2015/02/11

Holding gründen und Steuern vermeiden


Die Steuergestaltung mittels Holding


Wie kann ich eine Holding gründen und steuerliche Vorteile nutzen?



Die Steuergestaltung durch Gründung einer Holding im Ausland bietet Vorteile, die wir Ihnen darstellen wollen. Sehen Sie, wie Sie die Steuerlast Ihres Unternehmens unter 2,5% drücken können.
Dazu auch eine kurze Übersicht der Holdingstandorte im Ausland.
 


Der Begriff "Holding" ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich nicht um eine Rechtsform, sondern um eine juristische Person, die Beteiligungen an anderen Firmen hält. Holding ist eine Kurzform für Holding-Gesellschaft, Holding-Organisation oder auch Dachgesellschaft / Muttergesellschaft.


Die Holding-Organisation kann ein Instrument zur Verschaffung von Steuervorteilen sein oder zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen. Auch bei mehreren Gesellschaftern kann es aus diversen Gründen vorteilhaft sein, wenn jeder Gründer eine eigene Holding besitzt: Beim Verkauf von Anteilen können diese steuerreduziert (oder steuerfrei) veräußert werden.

Diese Steuerprivilegien können durch die Holding-Gesellschaft genutzt werden, wenn die Holding in einem Staat mit attraktiveren steuerlichen Rahmenbedingungen gegründet wird. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Werden Einkünfte aus verbundenen Unternehmen nicht besteuert spricht man vom sogenannten Holding-Privileg.

Was sollte ich bei der Gründung einer Holding im Ausland beachten?

Bei der Steuergestaltung durch die Holdinggründung sind folgende Fragen zu beachten:
  • Wann ist die Gründung einer Holding sinnvoll?
  • Auswahl des optimalen Holdingstandortes,
  • optimales Dividendenrouting,
  • Gründung und Realisierung von Verwaltungs-, Management-, bzw. Finanzierungsholdings,
  • Übertragung der Vermögenswerte an die neugegründete Holding.


Ich besitze Urheberrechte und Patente - bringt mir eine Holding eine Steuerersparnis?


Die Steueroptimierung durch die Gründung einer Holding in einem Staat der ein Holding-Privileg anwendet und darüber hinaus aktive Einkünfte aus Lizenzen und Patenten ebenfalls gering besteuert – z.B. Liechtenstein und Zypern senkt die Besteuerung sehr effektiv!

Durch die Gründung einer Holding in Liechtenstein oder Zypern werden Kapitalgewinne und Dividenden aus dem Verkauf von Beteiligungen an juristische Personen komplett steuerfrei. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages sowie der Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten von Firmen im Konzernverbund (verbundene Unternehmen). 
So lassen sich zur Steuervermeidung Gewinne absaugen und in diesen Staaten niedrig besteuern. 

Das Absaugen von Gewinnen aus Lizenzen und Patenten am Beispiel Liechtensteins


Unternehmen, die Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern (Englisch intellectual property, kurz: IP) erhalten, können von einer privilegierten Besteuerung in Liechtenstein profitieren, wenn dort eine Holding gegründet wird. Diese Holding nennt man dann IP-Box.

Mit der Gründung der Holding erfolgt der Übertrag der immateriellen Wirtschaftsgüter auf diese.

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören u.a.:

  • Gebrauchsmuster,
  • Lizenzen,
  • Marken,
  • Muster,
  • Patente,
  • Software,
  • Urheberrechte,
  • Musik und andere künstlerische Werke.

Damit die immateriellen Wirtschaftsgüter von der 4/5 Steuerbefreiung profitieren, sollten sie in einem inländischen, ausländischen oder internationalen Register eingetragen und darüber geschützt sein­. Entsprechende gleichwertige Beurkundungen genügen auch.
Als Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung dienen die Einnahmen aus der Verwertung, der Nutzung und dem Verkauf der Immaterialgüter. Von diesen Einkünften werden steuerrelevante Aufwendungen sowie Abschreibungen abgezogen.

Weil die Ertragssteuer in Liechtenstein 12,5% beträgt und nur 1/5 der Erträge aus den immateriellen Wirtschaftsgütern besteuert werden, ergibt sich ein maximaler effektiver Steuersatz von 2,5 %!



Gewinne aus Lizenzen und Patenten mittels Holdinggründung und IP-Box optimieren.


Dieses Beispiel lässt sich auf Grund der ähnlichen Gesetzgebung Zyperns auch auf Zypern 1:1 übertragen.

 

Weitere Optimierungsmöglichkeiten


Die Optimierung der Steuerlast kann weiter vorangetrieben werden. So bietet sich z.B. auch mit dem Malta-Holding-Modell eine Möglichkeit, die Steuerlast noch weiter zu senken:

Generell werden Unternehmensgewinne auf Malta mit 35% besteuert. Malta ist daher de jure kein Niedrigsteuerland. Allerdings werden 6/7 der gezahlten Steuern an den Eigentümer erstattet, wenn dieser eine juristische Person in der EU ist. Im Ergebnis sinkt die Steuerlast auf 5% effektiv. 

