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2015/12/21

Warum ein DBA Vorteile bietet

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten internationalen Unternehmern Vorteile. Sie schützen vor der doppelten Besteuerung und legen einen sicheren Rechtsrahmen fest. Aber es gibt auch Zusätze, die Firmenstrukturen transparent machen. Nicht immer ist dies gewünscht!


Ein DBA orientiert sich in den  meisten Fällen am Muster-DBA der OECD. Darin geregelt ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, welcher der beiden Vertragsstaaten welche Einnahmen besteuern darf.
Bei Unternehmen richtet sich dies nach der Betriebsstätte, die in aller Regel am Ort der geschäftlichen Leitung sitzt. Doch gibt es auch Ausnahmen, die die Betriebsstätte bei einer Produktionsstätte oder einer Baustelle sehen. Hier muß im Detail geprüft werden, was das DBA aussagt.

Ein DBA regelt auch, wann eine Betriebsstätte vorliegt und ob etwa ein qualifzierter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Also ein eingerichtetes Büro und angestellte Mitarbeiter.

Wichtig für die Besteuerung ist auch, wie Dividenden besteuert werden. Das Recht hierzu kann dem Quellenstaat zustehen aber auch der Empfängerstaat kann die gezahlte Steuer auf Divdenden lediglich anrechnen und den Rest für sich beanspruchen.
Mehr zu den DBA und deren Vorteilen finden Sie auch hier.

2014/08/22

DBA: Neues Abkommen mit Israel

Der israelische Finanzminister Yair Lapid und Wolfgang Schäuble haben in Berlin ein überarbeitetes deutsch-israelisches Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. 

© Bundesministerium der Finanzen
Das zuletzt 1977 revidierte Abkommen wird an den aktuellen Stand des internationalen Steuerrechts und der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Israel und Deutschland angepasst. Das Abkommen ruht auf dem Muster der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Mit dem revidierten Abkommen werden grenzüberschreitende Investitionen zwischen Deutschland und Israel erleichtert und die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten gefördert.
  • Der Steuersatz für die Besteuerung von Zinsen und Dividenden an der Quelle (Quellensteuer) sinkt von 25 % auf 10 %, in bestimmten Fällen sogar bis auf 5 %. 
  • Bei Lizenzgebühren wird eine Besteuerung im Quellenstaat gänzlich ausgeschlossen.
Das neue Abkommen regelt nun ausdrücklich, dass Renten nicht besteuert werden, wenn diese als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) geleistet werden.

Zudem wird mit dem Abkommen der Informationsaustausch in Steuersachen zwischen beiden Staaten verbessert und an internationale Standards angepasst.

Die steuerlichen Privilegien in Israel machen den Staat zu einem interessanten Standort für eine Firmengründung.

2014/07/28

Zeitbombe Steuerflucht

"Wann kippt das System?", fragt der französische Finanzexperte, Journalist und Autor Xavier Harel in seinem Beitrag auf Arte.

Für Sie gesehen:
Arte
22. Juli 2014 20:15
Wiederholung am 18. August um 9:00 Uhr

"Man stelle sich vor, ein jeder könnte selbst entscheiden, ob er Steuern zahlen und trotzdem die von der Allgemeinheit finanzierten, sozialstaatlichen Dienstleistungen (Gesundheit, Bildung, Sicherheit, öffentlicher Nahverkehr usw.) in Anspruch nehmen will. Das ist keine Utopie - es ist heute Realität.

Internationale Konzerne können Milliardengewinne erwirtschaften, ohne einen einzigen Euro Steuern zahlen zu müssen. Wohlhabende Steuerzahler wiederum bringen den Großteil ihrer Reichtümer mit Hilfe des Schweizer Bankgeheimnisses oder durch in Jersey ansässige Firmen vor dem Fiskus in Sicherheit."

So leitet Arte den Beitrag ein, er sich mit der angeblich so leichten Steuerflucht befasst.
Gewiss, großen Unternehmen sind strukturell kaum Grenzen gesetzt, da der Aufwand, den Sie betreiben können immer noch lächerlich klein ist im Verhältnis zu den Milliarden (sic!) den sie mittels Holding-Modellen und Niedrigsteuerländern verschieben und einsparen können.

