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2017/01/13

Interview: Steueroptimierungen anhand von aktuellen Beispielen, illegalen Machenschaften und Firmengründungen

Dr. Julian Hosp hatte im letzten November Alexanderr Schinzing zu seiner Meinung bei Firmengründungen im Ausland befragt.

Das Interview kann hier gehört werden:
Firmengründungen, Steuern und internationales Steuerrecht


SHOWNOTES EPISODE:

(c) Dr. Julian Hosp
So öde das Thema klingt, so wichtig ist es. Mein heutiger Gast, Alexander V. Schinzing, ist ein erfahrener Steuerexperte und kennt ganz genau die Unterschiede zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung. Egal ob hoch oder niedrig, um Steuern kommt keiner von uns herum. Daher ist es Alexanders Anliegen, seine Mandanten aufzuklären und legale Wege aufzuzeigen, wie jeder seine Steuerlast minimieren kann.

Ganz egal, ob du bereits gegründet hast, kurz vor der Gründung stehst oder dir gerade erst überlegst, ob das der richtige Weg für dich sein mag. Diese Episode fasst dir spannend und aufgeweckt die wichtigsten Aspekte zusammen, worauf du unbedingt bei Steuern achten musst und welche Möglichkeiten dir auf legalem Wege offen stehen.

Viel Spaß beim Hören dieser Episode!

DETAILS

05:24 Min – Persönliche Vorstellung und der Beginn im internationalen Steuerrecht
13:29 Min – Wann du die Tax Saving Corp kontaktieren solltest
16:00 Min – Gründung in Deutschland ja/nein?
19:09 Min – Grundfreiheiten im Binnenmarkt
24:42 Min – Definition von und Anforderungen an Betriebsstätten
26:57 Min – mögliche Erklärungsschwierigkeiten durch Beweispflicht
29:05 Min – Drei wichtige Faktoren im internationalen Steuerrecht
30:53 Min – Was ist die perfekte Lösung für Julian, der in Hong Kong wohnt, Österreicher ist und in mehreren Ländern seine Arbeit anbietet?
35:51 Min – Der Vorteil des Österreich-Zypern-Modells (ähnlich wie das Deutschland-Malta-Modell)
46:36 Min – Steuerlast minimieren für Selbstständige
50:57 Min – Was ist Steuerhinterziehung und was ist Steueroptimierung?
01:01:57 Stunde – Alexanders Einstellung zu Steuern
01:05:35 Stunde – „Manchmal frisst der Geiz das Hirn auf“
01:09:31 Stunde – Sonderfall Schweiz
01:15:40 Stunde – UG / Mini GmbH: Vorteil oder Nachteil?
01:18:47 Stunde – Kurze Fragen mit kurzen oder langen Antworten
01:26:24 Stunde – Die ersten Schritte für Start Ups 01:28:07 Stunde – Alexanders Tipps für sein 25-Jähriges Ich
01:33:00 Stunde – „Either you lead or you follow. But get out of my way.“ (George S. Patton)


Hintergrund Links:

Mehr zur Person: Homepage: www.taxsavingcorp.com
eMail: cy@tax-corp.com

Mehr zum Thema: Altes englisches Porzellan: https://www.alteserien.de/serien_2_Englische-Hersteller.htm
Zypern-Modell: http://taxsavingcorp.com/firmengruendung/europa/firmengruendung-auf-zypern/gruendung-einer-firma-auf-zypern
Bildband Elbphilharmonie: http://amzn.to/2fDmYuG

2015/08/08

Außensteuergesetz - was bei der Gründung einer Firma im Ausland zu beachten ist


Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) stellt sicher, dass auch bei einer Verlagerung von Einkommen in das Ausland für eine gewisse Zeit eine Besteuerung in Deutschland erfolgt.