Hier kommt die Holding ins Spiel: 

  • Mit einer Holding können die Erstattungen steuerfrei vereinnahmt werden!
  • Liegt die Holding in einem Staat mit IP-Box-Privileg, so können im Vorfeld durch Lizenzverträge Gewinne aus Malta abgesaugt werden. Dies erhöht die Liquidität der operativen Firma auf Malta!
  • Besonderer Clou für Österreicher: Gründen Österreicher eine Organschaft auf Zypern als Holding, fließen die Dividenden steuerfrei von Zypern nach Österreich und werden dort wegen des günstigen Doppelbesteuerungsabkommens auch nicht besteuert. Im Ergebnis bedeutet dies 5% Steuern auf die Unternehmensgewinne – mehr nicht, keine weiteren Steuern!

Die Gründung einer Holding-Struktur ist nicht eben mal erledigt. Lassen Sie sich von uns umfangreich beraten und vertrauen Sie auf unsere jahrelange Expertise bei der Optimierung von Unternehmensstrukturen. 

Wir helfen Ihnen gerne!
 

Zugehörige Artikel zur Gründung einer Holding im Ausland


Wenn Sie möchten, können Sie sich schon im Vorfeld einen ersten Eindruck über die Möglichkeiten der Steuervermeidung und unsere Dienstleistungen verschaffen. Dazu haben wir Ihnen folgende Links zur Verfügung gestellt:


 


2015/01/18

Kein Mindestlohn für Subunternehmer

Mindestlohn treibt Arbeitsplätze ins Ausland

Immer mehr Auftragnehmer in Deutschland sehen sich bei EU-Vergaben dem Preisdruck aus den euopäischen Nachbarstaaten ausgesetzt. Während in Deutschland ein Mindestlohn von nun 8,50 Euro gilt, sind die Löhne im Ausland deutlich darunter. Dadurch können ausländische Firmen deutsche Unternehmer unterbieten. Die Firmengründung im EU-Ausland kann für einige deutsche Unternehmen die Lösung sein, den Mindestlohn und Kündigungsschutz zu umgehen.

Kein Mindestlohn für ausländische Firmen

Verschärft wird der Lohndruck dadurch, dass die deutschen Mindesstlöhne nicht auf ausländische Firmen anzuwenden sind. So entschied* der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Behörden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von deutschen Bietern nicht verlangen können, dass auch deren Subunternehmer im EU-Ausland Mindestlöhne nach deutschem Recht zahlen müssen. Eine solche Vorgabe schränke die Dienstleistungsfreiheit ein, entschied der EuGH. Die Dienstleistungsfreheit ist ein zentrales Grundrecht der EU-Verträge.


Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Dortmund einen Auftrag öffentlich ausgeschrieben und von allen Bietern gefordert, dass der Mindestlohn auch an Beschäftigte von Subunternehmern im Ausland zu zahlen sei. In Nordrhein-Westfalen gilt für solche Aufträge ein Mindestsatz von 8,62 Euro pro Stunde. Ein Bieter der diesen Auftrag übernehmen und komplett in Polen ausführen lassen wollte, wehrte sich vor Gericht gegen diese Vorgabe.


Kein Bezug zu Lebenshaltungskosten in Polen


Mindestlohn für polnischen Subunternehmer?
Der Gerichtshof gab dem unterlegenen Bieter nun Recht:
Grundsätzlich könne eine solche Regelung zwar durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein. Da die Regelung aber nur für öffentliche Aufträge gelte, sei sie nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen - denn es gebe keine Gründe dafür, warum dann die für private Auftraggeber tätigen Arbeitnehmer weniger Schutz benötigten.


Zudem sei der deutsche Mindestlohn im Hinblick auf die deutschen Lebenshaltungskosten festgelegt worden - er habe aber keinerlei Bezug zu den niedrigeren Kosten in Polen. Den Mindestlohn auch dort einzufordern, sei deshalb "eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung", die die Vergabe von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten "behindern oder weniger attraktiv machen" könne. 

Eigenes Subunternehmen im EU-Ausland

Die Lösung für deutsche Unternehmer kann es daher sein, ein eigenes Subunternehmen im Ausland zu gründen. Diese Tochtergesellschaft beschäftigt Arbeitnehmer dann zum im Heimatstaat geltenden Mindestlohn. Der Mindestlohn in Lettland beträgt beispielsweise nur 360 Euro im Monat!

Das eigene Tochterunternehmen hat zudem den Vorteil, sich auch an anderen Ausschreibungen direkt zu beteiligen. In Zeiten schwacher Auslastung könnte das Tochterunternehmen auch von den einfacheren Regelungen zum Kündigungsschutz im Ausland profitieren.

Firma im Ausland gründen

Gerne geben wir Ihnen Informationen zur Gründung einer Firma im Ausland. Neben den hier besprochenen Vorteilen werden Gewinne von Firmen in Lettland, Polen oder der Tschechei  auch geringer besteuert, als von einer GmbH in Deutschland. TSC zeigt Ihnen, wie Sie von diesen Vorteilen insgesamt profitieren können und damit die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens steigern können!

* Europäischer Gerichtshof, Urteil der 9. Kammer - Az. C-549/13 [Bundesdruckerei GmbH ./. Stadt Dortmund] vom 18. September 2014. Die Entscheidung im Volltext finden Sie beim EuGH