Was sind schon zwei Buchhaltergehälter auf den BVI, wenn sich mittels eines "Doubel-Irisch with a Dutch Sandwich" die effektive Steuerlast in den Promillebereich verschieben lässt?

Die Worte der Politiker zur Steuerehrlichkeit

Interessant fanden wir den Beitrag der Politiker, die dieses System rügen:

(c) Capitol News Company LLC
Von Barack Obama, in dem er sich über eine Kanzlei auf den Cayman Islands aufregt in der über 12.000 Firmen registriert sind. Nun, es war die Regierung einer seiner Amtsvorgänger und Parteifreundes Clinton, die nur solche Firmen auf den Cayman Islands als steueransässig betrachtet, die eben bei dieser Kanzlei registriert sind. Liegt das daran, das dort soviel "ehemalige" Mitarbeiter des US-Finanzministeriums arbeiten oder daran, dass diese Kanzlei so gute Beziehungen zu jenen Banken in den USA hat, die Obama noch als Präsidentschaftskanidat als to big to fail bezeichnete?

Schauen Sie genau hin, wenn sich die Vorsitende des Unterhaus-Untersuchungsausschusses in London über Amazon aufregt und dem Unternehmen Steuerhinterziehung vorwirft. Sind es nicht gerade die Kanalinseln, wie Alderney, Guernsey und Isle of Man, die berühmt wurden für ihre diskreten Trusts und Briefkastenfirmen? Wem gehören diese Inseln? Der britischen Korne; vielleicht könnte Premieminister Gordon Brown ja mal beim Five o' Clock Tea mit Ihrer Majestät darüber plaudern - ach, sie wäre bestimmt nicht amused! Da braucht man dann die Britisch Virgin Islands erst gar nicht anzusprechen.

Letztendlich sind es Steuerparadiese, die genau von denen geschützt werden, die sie kritisieren. 

Es könnte alles so einfach sein...

Leider verschweigt der Beitrag, warum es dem kleinen Unternehmer nicht so einfach möglich ist, seine Unternehmen im Ausland geringer besteuern zu lassen.

Die von Harel so angepriesene Delaware Corporation lässt sich in der Tat mit wenig Aufwand gründen - wenn man nach Delaware fliegt. Allerdings verschweigt er, dass die Steuerbefreiung sich nur auf die Steuer in Delware selbst bezieht und nicht auf die Bundessteuer der USA (15%). Und die wird schon fällig, wenn man irgendwelche Beziehungen zu den USA hat, ein Bankkonto dort genügt.

Delaware als Nullsteueroase?

Übrigens Delaware: Die Gründung einer Firma in Delware um Steuern zu sparen, kann zu einer bösen Steuerfalle werden!
Delaware Corpoartion gründen
Die USA unterhalten mit den meisten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), demzufolge auch ein Tax Information Exchange Agreement (TIEA). Aus diesem TIEA werden steuerrelevante Daten mehr oder minder automatisch zwischen den Staaten ausgetauscht, also z.B. zwischen dem Inland Revenue Service der USA und dem jeweiligen Finanzamt in Deutschland. Da das DBA einen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert, damit Deutschland den Firmensitz in Delware anerkennt, dieser Geschäftsberieb aber die Bundessteuer auslöst fragt man sich, warum gerade Delaware?
Durch die Bundessteuer der USA und die deutsche Abgeltungssteuer liegt im Endeffekt eine höhere Besteuerung vor, als z.B. auf Malta, Zypern oder Madeira. Wobei letztere aber eben keinen qualifizierten Geschäftsbetrieb erfordern - ein Geschäftsführer und ein angemessenes Büro in Bürogemeinschat genügen. Dank der EU!

Teilweise nicht aktuell

Der Beitrag auf Arte scheint teilweise veraltet. So kann inzwischen nicht mehr von einem Schweizer Bankgeheimnis gesprochen werden. Natürlich, auf dem Papier schon. Aber geklaute Bankdaten-CDs, Auskunftsverfahren mit den USA und weitere Abkommen haben das Bankgeheimnis der Schweiz zu einem Potemkinschen Dorf verkommen lassen. 

Was tun, wenn man Steuern vermeiden will?