Das AStG wurde 1973 eingeführt und seit dem oft geändert. Es handelt sich um ein Spezialgesetz mit Regelungen, die Auswirkungen auf mehrere Einzelsteuergesetze haben, und zwar auf 
  • das Einkommensteuergesetz, 
  • das Körperschaftsteuergesetz, 
  • das Gewerbesteuergesetz, 
  • das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des AStG eine umfangreiche Anweisung erlassen (Schreiben betr. Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 14. Mai 2004, BStBl. I Sondernummer 1/2004 S. 3).

Bei der internationalen Steuerplanung ist es entscheidend, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. 

Gesetzliche Grundlagen sind die innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht, in Deutschland z.B. § 42 AO, Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.. Andere Länder haben ähnliche oder z.T. analoge Regelungen. Dementgegen steht z.B. der EU-Rechtschutz, also Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit für in der EU Ansässige, die eine Gesellschaft in der EU gründen.

Mit der Gründung einer reinen „Briefkastengesellschaft“, ohne Substanz-Escape (nur Registered Office) und dem Einsatz eines Nominee- oder „Frühstücks-Direktors“ im Sitzstaat der Gesellschaft eben nicht getan. Solche „Scheinfirmen“ werden schnell als solche entlarvt und ziehen in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)

§ 1 Berichtigung von Einkünften

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1.
die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
2.
eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3.
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.


Der vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste (und der komplizierteste). Er regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, d. h. unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft ihren inländischen Gesellschaftern für die Besteuerung hinzugerechnet werden können.
Der EuGH hat in der Cadbury-Schweppes-Entscheidung eine Hinzurechnung für nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklärt, wenn auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliegt. Ob der vierte Teil des AStG dem entspricht, ist derzeit umstritten.

§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.

§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften

(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
1.
der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3.
dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,
4.
dem Handel, soweit nicht
a)
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder
b)
die ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,
5.
Dienstleistungen, soweit nicht
a)
die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist,
oder
b)
die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt,
6.
der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a)
die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person unternommen worden ist,
b)
die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die Einkünfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden wären, und
c)
die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person ausübt,
7.
der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,
8.
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften,
9.
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen,
10.
Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Absatz 2 oder Absatz 6 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.

Die geschäftliche Oberleitung muss ganz oder zu großen Teilen in den Sitzstaat verlegt werden. Nicht alle Entscheidungen müssen dort getroffen werden, aber zumindest muss der lokale Direktor Verträge der Gesellschaft unterzeichnen können. Von uns verwendete Direktoren stehen dafür auf jeden Fall zur Verfügung und nehmen so konkret Teile der geschäftlichen Oberleitung im Einzelfall wahr.

2014/11/06

Noch bis 31.12: Steuerliche Vorteile in Madeira



Sonderwirtschaftszone Madeira
Steuervorteile aufgrund der geographischen Randlage
Die portugiesische Insel Madeira hat als Zielregion für Firmengründungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Viele europäische und deutsche Firmen haben bereits ihren Firmenhauptsitz auf in Funchal, der Hauptstadt der Insel angesiedelt.

Die Sonderwirtschaftszone auf Madeira wird von der EU besonders gefördert wird. Grund ist die extreme Randlage innerhalb der EU. Was auf den ersten Blick wie ein Standortnachteil aussieht, entpuppt sich als großer Vorteil für Firmengründungen: Denn in Funchal existiert eine Freihandelszone (MIBC) mit sehr niedrigen Steuern für Firmen. Die Körperschaftssteuer beträgt seit 1. Januar 2013 lediglich 5 Prozent. Dennoch gilt sie nicht als Steueroase. Denn Firmen, die in Funchal gegründet werden sind reguläre portugiesische Firmen. 

