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2015/08/08

Außensteuergesetz - was bei der Gründung einer Firma im Ausland zu beachten ist


Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) stellt sicher, dass auch bei einer Verlagerung von Einkommen in das Ausland für eine gewisse Zeit eine Besteuerung in Deutschland erfolgt.

Das AStG wurde 1973 eingeführt und seit dem oft geändert. Es handelt sich um ein Spezialgesetz mit Regelungen, die Auswirkungen auf mehrere Einzelsteuergesetze haben, und zwar auf 
  • das Einkommensteuergesetz, 
  • das Körperschaftsteuergesetz, 
  • das Gewerbesteuergesetz, 
  • das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des AStG eine umfangreiche Anweisung erlassen (Schreiben betr. Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 14. Mai 2004, BStBl. I Sondernummer 1/2004 S. 3).

Bei der internationalen Steuerplanung ist es entscheidend, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. 

Gesetzliche Grundlagen sind die innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht, in Deutschland z.B. § 42 AO, Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.. Andere Länder haben ähnliche oder z.T. analoge Regelungen. Dementgegen steht z.B. der EU-Rechtschutz, also Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit für in der EU Ansässige, die eine Gesellschaft in der EU gründen.

Mit der Gründung einer reinen „Briefkastengesellschaft“, ohne Substanz-Escape (nur Registered Office) und dem Einsatz eines Nominee- oder „Frühstücks-Direktors“ im Sitzstaat der Gesellschaft eben nicht getan. Solche „Scheinfirmen“ werden schnell als solche entlarvt und ziehen in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)

§ 1 Berichtigung von Einkünften

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1.
die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
2.
eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3.
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.


Der vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste (und der komplizierteste). Er regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, d. h. unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft ihren inländischen Gesellschaftern für die Besteuerung hinzugerechnet werden können.
Der EuGH hat in der Cadbury-Schweppes-Entscheidung eine Hinzurechnung für nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklärt, wenn auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliegt. Ob der vierte Teil des AStG dem entspricht, ist derzeit umstritten.

§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.

§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften

(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
1.
der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3.
dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,
4.
dem Handel, soweit nicht
a)
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder
b)
die ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,
5.
Dienstleistungen, soweit nicht
a)
die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist,
oder
b)
die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt,
6.
der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a)
die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person unternommen worden ist,
b)
die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die Einkünfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden wären, und
c)
die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person ausübt,
7.
der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,
8.
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften,
9.
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen,
10.
Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Absatz 2 oder Absatz 6 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.

Die geschäftliche Oberleitung muss ganz oder zu großen Teilen in den Sitzstaat verlegt werden. Nicht alle Entscheidungen müssen dort getroffen werden, aber zumindest muss der lokale Direktor Verträge der Gesellschaft unterzeichnen können. Von uns verwendete Direktoren stehen dafür auf jeden Fall zur Verfügung und nehmen so konkret Teile der geschäftlichen Oberleitung im Einzelfall wahr.

2014/05/13

Mittelstand: Anstalt, GmbH oder Stiftung in Liechtenstein gründen



Wie der deutsche Mittelstand von einer Gesellschaft in Liechtenstein profitieren kann

Lange Zeit genoss Liechtenstein den Ruf einer Steueroase, in der man anonym Firmen gründen kann und Banken auch bei ungeklärter Herkunft von Geldern höchste Diskretion wahren.
Was hat sich in den letzten Jahren getan und wie kann ein mittelständisches Unternehmen in Deutschland davon profitieren?

Reform des Steuerrechts

Das Fürstentum Liechtenstein hat im November 2011 eine umfassende Novelle seines Steuersystems vollzogen. Der Steuerreform lag das Ziel zugrunde, das bestehende Steuergesetz so anzupassen, dass Liechtenstein auch in Zukunft über ein international attraktives und somit wettbewerbs- und leistungsfähiges Steuersystem verfügt, ohne der Kritik der Europäischen Union ausgesetzt zu sein.

Grundlagen hierfür wurden mit einer Road-Map 2007 gelegt und von einer politisch-wissenschaftlichen Diskussion transparent in der Öffentlichkeit geführt. Die Steuer CDs von 2008 oder die Affäre Zumwinckel waren somit nicht der Auslöser, auch wenn die Debatte davon begleitet wurde.