Firma im Ausland gründen
Die Europäische Union bietet viele Niedrigsteuerländer an und eine Firmengründung hier ist an geringere Auflagen gebunden, wenn man steuerehrlich sein will.
Schauen Sie sich einfach mal bei http://taxsvingcorp.com um, wenn Sie Hilfe und Anregungen benötigen.
 

2013/05/02

Firmengründung Schweiz


Aus den verschiedensten Gründen ist es zuweilen interessant, eine Firma im Ausland zu gründen. Dies muss nicht offshore irgendwo in der Welt geschehen, die Schweiz bietet sich aus vielerlei Gründen geradezu an. Um in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen bedarf es keiner Bewilligung durch den Staat. Der freie Bürger in der Schweiz geniest völlige Gewerbefreiheit und auch Handelsfreiheit. Grundsätzlich gilt diese Freiheit auch für Ausländer. Es ist also kein Problem, ein Unternehmen in der Schweiz zu gründen. Sehr einfach ist es, wenn der Ausländer in dem geplanten Unternehmen nicht selbst mitarbeitet. Wenn er allerdings beabsichtigt, selbst dort tätig zu sein, dann ist es notwendig, nicht nur über eine Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen. Auch ein geltendes internationales Steuerrecht begünstigt eine Firmengründung in der Schweiz.

Für Ärzte und Anwälte und einige wohldefinierte Tätigkeiten in bestimmten Branchen, wie beispielsweise Steuerberater, wird ein Fähigkeitsnachweis vorausgesetzt, der von der Schweiz anerkannt werden muss. Diese Tätigkeiten können nur dann wirklich ausgeübt werden, wenn ein mindestens fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen werden kann.

Für eine Firma in der Schweiz gibt es verschiedene Gesellschaftsformen. Eine erste Überlegung wird also sein, welche Art eines Betriebes gegründet werden soll.

Die Aktiengesellschaft (AG)

In der Schweiz ist die wichtigste Gesellschaftsform die Aktiengesellschaft, internationales Steuerrecht garantiert deren Rechtssicherheit. Hierbei zeigt sich deutlich, dass die Schweizer in ihrem Land das Sagen haben wollen, denn der Verwaltungsrat muss in der Mehrheit aus Schweitzer Bürgern bestehen, die obendrein auch in der Schweiz wohnen müssen. Andererseits kann der ausländische Gründer alle Aktien besitzen. Mindestens 100.000 CHF muss das Gesellschaftskapital sein, mindestens 20 % davon müssen eingezahlt sein. Dieser Betrag darf 50.000 CHF nicht unterschreiten.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Juli 1992 wurde das Gesellschaftsrecht der Schweiz überarbeitet und erneut in Kraft gesetzt. Danach erlebte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH, in der Schweiz einen Aufschwung und wurde neben der Aktiengesellschaft zur zweiten wichtigen Gesellschaftsform. Das Kapital muss hierbei nur 20.000 CHF betragen, 50 % davon müssen eingezahlt sein. So wie die Haftung beschränkt ist, ist es auch das zulässige Gesellschaftskapital, das bei maximal zwei Millionen CHF liegen darf. Die Anteile müssen ein Vielfaches von 1.000 CHF sein, Zwischenwerte sind nicht zulässig. Name, Staatszugehörigkeit und die Höhe der Anteile müssen zwar im Handelsregister eingetragen sein, es gibt keine Einschränkungen für Ausländer. Im Gegensatz zur AG muss hierbei nur ein einziger Geschäftsführer in der Schweiz wohnen.

Die Kollektivgesellschaft

Kommandit- und Kollektivgesellschaft Schweiz

Bei der Kollektivgesellschaft schließen mindestens zwei natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag. Sie betreiben gemeinsam ein Geschäft. Alle Teilnehmer haften unbegrenzt in Gesamthaft. Die Beschränkung auf natürliche Personen schließt aus, dass in dieser Gesellschaftsform juristische Personen Gesellschafter sind.

Die Kommanditgesellschaft

Ein einzelner Geschäftspartner, der so genannte Komplementär, haftet bei der Kommanditgesellschaft in der Schweiz unbegrenzt. Die übrigen Partner, die Kommanditäre genannt werden, können lediglich in der Höhe zur Haftung herangezogen werden, in der ihre Kapitalbeteiligung liegt. Der Komplementär muss eine natürliche Person sein, während die Kommanditäre weiterhin auch juristische Personen sein dürfen. 