Ein Unternehmen im Ausland gründen
Eine Gründung in Portugal gestaltet sich unkompliziert.
Gründungsinteressierte profitieren von den Gründungsfreiheiten, die jeder EU-Bürger innerhalb der Europäischen Union genießt. Auch bei Firmengründungen auf Madeira herrscht diese Niederlassungsfreiheit. Diese gewährt, dass sich natürliche und juristische Personen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes unternehmerisch betätigen können. Als Deutscher Staatsbürger ist es somit vollkommen unproblematisch, eine Firma auf der portugiesischen Insel zu gründen. Diese Grundfreiheiten sichern zudem den freien Verkehr von Waren, Kapital und Dienstleistungen. Mit dem Rechtschutz durch den EUGH, der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie sind weitere Vorteile des Insel-Standortes innerhalb der EU gegeben.

Gesellschaftsformen und Unternehmensvertretung
Das portugiesische Rechtssystem unterscheidet zwei Gesellschaftsformen, zwischen denen Gründungsinteressierte bei ihrer Neugründung wählen können.
In Portugal existieren sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Limitada (LDA) als auch die Aktiengesellschaft, die Sociedade Anónima (SA). Mindestanforderung beider Gründungsformen ist ein registrierter Direktor. Ein lokalen Direktor, der direkt vor Ort ansässig ist, empfiehlt sich aber dennoch. Denn die Steuervorteile ausschöpfen zu gelten, muss die Firma von Madeira aus geleitet und kontrolliert werden. Nur dann ist die Firma steueransässig im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen. Zudem ist ein Geschäftskonto vor Ort erforderlich: ohne ein Geschäftskonto erhält die Limitada oder Sociedade Anónima keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT-ID) und wird nicht zur Steuer angemeldet.

Steuerliche Auflagen für einen Firmensitz auf Madeira
Eine Gesellschaft, die sich auf der portugiesischen Insel ansiedelt, hat einige Auflagen zu erfüllen.
Dann kommt eine neue Firma in den Genuss der Steuervorteile. Diese Auflagen wurden seitens der Regierung und den Gewerkschaften Portugals mit der EU für die Sonderwirtschaftszone verhandelt. Genehmigt wurden die Auflagen letztendlich durch die Kommission der Europäischen Union. Firmen, die sich bei Neugründung an diese Auflagen halten, sind die niedrigen Steuersätze garantiert. 
Steuern sparen können die neu gegründeten Gesellschaften somit nur, wenn sie sich an die festgelegten Auflagen halten. Die Sonderbesteuerung erfolgt bei bestimmten, genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.
Des Weiteren ist es erforderlich, dass ein Geschäftsführer direkt vor Ort tätig ist. Ein reines Registered Office ist in den meisten Fällen keinesfalls ausreichend. Um nicht in Verdacht zu geraten, eine rechtswidrige Zwischengesellschaft oder eine Briefkastengesellschaft zu betreiben ist ein lokaler Direktor anzuraten. Dabei haben die Gründer die Wahl, ob der Mandant selber oder ein Beauftragter seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf die portugiesische Insel verlagert und dort als Geschäftsführer auftritt.
Der wichtigste Punkt für eine Steuerreduzierung ist jedoch, dass neue Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden müssen. Je nachdem, wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden, kann ein bestimmter Anteil des Umsatzes der Niedrigbesteuerung unterliegen.
Eine Übersicht über die Steuersätze und Auflagen finden Sie auf unserer Webseite www.taxsavingcorp.com
Die geringe Sonderbesteuerung von Unternehmensgewinnen ist noch bis mindestens 2020 garantiert, wenn eine Firma vor dem 1.1.2015 in das portugiesische Handelsregister eingetragen wurde. Daher sind Unternehmer gut beraten, jetzt noch eine Firma auf Madeira zu gründen, wenn sie Steuern sparen wollen. Zwar haben Beratungsgesellschaften wie TSC auch Vorratsgesellschaften zur Hand. Deren Anzahl ist aber begrenzt.
Auch nach 2020 wird eine Firma Steuervorteile bieten: Portugal plant fest damit, Firmen auf Madeira auch später weitreichende Steuererleichterungen zu bieten.
Eine Firmengründung auf Madeira bietet Gründern eine ganze Reihe Vorteile, die vor allem steuerlicher und handelsrechtlicher Natur sind. 