Liechtenstein verfügt nunmehr über eine Flat-Tax von 12,5% auf Unternehmensgewinne als auch zahlreiche Steuerprivilegien für Unternehmen (Holding-Privileg, IP-Box), als auch für Privatleute (Privatvermögensstruktur, Familienstiftung).

Was für Vorteile ergeben sich für deutsche Mittelständler aus der Steuerreform?

Der Weg weg von der Steueroase in den Alpen hin zu einem anerkannten Steuersystem Mitten in Europa hat zunächst zu einer neuen Einschätzung Liechtensteins durch die OECD geführt. Das Fürstentum gehört nunmehr zu den Staaten der White List, steht also nicht mehr unter Verdacht, Geldwäsche oder Steuerflüchtlingen Vorschub zu leisten. Eine Reihe von neuen oder novellierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und den dazugehörigen Steuerauskunftsverfahren (TIEA) erleichtert die internationale Zusammenarbeit in Steuersachen.

Durch mehr Transparenz hat es Liechtenstein geschafft, dass Firmengründungen dort nicht mehr als reine Briefkastengesellschaften angesehen werden. Die Kooperation u.a. mit Deutschland führte auch dazu, dass Finanzbeamte in Deutschland nicht reflexartig Steuerbetrug und Schwarzgeld wittern, wenn der Sitz der Firma mit Vaduz angegeben wird.
Ganz klar bedeutet die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Abfrage von Bankdaten beim begründeten Verdacht der Steuerhinterziehung ein Ende der Schwarzgeld-Koffer in der Alpenrepublik. Doch ein attraktives Steuersystem und gerade die Öffnung zur EU hin bieten deutschen Unternehmern mehrere Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken und Vermögen zu schützen. Liechtenstein vereint mehrere Vorteile, die innerhalb Europas sonst nur auf Zypern zu finden sind.

Geringe Besteuerung von Unternehmensgewinnen

http://taxsavingcorp.com/steuern-planen/uebersicht-steuersaetzeGrundsätzlich vorteilhaft ist die Besteuerung von Gewinnen mit lediglich 12,5% Körperschaftssteuer. Diese Pauschalbesteuerung liegt damit am unteren Ende der Steuersätze europäischer Staaten für Unternehmen, wie auch in Irland, Lettland und Zypern.

 

Keine Besteuerung von Kapitalerträgen

Kapitalerträge werden nicht besteuert. Dies bedeutet nicht nur, das Zinsen nicht besteuert werden, auch Kapitalerträge von verbundenen Unternehmen – z.B. Tochterunternehmen in der EU – werden nicht besteuert. Dazu gehören auch Dividenden aus diesen EU-Unternehmen.

Die neue Offenheit Liechtensteins führte Ende 2013 auch dazu, dass nunmehr die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar ist. Damit werden Dividenden eines Tochterunternehmens in der EU an die Muttergesellschaft in Liechtenstein steuerfrei transferiert.
Da nach liechtensteinischem Steuerrecht Verluste aus verbundenen Unternehmen übertragbar sind, können über Holdingstrukturen Verluste und Gewinne von verbundenen Unternehmen– und damit die Besteuerung – gut gesteuert werden.

Auch der deutsche Gesetzgeber hat inzwischen anerkannt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG im Bezug auf liechtensteinische Firmen nicht anwendbar ist.

IP-Box in Liechtenstein

Liechtenstein besteuert Lizenzeinnahmen und Gewinne aus Patenten mit normaler Körperschaftssteuer von 12,5%. Jedoch werden 80% der Einnahmen pauschal betriebsbedingten Ausgaben gleichgestellt. Dies führt dazu, dass nur 20% der Einnahmen aus Lizenzen, Patenten und anderen anerkannten Urheberrechten dem Steuersubstrat zugerechnet werden. Dieser Kniff – erst Abzug, dann normale Besteuerung – führt dazu, dass zwar im Ergebnis sehr wenig Steuernauf Einnahmen aus Intellectual Property (IP) gezahlt werden, formal aber der reguläre Steuersatz angewandt wird. Bei einem besonderen, niedrigen Steuersatz würden ansonsten die meisten EU-Staaten Rechnungen für Lizenz- oder Patentzahlungen nicht anerkennen.

