 

Bei Offshoregründungen hat das für den Inhaber leider oft zur Folge, dass nun mehr Informationen über ihn offengelegt werden. Hier können Firmengründer über Trusts oder Inhaberaktien und Nominee-Shareholder die wahren Eigentumsverhältnisse verschleiern. Jedoch steht damit das nächste Problem ins Haus: Sind die Eigentümer nach außen nicht ersichtlich, will die Bank genau dokumentieren, wer der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte (UBO) ist. 

 

Viel Aufwand für eine Steuerreduzierung

Die meisten Mandanten wünschen eine Reduzierung der Steuerlast, um Ihre Liquidität zu erhöhen und schneller wieder investieren zu können. Die Frage ist daher berechtigt, ob der Aufwand einer Offshore-Gründung und Verschleierung der Eigentümerverhältnisse effektiv zu angemessenen Kosten zu bewältigen ist. Denn das Stichwort lautet „hinreichender Substance-Escape“: Nur, wenn die Gesellschaft im Zielland ausrechend Substanz hat, ist sie keine Briefkastengesellschaft. 

Wo innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ein einfacher Director und ein virtuelles Büro für eine Firma als Substanz reichen, so ist z.B. auf den BVI schon ein angestellter Director und ein eingerichtetes Büro erforderlich. Hinzu kommt bei den Offshore-Staaten, dass meist ein wirtschaftlicher Grund vorliegen muß, warum man ausgerechnet in diesem Offshore-Staat eine Firma gründet. 
Steuern zu vermeiden ist leider kein wirtschaftlicher Grund im Sinne des AStG!

Vergleicht man die Kosten für die Gründung einer EU-Firma und die Gründung auf Gibraltar inklusive der Kosten der Führung der Gesellschaft, die jedes Jahr anfallen, so wird man feststellen, dass diese sich nur geringfügig unterscheiden, will man eine steuerehrliche Gründung vollziehen. 

Diese Kosten sind allerdings als betriebsbedingte Ausgaben von den Steuern in Gibraltar oder z.B. Zypern absetzbar. Die Anforderungen an den hinreichenden Substance Escape liegen auf den BVI ungleich höher und verursachen demzufolge mehr Kosten. Diese kann man in einer Nullsteueroase allerdings nicht absetzen. Ein geldwerter Vorteil für eine Offshore-Gründung macht sich daher oft erst ab einem Gewinn vor Steuern ab etwa EUR 100.000 bemerkbar, legt man die Steuersätze Gibraltars oder Zyperns zu Grunde.

Billig-Gründung oder sichere Gründung?

Hinzu kommt, dass die Gründung in einem EU-Staat für den Gründer mehr Rechtssicherheit bietet. Waren die Limited-Gründungen Anfang des Jahrhunderts noch mit Nasenrümpfen angesehen worden, haben sich auch die Niedrigsteuerländer der EU als Firmenstandorte etabliert. Hier stellt sich dann auch die Frage was Ihre Geschäftspartner sagen, wenn Sie mit der Firmenadresse Gibraltar oder Tortula, British Virgin Islands, arbeiten. Im letzteren Falle wird der Geschäftspartner aller Erfahrung nach Probleme bekommen, die Rechnungen der Offshore-Gesellschaft von seinem Finanzamt anerkannt zu bekommen. Nur, wenn er dann beweist, dass es sich auf den BVI um einen qualifizierten Geschäftsbetrieb handelt und nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft, wird das Finanzamt zustimmen und die Rechnung als betriebsbedingte Ausgaben ansehen. Aber wie soll er das beweisen können, was Sie erfolgreich verschleiert haben?

 

Offshore oder Binnenmarkt?

Die Erfahrung zeigt, dass die allermeisten Mandanten mit dem Wunsch nach einer Briefkastenfirma auf den Cayman Islands, BVI oder Bahamas zu uns kommen. Einige wollen anstelle dessen vielleicht eine Aktiengesellschaft in der „Steueroase“ Schweiz. Nach reiflicher Überlegung entscheiden sich Mandanten dann meist für eine steuerehrliche Lösung und die Gründung innerhalb der EU. Kosten, Rechtssicherheit und Verwaltungsaufwand einerseits, aber auch Ansehen und Glaubwürdigkeit andererseits überwiegen dann einem (vermeintlichen) Steuervorteil bei einer Offshore-Gründung.

Unternehmenssteuern - ein Überblick
Viele Staaten und Sonderwirtschaftszonen innerhalb des europäischen Binnenmarktes bieten hier geringe Steuersätze und Steuerprivilegien bei gleichzeitiger Rechtssichereit. Ein Überblick finden Sie auch auf unserer Webseite unter: http://taxsavingcorp.com/steuern-planen/uebersicht-steuersaetze

 

Wie gründe ich rechtssicher eine Offshore-Firma?

Zunächst sollte man prüfen, ob ein DBA vorliegt, ob bilaterale Abkommen anwendbar sind. Die Besonderheiten Ihres Geschäftes und Ihre Kundenwünsche sind dabei zu berücksichtigen. Es gibt nicht die eine Lösung, und nicht alle Ausführungen in Internet-Foren zu diesem Thema sind richtig oder gar pauschal 1:1 auf Ihren Sachverhalt übertragbar.

Jedoch bieten sich neben den Niedrigsteuerländern der EU auch andere Staaten und Gebiete für eine steueroptimierte Firmengründung an. Dazu gehören insbesondere Ra’s Al-Khaimah, Sharjah, Mauritius und Hongkong. Dabei kommt es auch darauf an, wo Ihre Märkte liegen und welche rechtlichen Anforderungen im jeweiligen Staat an Ihr Geschäft gestellt werden. 

© apops - Fotolia.com

Beispielsweise bieten Ra’s Al-Khaimah (UAE) und Mauritius exzellente Voraussetzungen für den Betrieb von Internetseiten, aber wer kommt schon auf die Idee, eine Erotik-Seite in einem streng muslimischen Staat wie den UAE zu betreiben?

Mit dem Bild links auf einer Webseite wäre dort schon eine Straftat begangangen worden!

 

Erfahren & kompetent - unsere Beratung

Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung der für Sie in Frage kommenden Staaten, wir helfen Ihnen gerne weiter. Weitere Informationen finden Sie natürlich auch unter www.taxsavingcorp.com

Kalli spera!