TSC steht dabei seinen Klienten als kompetenter und erfahrener Partner vor Ort zur Verfügung.
Diese Konzepte zeigen, dass rechtssichere Strukturen Firmengründern folgendes bieten:
  • zuverlässige Planungssicherheit
  • eine reduzierte Steuerlast
  • hochgradige Flexibilität
Der Versuch, die Finanzbehörden zu täuschen, würde langfristig keinen Erfolg versprechen, der im Verhältnis zum Aufwand stünde.

2013/12/21

Neue Webseite online!

Erste Stufe Relaunch der Internetpräsenz abgeschlossen

TSC - The Tax Saving Corporation hat heute die neue Webseite für alle Interessierten geöffnet.


Auch für iPad und Android
Neue Bereiche zu den Themen Firmengründung im Ausland und Internationales Steuerrecht wurden hinzugefügt.
Ebenso wurde die Seite um zahlreiche Grafiken erweitert. Wir denken, dass Ihnen dies die manchmal recht trockene Materie näher bringt und die Firmengründung im Ausland ein spannendes Thema bleibt.

Der komplexe Themenbereich erfordert ständige Anpassung und so werden wir fortlaufend neue Artikel einstellen. Schon jetzt können Sie sich einen Eindruck über unser umfassendes Leistungsangebot machen.

Wir hoffen, unseren Mandanten, Partnern und Interessierten viele wertvolle Informationen bieten zu können. Das neue Layout ermöglicht nun auch ein komfortables Lesen und bedienen auf mobilen Geräten wie iPad oder Smartphone.


Die Konzeption und Umsetzung der Webseite erfolgte durch Dirk Hannemann | CREATIVE COMMUNICATION.


Besuchen Sie unsere Seite www.taxsavingcorp.com und schauen Sie sich um.
Wir freuen uns natürlich auch über ein "Google+" zu den Beiträgen, die Ihnen am besten gefallen. Und wir sind natürlich für Anregungen und Kritik durch Sie dankbar.

www.taxsavingcorp.com

2013/12/20

IP-Box als alternatives Steuermodell

Besteuerung der Erträge immaterieller Wirtschaftsgüter

Die Besteuerung der Erträge immaterieller Wirtschaftsgüter wie Patente, Marken, Urheberrechte und Lizenzen (Intellectual Property) bieten große steuerpolitischen Chancen in der internationalen Unternehmensbesteuerung.
An diesem Punkt bietet sich auch für kleine und mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, über die Gründung einer Firma im Ausland (z.B. Holding) Gewinne zu verlagern.
Zum einen sind diese immateriellen Wirtschaftsgüter ein wesentlicher  Wertschöpfungsbeitrag. Zum anderen haben immaterielle Wirtschaftsgüter oftmals keinen eindeutigen geographischen Anknüpfungspunkt. Sie können leichter verlagert oder in ein neues Unternehmen eingebracht werden, als beispielsweise Mitarbeiter oder Maschinen.
Diese Flexibilität nutzen multinationale Unternehmen, um mittels Steuerplanungsmodellen Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern.
Diese Intellectual Property (IP) Box Regime stellen in diesem Zusammenhang die bedeutsamste steuerpolitische Innovation der jüngeren Steuerpolitik dar.
Sie sehen entweder
  • einen reduzierten Steuersatz für Einkünfte aus der Verwertung von Patenten und anderen Immaterialgüterrechten vor;
  • Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Marken und anderen Urheberrechten ganz oder teilweise von der Steuer befreien;
  • hohe Pauschalbeträge für deren Entwicklung ansetzen (absolut oder relativ zu den Einnahmen). Dies ist meist im Bereich Forschung und Entwicklung der Fall.
Typische Steuerbegünstigungen sind die sogenannten "innovation boxes" oder "patent boxes".  Diese Steuerregime eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten bei der steuerlichen Standortbestimmung von IP-Unternehmen und IP-Holding-Gesellschaften.