Weitere Gesellschaftsformen werden von Ausländern, die in der Schweiz investieren möchten, kaum gewählt.

Steuerliche Grundlagen

Obwohl die einzelnen Kantone wie Appenzell Innerrhoden, Obwalden oder Zug ihre eigene Steuerverwaltung und zum Teil auch abweichende Steuersätze haben, gibt es doch Gemeinsamkeiten, die allesamt legal und rechtssicher sind.

Es gibt eine Bundessteuer und eine eigene Kantonssteuer. Dabei ist die Steuerlast von Kanton zu Kanton verschieden, so liegt die gesamte Steuerlast im Kanton Zug bei 15,5 %. Für eine Holding Schweiz gibt es wie für bestimmte andere Gesellschaftsformen Steuererleichterungen. Es gilt internationales Steuerrecht, so gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Vielzahl von Staaten, so auch mit Deutschland. Es wird damit verhindert, dass in beiden Staaten Steuern abzuführen sind oder es wird festgelegt, dass deren Zahlung zumindest begrenzt ist. 

Für die Bewertung des Inventars gibt es grundsätzlich zwei Werte, den Einstandswert und den Marktwert. Der jeweils niedrigere Wert wird zugrunde gelegt. Weiterhin dürfen 33 % des Inventarwertes abgezogen werden, um eine Wertminderungsreserve zu bilden. Eine Debitorenreserve kann in Höhe von 10 % für offene ausländische Forderungen abgezogen werden, für inländische sind es 5 %. Auch die Abschreibungssätze sind klar festgelegt. 

Die Besteuerung von Dividenden wird dann ermäßigt, wenn die Firma, welche die Dividenden erhält, mindestens 20 % des Aktienkapitals der Dividenden zahlenden Firma besitzt oder aber an ihr mit mindestens zwei Millionen CHF beteiligt ist.

Die Schweiz ist eines der wohlhabendsten Länder der Welt. Das äußert sich auch darin, dass der Mehrwertsteuersatz der geringste in ganz Europa ist. Für Gesellschaften liegt er bei 8 % und kann durch den Vorsteuerabzug weiter verringert werden.

Die direkte Bundessteuer liegt bei 8,5 %. Obendrein gibt es kantonale wie auch kommunale Steuern. Deren Höhe ist allerdings niedrig, so liegt die Höhe der Ertragssteuer im Kanton Zug bei lediglich 15 %.

Für einzelne Gesellschaftsformen, beispielsweise eine Holding Schweiz, gelten besonders günstige Steuersätze.

Es gibt viele Gründe, in der Schweiz eine Firma zu gründen. Meistens ist es eine Aktiengesellschaft in der Schweiz oder eine GmbH, aber auch eine Holding Schweiz ist interessant. Die Schweiz ist ein wohlhabendes Land, was sich auch im stetigen Wachstum der Volkswirtschaft und in der niedrigen Arbeitslosenquote widerspiegelt. Somit kann es sich die Schweiz leisten, niedrige Steuersätze festzulegen, was wiederum für ausländische Anleger attraktiv ist.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auch direkt auf unserer Homepage unter der Rubrik Firmengründung Schweiz.

Kontakt:

Tax Saving Corporation
2B Orpheos Street
1070 Nikosia
Republik Zypern

2012/08/21

Russland


Zypern nicht mehr auf der schwarzen Liste

Mit der Anordnung Nr. N 115H vom 21.08.2012 hat das Finanzministerium der Russischen Föderation die Entfernung Zyperns von der Liste nicht kooperativer Länder („Schwarze Liste“) bekanntgegeben. Die neue Regelung tritt ab dem 01.01.2013 in Kraft.

Dieser Schritt wird die ohnehin enge Kooperation zwischen der Russischen Föderation und Zypern nochmals stärken.

Die wichtigsten Auswirkungen der Entfernung aus der Liste sind:

Nach Sect. 284, par. 3 des russischen Steuerkodexes unterliegen von einem ausländischen Tochterunternehmen an die russische Muttergesellschaft gezahlte Dividenden in Russland keiner Steuer, wenn die russische Muttergesellschaft mindestens 50 % der ausländischen Tochtergesellschaft hält und diese Beteiligung seit mindestens 365 Tagen gehalten wird, und wenn das Tochterunternehmen nicht in einem auf der “Schwarzen Liste” geführten Land ansässig ist.