Im Endeffekt führt dies zu einer effektiven Besteuerung von 2,5% oder noch darunter, wenn weitere betriebsbedingte Aufwendungen anfallen. 

Chancen für den deutschen Mittelstand

Damit eröffnet sich für Gesellschafter oder Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens in Deutschland eine gute Möglichkeit, die Steuerlast in Deutschland signifikant zu senken: Beispielsweise kann eine deutsche GmbH oder AG eine Holdingstruktur mit einer Liechtensteiner Firma aufbauen deren Zweck es ist, mittels Lizenzzahlungen Gewinne aus der deutschen Gesellschaft abzusaugen. Nunmehr können auch über die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Dividenden aus der deutschen Tochterfirma steuerfrei in die liechtensteinische Muttergesellschaft übertragen werden. Auf diesem Wege kann auch die fiktive Gewinnbesteuerung umgangen werden.

Vermögensschutz durch liechtensteinische Gesellschaft

Der Transfer in eine Gesellschaft in Liechtenstein kann neben steuerrechtlichen Gründen auch dem Schutz des Vermögens dienen. Sei es durch die Vermeidung der fiktiven Gewinnbesteuerung in Deutschland oder der Rückzug in einen stabilen Schweizer Franken. Aber auch die Nachfolgeregelung durch eine Familienstiftung und die Vermeidung der Erbschaftssteuer durch eine Stiftung in Liechtenstein können Familienvermögen oder Assets einer Gesellschaft schonen.

Welche Rechtsform sollte eine liechtensteinische Gesellschaft einnehmen?

Liechtenstein bietet mit der Anstalt, der GmbH und der Stiftung mehrere Formen der Gesellschaft als juristisch eigenständige Person an. 

Die GmbH ist ein eher selten anzutreffendes Instrument. Meist handelt es sich um selbständige Niederlassungen einer Schweizer, Österreichischen oder Deutschen GmbH. 

Die Anstalt verfügt über weitergehende Möglichkeiten und eine ebenfalls beschränkte Haftung. Sie kann als typische Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liechtenstein angesehen werden.

Die Stiftung ist ein gutes Instrument, wenn Vermögen innerhalb der Unternehmensstrukturen verbleiben soll und nur zu bestimmten Zwecken oder in bestimmten Umfang ausgeschüttet werden soll. Die einfache Gründung einer Stiftung in Liechtenstein ist oft ein weiterer Anreiz, im Fürstentum Liechtenstein eine Stiftung als Holding zu gründen. Beim Vermögensschutz oder der steuergünstigen Nachfolgeregelung wird man eher zu einer hinterlegten Stiftung tendieren.

Geht es ausschließlich um das Verwalten von bestehenden Vermögenswerten ohne eigenes aktives Geschäft wie zum Beispiel reine Beteiligungen oder Anlage von Vermögen, kann eine Privatvermögensstruktur (PVS) interessant sein. Diese PVS, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, insbesondere wenn sie ausschließlich Finanzinstrumente nach des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben erwerben, besitzen, verwalten und veräußern, unterliegen lediglich der Mindestertragssteuer von CHF 1.200
Diese PVS gelten nach den DBA zwischen Liechtenstein einerseits und Deutschland oder Österreich andererseits als nicht in Liechtenstein ansässig. Sie eignen sich nur im Verbund mit hinterlegten Stiftungen oder weiteren ausländischen Strukturen.

Welche Strukturen eignen sich für mein Unternehmen?

Diese Frage lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Neben der Reduzierung der Steuerlast durch eine Firma in Liechtenstein oder eine Stiftung in Liechtenstein sind weitere Aspekte interessant, die für den Standort Liechtenstein sprechen.



Einen grundlegenden Überblick können sich Interessenten im eBook „Gesellschaft in Liechtenstein gründen“ (bei Amazon erhältlich) verschaffen oder unter www.taxsavingcorp.com
Gerne beantworten die Berater Ihre Fragen zur Firmengründung Liechtenstein.
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