WIR BERATEN UNSER MANDANTEN IN FOLGENDEN BEREICHEN

Firma Ausland gründen: TSC - The Tax Saving Corporation
Firma im Ausland gründen: Tax Saving Corporation

Sich in die Lage des Mandanten an beiden Orten - Heimatstaat und Besteuerungs-Zielland - hinein zu versetzen, das ist unser Startpunkt.

Unser Anliegen ist es, für den Mandanten bei einer Firmenstruktur die Vorteile auf beiden Seiten zu erlangen.

Wir unterstützen Sie bei einer Firmengründung im Ausland um z.B. Steuern zu planen oder neue Märkte zu erschließen und unterstützen Sie im Laufe Ihres Geschäftslebens durch Berater oder mit der Suche nach geeignetem professionellem Personal.

Eine nachvollziehbare Firmengründung und legale Prozesse stehen dabei im Fokus der Firmengründung im Ausland und unserer Berater.

Sollten Sie Interesse an unseren Leistungen oder einer Beratung haben, kontaktieren Sie uns bitte.

www.taxsavingcorp.com

2013/09/15

Gründung einer Firma in Europa durch Tax Saving Corporation

VORTEILE EINER FIRMENGRÜNDUNG IN EUROPA

Firma Ausland gründen: TSC - The Tax Saving Corporation
Eine Firma in der Europäischen Union gründen
Die Gründung einer Firma in Europa, also der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sind in aller Regel für Mandanten aus der EU von Vorteil.
Ein gesicherter Rechtsraum und zahlreiche Abkommen - multinational sowie bilateral - bieten den Gründern einer Firma Vorteile gegenüber Gründungen in Steueroasen.
Für Gründer in der EU bieten die Grundfreiheiten und der Binnenmarkt erhebliche Vorteile bezüglich Rechtssicherheit bei der Gründung einer Firma und Mobilität von Waren, Dienstleistungen und Kapital.
Darüber hinaus gibt es auch andere, attraktive Argumente für eine Gründung in der EU.

Niedrige Steuersätze

Daneben bieten Staaten wie Zypern, Irland und Estland mit einer Niedrigsteuer von 12,5 % nicht nur geringe Steuersätze, sondern auch ein modernes und einfaches Gesellschaftsrecht.

Regionale Förderung

Sonderwirtschaftszonen in Portugal (Madeira) und auf den spanischen Kanaren (ZEC) bieten Investoren Steuersätze von 5 % bzw 4 %.

Steuer-Privilegien

Besondere Steuer-Privilegien für Holding-Strukturen oder für Patente, Lizenzen und andere Immaterialgüterrechte sind Anreize, nicht nur für große Konzerne, sondern auch für Kleine- und Mittelständisiche Unternehmen.
Bei Mandanten, die ihren ständigen Aufenthalt in der EU kommt hinzu, dass der nach Companies-Foreign-Controlled-Rules (CFC-Regelungen) Substance Escape nicht so hoch ist, wie z.B. bei einer Firmengründung in Hongkong, Dubai oder gar Offshore-Staaten.

Grundfreiheiten und die Zollunion

Die durch den Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Grundfreiheiten sichern den freien Verkehr von Waren, Kapital und Dienstleistungen. Mit der Niederlassungsfreiheit kommt die Möglichkeit hinzu, dass sich natürliche und juristische Personen überall in der EU betätigen können und innerhalb des Europäischen Binnenmarktes ihre Dienstleistungen und Produkte erbringen bzw. fertigen können.
Die Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Die  rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).






Tax Saving Corporation - Unsere Leistungen


WIR BERATEN UNSER MANDANTEN IN FOLGENDEN BEREICHEN

Firma Ausland gründen: TSC - The Tax Saving Corporation
Firma im Ausland gründen: Tax Saving Corporation

Sich in die Lage des Mandanten an beiden Orten - Heimatstaat und Besteuerungs-Zielland - hinein zu versetzen, das ist unser Startpunkt.