Dividendenzahlungen einer zyprischen Tochtergesellschaft an ihre russische Muttergesellschaft unterliegen somit keiner Kapitalsteuer in Russland mehr. Bisher unterlagen von einem zyprischen Tochterunternehmen eingenommene Dividendenzahlungen einer 9 %igen Kapitalsteuer

Die neuen, auf Geschäfte mit Gesellschaften, welche in Ländern der „Schwarzen Liste“ ansässig sind, anzuwendenden, verschärften Vorschriften für Verrechnungspreise, welche am 01.01.2013 in Kraft treten werden, gelten somit nicht für Geschäfte mit Gesellschaften in Zypern.

2011/02/25

DBA: Doppelbesteuerungsabkommen Zypern / Deutschland



Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Zypern – in dem Wunsch, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden und die Steuerverkürzung zu verhindern – haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in der Bundesrepublik Deutschland:
·        die Einkommensteuer,
·        die Körperschaftsteuer,
·        die Gewerbesteuer und
·        die Vermögensteuer
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
b) in der Republik Zypern:
·        die Einkommensteuer,
·        die Körperschaftsteuer,
·        die Sonderabgabe für die Verteidigung der Republik,
·        die Steuer auf unbewegliches Vermögen und
·        die Steuer vom Veräußerungsgewinn
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „zyprische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

 

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik Deutschland sowie, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Zypern“ die Republik Zypern sowie, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Zypern und das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der da - rüber liegenden Wassersäule, soweit die Republik Zypern dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Deutschland oder Zypern;
d) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
aa) in Bezug auf Deutschland
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in Bezug auf Zypern
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Zypern besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Zypern geltenden Recht errichtet worden sind;
k) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
aa) in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb) in Zypern den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

 

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Artikel 5

Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis   genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

 

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

 

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren fürdas Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

 

Artikel 8

Seeschifffahrt,

Binnenschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr auch die Gewinne aus der
a) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen und
b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen), wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.
(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

 

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

 

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

 

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

Artikel 14

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

Artikel 15

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

 

Artikel 16

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, taxsavingcorp.com wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

 

Artikel 17

Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die nach dem Recht über die gesetzliche Sozialversicherung eines Vertragsstaats geleistet werden, in diesem Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit. Sofern diese Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind, können sie in diesem anderen Staat besteuert werden. Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als abzugsfähig im Sinne dieser Bestimmung.

 

Artikel 18

Öffentlicher Dienst

(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat an sässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögens an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die an eine natürliche Person für Tätigkeiten für das Goethe-Institut, den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder ähnliche Einrichtungen der Vertragsstaaten, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen verständigt haben, gezahlt werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

 

Artikel 19

Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Bei einer natürlichen Person, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, wird Folgendes in diesem Staat nicht besteuert:
a) Zahlungen für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen; und
b) Vergütungen bis 8 000 € je Kalenderjahr für Tätigkeiten
im erstgenannten Staat zur Ergänzung der ihr für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren.

 

Artikel 20

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

Artikel 21

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern wird auf die deutsche Steuer auf Einkünfte oder Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden können, die nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte zyprische Steuer angerechnet ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen sind, können gleichwohl in Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(3) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte Steuer auf die zyprische Steuer auf Einkünfte oder Vermögen aus Deutschland angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der zyprischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte bzw. dieses Vermögen entfällt.

 

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

Artikel 24

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen beseitigt werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, ggf. durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

 

Artikel 25

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die von einem Vertragsstaat erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates diese Verwendung gestattet.
(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die in Satz 1 enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, wobei diese Beschränkungen jedoch keinesfalls so auszulegen sind, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.

 

Artikel 26

Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.
(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

 

Artikel 27

Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

 

Artikel 28

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich TSC – The Tax Saving Corporation Ltd. der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen.

 

Artikel 29

Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

 

Artikel 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander darüber in Kenntnis setzen, dass die nationalen Vorschriften für dieses Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen findet in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 9. Mai 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

Artikel 31

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.

 

Artikel 32

Registrierung des Abkommens bei den Vereinten Nationen

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Nikosia am 18. Februar 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des griechischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.