Unser Anliegen ist es, für den Mandanten bei einer Firmenstruktur die Vorteile auf beiden Seiten zu erlangen.

Wir unterstützen Sie bei einer Firmengründung im Ausland um z.B. Steuern zu planen oder neue Märkte zu erschließen und unterstützen Sie im Laufe Ihres Geschäftslebens durch Berater oder mit der Suche nach geeignetem professionellem Personal.

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Sollten Sie Interesse an unseren Leistungen oder einer Beratung haben, kontaktieren Sie uns bitte.

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2013/05/02

Firmengründung Schweiz


Aus den verschiedensten Gründen ist es zuweilen interessant, eine Firma im Ausland zu gründen. Dies muss nicht offshore irgendwo in der Welt geschehen, die Schweiz bietet sich aus vielerlei Gründen geradezu an. Um in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen bedarf es keiner Bewilligung durch den Staat. Der freie Bürger in der Schweiz geniest völlige Gewerbefreiheit und auch Handelsfreiheit. Grundsätzlich gilt diese Freiheit auch für Ausländer. Es ist also kein Problem, ein Unternehmen in der Schweiz zu gründen. Sehr einfach ist es, wenn der Ausländer in dem geplanten Unternehmen nicht selbst mitarbeitet. Wenn er allerdings beabsichtigt, selbst dort tätig zu sein, dann ist es notwendig, nicht nur über eine Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen. Auch ein geltendes internationales Steuerrecht begünstigt eine Firmengründung in der Schweiz.

Für Ärzte und Anwälte und einige wohldefinierte Tätigkeiten in bestimmten Branchen, wie beispielsweise Steuerberater, wird ein Fähigkeitsnachweis vorausgesetzt, der von der Schweiz anerkannt werden muss. Diese Tätigkeiten können nur dann wirklich ausgeübt werden, wenn ein mindestens fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen werden kann.

Für eine Firma in der Schweiz gibt es verschiedene Gesellschaftsformen. Eine erste Überlegung wird also sein, welche Art eines Betriebes gegründet werden soll.

Die Aktiengesellschaft (AG)

In der Schweiz ist die wichtigste Gesellschaftsform die Aktiengesellschaft, internationales Steuerrecht garantiert deren Rechtssicherheit. Hierbei zeigt sich deutlich, dass die Schweizer in ihrem Land das Sagen haben wollen, denn der Verwaltungsrat muss in der Mehrheit aus Schweitzer Bürgern bestehen, die obendrein auch in der Schweiz wohnen müssen. Andererseits kann der ausländische Gründer alle Aktien besitzen. Mindestens 100.000 CHF muss das Gesellschaftskapital sein, mindestens 20 % davon müssen eingezahlt sein. Dieser Betrag darf 50.000 CHF nicht unterschreiten.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Juli 1992 wurde das Gesellschaftsrecht der Schweiz überarbeitet und erneut in Kraft gesetzt. Danach erlebte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH, in der Schweiz einen Aufschwung und wurde neben der Aktiengesellschaft zur zweiten wichtigen Gesellschaftsform. Das Kapital muss hierbei nur 20.000 CHF betragen, 50 % davon müssen eingezahlt sein. So wie die Haftung beschränkt ist, ist es auch das zulässige Gesellschaftskapital, das bei maximal zwei Millionen CHF liegen darf. Die Anteile müssen ein Vielfaches von 1.000 CHF sein, Zwischenwerte sind nicht zulässig. Name, Staatszugehörigkeit und die Höhe der Anteile müssen zwar im Handelsregister eingetragen sein, es gibt keine Einschränkungen für Ausländer. Im Gegensatz zur AG muss hierbei nur ein einziger Geschäftsführer in der Schweiz wohnen.

Die Kollektivgesellschaft

Kommandit- und Kollektivgesellschaft Schweiz

Bei der Kollektivgesellschaft schließen mindestens zwei natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag. Sie betreiben gemeinsam ein Geschäft. Alle Teilnehmer haften unbegrenzt in Gesamthaft. Die Beschränkung auf natürliche Personen schließt aus, dass in dieser Gesellschaftsform juristische Personen Gesellschafter sind.

Die Kommanditgesellschaft

Ein einzelner Geschäftspartner, der so genannte Komplementär, haftet bei der Kommanditgesellschaft in der Schweiz unbegrenzt. Die übrigen Partner, die Kommanditäre genannt werden, können lediglich in der Höhe zur Haftung herangezogen werden, in der ihre Kapitalbeteiligung liegt. Der Komplementär muss eine natürliche Person sein, während die Kommanditäre weiterhin auch juristische Personen sein dürfen. 

Weitere Gesellschaftsformen werden von Ausländern, die in der Schweiz investieren möchten, kaum gewählt.

Steuerliche Grundlagen

Obwohl die einzelnen Kantone wie Appenzell Innerrhoden, Obwalden oder Zug ihre eigene Steuerverwaltung und zum Teil auch abweichende Steuersätze haben, gibt es doch Gemeinsamkeiten, die allesamt legal und rechtssicher sind.

Es gibt eine Bundessteuer und eine eigene Kantonssteuer. Dabei ist die Steuerlast von Kanton zu Kanton verschieden, so liegt die gesamte Steuerlast im Kanton Zug bei 15,5 %. Für eine Holding Schweiz gibt es wie für bestimmte andere Gesellschaftsformen Steuererleichterungen. Es gilt internationales Steuerrecht, so gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Vielzahl von Staaten, so auch mit Deutschland. Es wird damit verhindert, dass in beiden Staaten Steuern abzuführen sind oder es wird festgelegt, dass deren Zahlung zumindest begrenzt ist. 

Für die Bewertung des Inventars gibt es grundsätzlich zwei Werte, den Einstandswert und den Marktwert. Der jeweils niedrigere Wert wird zugrunde gelegt. Weiterhin dürfen 33 % des Inventarwertes abgezogen werden, um eine Wertminderungsreserve zu bilden. Eine Debitorenreserve kann in Höhe von 10 % für offene ausländische Forderungen abgezogen werden, für inländische sind es 5 %. Auch die Abschreibungssätze sind klar festgelegt. 

Die Besteuerung von Dividenden wird dann ermäßigt, wenn die Firma, welche die Dividenden erhält, mindestens 20 % des Aktienkapitals der Dividenden zahlenden Firma besitzt oder aber an ihr mit mindestens zwei Millionen CHF beteiligt ist.

Die Schweiz ist eines der wohlhabendsten Länder der Welt. Das äußert sich auch darin, dass der Mehrwertsteuersatz der geringste in ganz Europa ist. Für Gesellschaften liegt er bei 8 % und kann durch den Vorsteuerabzug weiter verringert werden.

Die direkte Bundessteuer liegt bei 8,5 %. Obendrein gibt es kantonale wie auch kommunale Steuern. Deren Höhe ist allerdings niedrig, so liegt die Höhe der Ertragssteuer im Kanton Zug bei lediglich 15 %.

Für einzelne Gesellschaftsformen, beispielsweise eine Holding Schweiz, gelten besonders günstige Steuersätze.

Es gibt viele Gründe, in der Schweiz eine Firma zu gründen. Meistens ist es eine Aktiengesellschaft in der Schweiz oder eine GmbH, aber auch eine Holding Schweiz ist interessant. Die Schweiz ist ein wohlhabendes Land, was sich auch im stetigen Wachstum der Volkswirtschaft und in der niedrigen Arbeitslosenquote widerspiegelt. Somit kann es sich die Schweiz leisten, niedrige Steuersätze festzulegen, was wiederum für ausländische Anleger attraktiv ist.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auch direkt auf unserer Homepage unter der Rubrik Firmengründung Schweiz.

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